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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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^ ^ HuRstiongg und I)i»pntlZ8 auf die Bahn gekommen, zu deren schiedlich- und gütlicher Bcilcg- und^ücrung beide Thcil sowohl bei den in der Reichenau und zu Ochniugcn cinSmalS gepflogenen nachbarlichen"cnzicn, als auch vielfältig durch Schreiben einander» die habenden schriftlichen Gewahrsam?», das Hcr-rcbi^ ""d andere Behelfe getreulich eröffnet und eommunicirt, N'elchcS dann Alles mit mehrerein untersucht und. ' überlegt worden, dasi endliche» vermittelst der Gnaden Gottes solche Differenz durch beider Thcilen^ . ^cr, kaiserlicher ScitS durch Ihrer Majestät obcröstcrrcichischen Rcgiments-Rath und in

Abgeordneten Herrn Franz Christoph Rafflcr, Freiherr» von Gamcrschwang, so sich dcr-kaiserlichen österreichischen Stadt WaldShut eingefunden; sodann an Seiten der löblichen regierenden^ ^ durch dcro cndsbcnannlc Herren Dcputirtc und Ehrcngcsandtc, zu dieser Zeit auf einer extra-ordinari^ ^dffung Baden versammelt, auf wohlmeinend und eifrige Intervention und Unterhandlung des fürstlichenRaths und LandhofmcisterS Herrn Baron Fidel von Thür» :c. auf Ratification Ihrer kaiserlichen^ und der löblichen Cantonen nachfolgender Gestalten verglichen und vertragen worden sein:sicg wichen solle die im Stritt gelegene hohe Obrigkeit auf dem Eingangs bemcltcn District des Bodcn-,», logcnanntcn Constanzischen Tricttcr de» löblichen zehcn Orten in dem mehreren Bezirk fürdcrSverbleiben, der Stadt Constanz aber auch ein Thcil davon, bcnanntlichen auf ein tausend fünf-cuik ^ ^"'"Urische Schritt von der Luggcn vor der Stadt an (welcher Bezirk hicrnächst bei einem Augenscheini»l> l ° bemerken und zu dctcrminiren) und svnstcn durchgchendS die niedere Gcrichtbarkeit ebcnmäsiigsciei, ^ dergcstalten, dasi sowohl die hohe als niedere Obrigkeit bei ihren Gerechtsamen in allweg gcschirmet

iU^^^klcgcn lassen die Herren Eidgenossen die Stadt Constanz gleicher Gestalt bei dcro um die Fischerei^vdcnflx habenden Gerechtigkeiten, aufgerichteter Fischer-Ordnung, ruhigem Herkommen und alten geübtende» - unpcrturbicrt bleiben, doch dem Gotteshaus Kreuzlingcn und andern Orten oder Personen an

habenden Vertrag-Gerechtigkeiten und alten Herkommen ohne Nachthcil und Schadein»»d solle der zwischen Constanz und dem Thurgcw der Zölle halber Anno sechSzchcnhundert ein

^stelbx"'^^ Ü^uachte ordentliche Vergleich gegen den eidgenössischen Unterthancn aufrichtig gehalten undkeinen netten Zöllen oder dcro Steigerung nach Anleitung der Erb-Verein beschwertberbl hingegen die Stadt Constanz bei ihrem Zoll, Nndcrlag und Staffclgcrcchtigkcit unbeeinträchtigt

^ttstil ^ ^ ^Rcinung, wann die thurgäuischen Inwohner ihre zu verkaufen habenden Weine nach Constanzber>oll^ ^^i- und selbige Marktschiffc einladen, daß alödann dieselben nach altem Brauch

^^rdcn sollen.

^ kaiserliche Majestät präsupponirt und darvor gehalten, dasi, gleichwie die löblichen

als ^ bahero cin sonderbares trcucö Aufsehen für der Stadt Constanz Sicherheit und Conscrvation bezeuget,^ksic ' eidgenössischen Wohl- und Ruhestand nicht wenig gelegen, also auf thurgauischcr

Bodenscc in gewisser Distanz nicht solches aufgcbauct, noch sonstcn andere Neuerung vorge-buchte C^ie Schiffsahrt gehemmt, wodurch respcctivc gedachter Stadt Befestigung, Sicherheit oderwerden möchten; da hingegen die löblichen Orte bekennt, dasi sie in Wahrheit ein sonderbares^stc» ^ ^obachtung gegen der Stadt Constanz hätten, auch solche spüren lassen, da sie sich zu dcroAltera, ?^^masscn erkläret und Ihre kaiserlichen Majestät deswegen schriftlichen Act gegen Empfang gcwiffcrvhax g/Versicherung zuhanden gestellt, sich vcrharreten auch annoch bei solch guter Meinung, gleichwohl^ )thcil und Präjudiz ihrer der Enden habender Hoheit;