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vcrnachrichtigct, ihre hochoberkcitlichc Gcnchmhaltung über das ganze Werk erfolgen lassen möchten;von der gcsammten anwesenden HH. Ehrengcsandtcn wegen an den gemeinen Stand Glaruö vonReligionen eine bewegliche Erinnerung abgegangen, diese z» Beilegung ihrer Mißhellungcn undkünftigen RuhwcsenS mit großer Mühe, Sorgfalt und Kosten endlich erfundenen gütlichen Mittel mitHerzen anzunehmen und nach dcro Anleitung ihre Standsvcrwaltung für das künftige einzurichten. ^zwar wider Vcrhoffen die hochoberkcitlichc Gcnchmhaltung von Glarus ziemlich lang ausgeblieben,aber auch alldortcn den Sachen mit Mehrerin nachgcdcnkt rind alle Umstünde reiflich erwogen worden, so ^den zu beiden Thcilcn deswegen absonderlich vcrpflogncn Landsgcmciudcn das ganze Werk zu eidgciwW"Dank beliebet und in guten Treuen demselben nun fürohin nachzukommen erkennt, auf- und angenommen
Dessentwegen haben die Bürgermeister, die Schultheiß, die Landammann und Räthe der Orte undwandtcr hochloblichcr Eidgenossenschaft, nämlichen voi, Zürich, Bern, Uri. . .^) Untcrwaldcn ob und »id ^Kcrnwald, Zug sammt dem äußern Auit, Basel, Frciburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell »»t ^Herrn Akten, auch die Stadt St. Gallen über dicö dermalen einst zu dem End gebrachte Geschäftsonderbare Zufriedenheit bezeuget, sich aller deswegen aufgewandten großen Mühe und Kosten nicht rlassen, sondern das ganze Werk, wie solches erläutert von einem zu dein andern Punkte obcnhcr
worden, mit hochoberkeitlichcr, auch in ctwclchcn der löblichen Orten so gar von den dessentwegen gesurft
hohen Gewalten erfolgter Genehmhaltung in der allcrkräftigsten Form beliebet und sich auch ferner^einhelligen Erklärung und endlichen Schlusses verglichen, daß es ohne einige fernere Änderung bc>Bcrtragsmitteln verbleiben und inskünftig kein Thcil dawider, unter was Schein und Vorwand es seinnichts thun, vornehmen noch schassen gethan (zu) werden, auch Weiteres und Anderes nichts mehr anbr»noch begehren, sondern sich dessen, was in diesem Vertrag begriffen, für allezeit gänzlich vcrnügen ^auch von ihnen den löblichen Orten der Eidgenossenschaft von beiden Religionen in Sachen harwiderweder dein ein noch andern Thcil einig weiter Gehör gegeben, sondern lediglich zu getreuer H^tung ^Vertrags ernstlich angewiesen werden sollen, in bestem Vertrauen, sie ein solches auch in eidgenössische ^Meinung verstehen und aufnehmen und dasselbe zu gemeinem Heil, Ruhe und Sicherheit allzeitbeobachten werden. Und dessen zu mehrerer Bekräftigung, auch künftigem wahrem, getreuen und ungcw tBestand, so hat nicht allein das löbliche Ort GlaruS ihr gemein Landcöcinsicgcl in Namen beiderdasclbstcn, für sich und ihre ewige Nachkommen, sondern auch übrige zuvor wohlcrnanntc loblichewandte Orte der Eidgenossenschaft, nämlichen Zürich, Bern, Luccrn, Uri, . . .'0 Untcrwaldcn,
Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn und Appenzell sammt dem Akten und der Stadt St. Gallen ihran zwei gleichlautende und von den beiden dazu erkieöten Schreibern ausgefertigte Briefe gehängt,jeder Religion zu Glaruö einer zugestellt worden, so obgehörtcrmasscn bcschehcn erstens von den HH'gesandten der löblichen Orte zu Baden in Ergäuw Freitags den 19./29. Tag SeptcmbriS »"d " ^löblichen Orten sclbstcn Mittwoch den k9./29. Tag Deccmbris nach der heil- und gnadenreichen GebulChristi, Gottes, unseres einigen Heilands gezählt eintausend sechshundert achtzig und drei Jahr.
Caspar Goßweilcr, Rathssubstitut der Johann Carl Balthasar, Unterschreibt d
Stadt Zürich mxria. Stadt Luccrn mpria.
") Die Urkunde hat hier eine leere Stelle; für Schwyz wurde der Raum offen behalten.