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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Orbe mit Tscherlitz. 1702.

1702.

Art. 237. Sobald der Coutumicr von Grandson in Kraft getreten ist, wird dessen Annahnic ^dem Amt Tschcrlitz vorgeschlagen werden. Absch. 496. 4. 233. Der Schulmeister von Tschcrlitzdie Entrichtung des Fcucrstattzinfcs an den dortigen Pfarrer, weil er ein obrigkeitliches Haus bewohne njene Abgabe eine Real- keine Personallast sei. Bern nimmt es rakarsnäum. Illill. a. 230»Pfarrer von Bottens und der Prädicant von Gvumocns, die ein neues Verzcichniß ihrer Grundgcfällestellen wollen, bitten um zeitweilige Überlassung der neuesten bereinigten Zehntrödcl der beiden Stände,die Archivschlüsscl nicht zur Hand sind, wird die Angelegenheit bis auf die nächste Rechnungsconfercnz vcr'sIllill. 1. 240. 1. Die Gesandten von Bern bringen vor, daß seit einiger Zeit in der Kirche zu T>g>eine zweite Lampe angebracht und zeitweilig angezündet werde. Es wird deren Entfernung beschlossen. 2.wird gerügt, daß die Katholischen den andern Rcligionögenosscn das Läuten der Gloken am hohentag verweigern wollen. Frciburg rechtfertigt dies mit dem allgemeinen Gebrauch in der ganzenWelt. 3. Es folgen noch eine Reihe anderer ähnlicher Klagen über vorgekommene Neuerungen, die ^schlussc führen, daß sie sämmtlich als unstatthaft wieder abgestellt werden sollen. Illiü. 24t« -Rechnung von 1766 ergibt für die Stände ein Guthaben von 5925 Gulden 7 Schilling, 18 Mütt 2 ^1JZ Mäß Weizen, 16 Mütt 4 Kopf II/4 Mäß Mischclkorn und 43 Mütt Haber. Absch. 497.242. Von der Rechnung von 1761 gebühren dem Landvogt Johannes Eggcr noch 453 Gulden 8 ^ ...ß6 Denier; den Ständen verbleiben aber 19 Malter 9 Köpf 2 Mäß Weizen, 15 Mütt 7 Köpf 2Mischclkorn und 42 Mütt 8 Köpf 2 Mäß Haber. Illiä. m. 243. Die Jahrrcchnung von 1762 clljfür die Stände ein Guthaben von 152 Gulden 4 Schilling 8 Denier an Geld, 16 Mütt 2 Köpf 2H ^Weizen, 13 Mütt 7 Köpf 2^4 Mäß Mischclkorn und 38 Mütt 8 Köpf 14/s Mäß Haber. 1>u4244. Bern rügt, daß sämmtliche von Frciburg bewilligte Brandstcucrn und andere Liebesgaben in dieRechnung aufgenommen worden sind, statt in die besondere Standcsrcchnung. wird vorgcschlalft^^künftig alle Gaben, außer den Brandsteuern, auf die Rechnung des jeweiligen regierenden OrtcSsind. 1144. o. 243. Zur Abstellung des liederlichen Lebens, namentlich an Sonntagen, wird den ^leiten empfohlen, alle Winkclwirthschaftcn zu verbieten, den conccssionirtcn Wirthcn und Weinschl"^^Hffnnng der Wirthschaftcn an Sonntagen bis nach vollendetem Gottesdienst und nach dem Läuten ^glokc zu untersagen, das Aufborggcbcn bei 16 Gulden abzustrikcn und für Borgschnldcn kein Recht zuIlliä. p. 240. Dem Amt Tschcrlitz wird die Annahme des allgemeinen doutumigr äa Vnuä odcldes neuen von Grandson vorgeschlagen. Illicl. g. 247. Ein Schuldner, der den Schuldarrcst u» ^hat und der mit Bewilligung des Gläubigers in der Freiheit belassen wird und nicht im Schloßfür jeden Tag vier Schilling zu bezahlen. Illiä. r. 24». Das Begehren des LandvogtS, den Gw^^jchtund andern Privaten das Sprüchen zu verbieten, wenn der Streit bereits bei dem Landvogt oder dc»>anhängig ist, wird bedenklich gefunden. II,iä. s. 240. Der Landvogt sott sich mit den Untertha""^ ^Vorbehalt obrigkeitlicher Genehmigung über ihre Klagen betreffend die Holzfuhren verständigen. ',acn

230. Das Verbot und die bessere Erhaltung der Jagd betreffend sott sich der Landvogt an die ^des Standes Frciburg halten. Illiä. u. 23l. Zur Steuerung der zunehmenden Armuth und desgangS und Bettels soll der Landvogt sich mit den Gemeinden über Mittel und Wege zur Abhilftund etwa darauf bedacht sein, von Lausanne her für die armen Leute Arbeit oder Lchrmcistcr ZUt