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Mainthal,
erwiesenen Falls Straft und Ersaz anzuordnen, Slbsch, 493, v. — (l 7«>i), Das Sindicat hat crfthl^'
daß die Landschaft dcm abtretenden Landvvgt Lcglcr ein Zcugniß guter AmtSvcrwaltung auSgcstcllt h»bc »findet cs für unanständig, cine solche Erklärung auö den Händen der Untcrthancn anzunehmen, um ftals dergleichen zu Lauis und Mcndriö ebenfalls verboten ist. Wird in den Abschied genonunen, Absch- ^ '
Z. Statuten; Recht und Gericht.
Rrt« l-t7. (l085), Doctvr Karl Rudolph Corrcngivne aus Mainthal bringt RamenS seinesFranz cine Beschwerde gegen den nicht vertretenen Kanzler Martin Pclonini in Mailand vor. Derwird angewiesen, seine Angelegenheit in Fori» Rechtens mit der Gegenpartei vor den regierenden ^rü»betreiben, Absch, 90, n. - l-tZ!. (1091). Franz Peter Frachcbvud von Frciburg, der an einemvon Maggia eine Fvrdcrting gerichtlich geltend machte, beschwert sich, daß ihm zugcmuthct werde, für sä»'"' ,GcrichtSkostcn Bürgschaft zu leiste», während er sich doch bereit erklärte, die GcrichtSkvstcn von Zcitzu hinterlegen. Da aber die Statuten von Mainthal wirklich eine solche zwingende Bestimmungsind dcm Sindicat die Hände gebunden; cs findet aber, daß diese Bestimmung auf Burger der rcg'O'' ^Orte keine Anwendung haben sollte, und bringt denselben die Sache durch Einrükung in den AbsäßeKcnntniß. Absch. 222. d. — t-tl). (1092). Frciburg bringt die Beschwerde wegen scincö Bürgers 8»^^bvud vor die XII Orte. Diese finden, daß die aus den regierenden Orten nicht als Fremde behandelt >» ^dürfen, und verweisen die Sache zur Instruction auf das nächste ennctbirgischc Sindicat, Absch,»50. DaS Sindicat hatte vor einigen Jahren unter Vorbehalt obrigkeitlicher Genehmigung der ^Mainthal die Freiheit zugesagt, daß von dortigen der Obrigkeit zugefallenen Gütern von Ubclthäter» ^Kindern und Erben der Pflichtthcil zudiencn soll, und daß den Berichten der Wcibcl in MalefiziasiP' ^dann Glauben beizumessen sei, wenn sie dieselben durch unparteiische Kundschaft erwahrcn können,Landschaft diese Privilegien in Vollziehung gebracht hat, ohne daß die obrigkeitliche Ratification clft' ^wird dcn Obrigkeiten hicvon Kcnntniß gegeben, Absch, 243,0. — lk»l. (1093). Im Jahr 1000Mainthalcrn unter Ratificationsvorbchalt zwei Privilegien crtheilt worden, nämlich daß den Erben ^thätern der Pflichtthcil zufallen und daß den Dorfwcibcln in Criminalsachcn für nicht mehr als zwci»»^Pfund Glauben geschenkt werden soll; cö ist jedoch die Bestätigung dieser Freiheilen von den 90'Pden Orten aus Abgang der nöthigcn Geldmittel nicht nachgesucht worden. Der erste Punkt ^bekräftigt. Über die Dorfwcibcl dagegen wird berichtet, es verlange nach diesem Amte Niemand ^ausgchauötc, verlumpte Männer; cö sei aber bedenklich, Hab und Gut eines ehrlichen Mannes a"lfache Aussage eines solche» Lumpen abzustellen, der um schnödes Geld oder auö Rache, „daran ^ ^Ration niemals mangelt," klagt. Der Entscheid hierüber wird den Obrigkeiten überlassen, Absch- '152. (1099), Johann Ottvnc aus dcm Mainthal, der vom Landvogt wegen Schcltwortcn jftlft» ^Mgnami in eine höhere als die statutengemäße Buße von 20 Kreuzern verfällt worden,dieses Erkcnntniß, Dieses Strafmaß, namentlich wenn die Schcltungcn gegen dcn Landvogt selbstBeamte gerichtet wären, erscheint zu gering, weshalb den Obrigkeiten überlassen wird, hierin cinc ^ändcrung eintreten zu lassen. Absch, 420. ä. — 15.'!. (1703), Simon Pcloninv aus demdaß sein Vater Joseph Pclvnino vor einiger Zeit ohne gegebenen Anlaß von Jakob Zanello v»»im Lavizzarathal iil Beisein eines gewissen Notto, der aber keine Hand angelegt, mörderischcnvelft