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Mendels.
l. Verwaltung im Allgemeinen; Beamte.
Art. !1>3. (1695). Die Wittwc und dcr Sohn des zn Mcndris verstorbenen LandschrciberBcrvldingcn werden von dcn mitrcgicrcndcn katholischen Orten angewiesen, dem in Uri zwischen Land>chr^Schneid und Mitbcthciligtcn einerseits und ihnen anderseits gefüllten Urthcil sich zu unterwerfen und übcr>U ^in dieser Sache das Forum von Uri anzuerkennen, da es sich um Tractatc handle, die in Uri 9^worden seien und für die in Mcndris keine Hypothek bestehe. Absch. 318. n. — 3113. (1693). DaSdcS abtretenden Landvogtö um Überlassung des Abzuges von zwei Personen zur Aufbesserung seinerEinkünfte wird in dcn Abschied genommen und dcr Landvogt vorderhand angehalten, die bezogeneauszufolgen. Absch. 338. n.
2. Verwaltung von Recht und Gericht.
Art. 3lll». (1688). Zürich wird beauftragt, im Namen der regierenden Orte an dcnoder dcn Senat zu Mailand das Ansuchen zu stellen, daft für die Habhaftmachung dcS Michael Fontane ^Cobbio, welcher wegen Raub, Mord und gefährlicher Drohung aus dcn eidgenössischen Landenworden ist, die vertragsmäßige Beihilfe geleistet werde. Ein gleiches Gesuch wird an dcn spanischen Gc>s»gerichtet. Absch. 129. el. — 3N7. (1699). Aus einem Bericht dcS Landvogtcs geht hervor, daßungehorsamen Untcrthancn, welcher auf mehrmalige Borladung nicht erschienen war, in Chiasso habe lffb' ^nehmen lassen wollen. Bereits habe ihn einer dcr Wcibcl gcpakt gehabt, als die Pfarrhcrrcn von Chusi^' ^von St. Nemo dcl Monte di Lumpino (Olimpino), lcztcrcs auf Comcrgcbict, ihn wieder gewalsini» ^haben. Darüber sei beim Bischof von Como Beschwerde geführt worden. Es wird beschlossen, abzuv" ^ob dem Landvogt gehörige Satisfaction werde, im NichtcntsprcchungSfall behält man sich weitereAbsch. 291. u.— (1696). Das Begehren des Pfarrers von Obcrmorbio, Georg Pozzo, um
seines wegen Todtschlagö verbannten Bruders Francesco, dessen Unschuld nachträglich an den Tag 9^'" ^sei, wird in den Abschied genommen. Absch. 338. i. — (1791). Glarus eröffnet, sein
Joseph Ulrich Tschudi, gewesener Landvogt zu Mcndris, habe einige Appellationen verloren und dem)' ^die regierenden Orte appcllirt; die Citirtcn haben sich aber zu erscheinen geweigert, weil lautappcllircndc Landvogt dcr Gegenpartei in ihrem Lande Bürgschaft leisten müsse. Dessen beschwere ß 'die Obrigkeit, weil kein Dccrct dem Landvogt eine solche Pflicht auflege und wenn auch Landvogt Zc^ jSindicat zur Leistung einer solchen Bürgschaft verpflichtet worden sei, halte Glarus solches für eben "^„„lals besipicllos. Da indessen Landvogt Tschudi durch diese Einrede die achtmonatliche AppcllationSfriflhabe, so werde nunmehr das Gesuch gestellt, daß dieser Verzug als seinen Rechten unnachthciligUnter Genehmigung dieses Gesuches wird beschlossen, die Erläuterung des fraglichen DecretS, dessen v^r " ^Deutung dem obrigkeitlichen Ansehen sehr bedenklich erscheint, dcn Obrigkeiten anhcimzustcllen. Absch- ^
(1792). Franz dcl Chioso von Obcrmorbio, dcr im Hornung 1799 bei einem TanzeBrüdern Franz und Joseph Carabcllv unversehens mit Schlägen übel tractirt wurde, so daß er in dcrwehr mit einem Tischmcsscr beide Angreifer verwundete, in Folge dessen Joseph Carabcllo nach wenige» ^starb, bittet um Aufhebung dcr über ihn erkannten Landesverweisung. Wird in dcn Abschicd gch»Absch. 395. A. — 311. (1799). Johann Baptist Ccppi von Obcrmorbio verlangt, daß in dennachgesehen werde, mit was für Instructionen die Gesandten des Sindicats von 1697 hinsichtlich der