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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2111
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LauiS, 2111

^^ingc» und davon dcm Gesandten durch einen Ausschuß Mitthciluug zu machen. Dieser mißbilligt dieü'crd ^orfügung nicht, verlangt aber, daß inzwischen gegen Johann Peter Morosini nichts unternommenw. ^ ^'as den «latus gun verändern sonnte. DaS wird ebenfalls mit Empfehlung in den Abschied genommen.^ 148. g. Zlzx. (1701). Vor einem Ausschuß verlangt der spanische Gesandte im Auftrag derMailand, daß der Arrest, welcher auf das Vermögen des Morosini von Mailand auf dem»ist LauiS im Betrag von ungefähr 299,999 Pfund gelegt worden, aufgehoben und die Ansprechcr

Streitsache an den Richter in Mailand gewiesen werden. Zur Vermeidung des CompetcnzstreiteSober cin Schiedsgericht und für Morosini eine Bürgschaft von 1999 oder mehr Scudi. Indemverspricht, dieses den Obrigkeiten zu hinterbringen, bemerkt er gleichzeitig dcm Gesandten, dasbereits gefällt und angenommen und cS könne sich nur um die Erläuterung desselben handeln;>»in Achter betreffe, so sei unzweifelhaft derjenige von Lauis zuständig, da es sich um die daselbst liegende

^^'sten der Streitsache des Peter Morosini in Mailand, wogegen ihm die Gründe der Orte cntgcgcn-werden. Da aber derselbe auf seinem Begehren beharrt, so wird der Gegenstand roldromlniu in

z>, Vcrlassenschaft MorosiniS handle. Absch. 459. g. 211). Der spanische Gesandte verwendet sich

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'Ichud genommen. Absch. 459. oo. 221). Johann Peter Morosini läßt durch einen Sachwalterü'er^ Bruder, Chorherr Don Philipp Morosini, das Gesuch stellen, es solle ihm ein Richter angewiesen^ welchem er beweisen könne, daß er diesen seinen Bruder »ach Anweisung der hochobrigkcitlichcn

i» Mailand im August 1699 gemachten Transaktion mit Mit) Scudi

Philippi Kostcncrsaz und 42t)t) Pfd. jährlichen Lcibdings theilö an baar Geld, theils anHüiisi" ^^n bezahlt habe, und daß daher dein Don Philipp durch amtlichcn Befehl untersagt werde,^cte» " lvicder an die Fainilic znrükfallcn müssen, zu seinem Nachthcil zu veräußern, mit dem Ancr-

^ Eidgenossenschaft gcullgsame Ealition zll leisten. Ferner verlangt er Aufhebung des anssei " Sindicat erlassenen Spruchs, durch welchen er in eine Sunnnc von 49t) Philippi verfällt worden»vi, " Philipp darthut, wie von seinem Bruder die Exemtion der obrigkeitlichen Erkenntnisse

hintertrieben und wie der TranSaction von 1699 nicht nachgekommen worden sei,lbgtz flüssigen Effecten cingclviesen lvordcil, wird beschlossen, es seien die Erkenntnisse von

"ichtj Kräften erkennt, die Transaetion von 1699 aber, weil nicht in Vollziehung gcsczt, als

die ^ärt und daher Don Philipp berechtigt, von seinem Bruder »ach Inhalt der erwähnten Erkenntnissebxj Anzahlung zu fordern. In Betreff der mütterlicheil Erbschaft läßt man cS grundsäzlich ebenfalls

des von 1709 bewenden; um das Mehrere oder Mindere aber, weil die dicsfälligc Verordnung

Testaments nicht vorliegt, habe der Richter in Lauis zu entscheiden. Weil endlich Jobanu4l>g Zum Schimpfe des leztcn Sindicatö ein anderes Forum begehrt, so wird die Vcrfällung in

^c>n, ,v aufgehoben, sondern vielmehr eine geziemende Abbitte verlangt. Einige Orte meinen zwar,

^»iff Morosini seine Pflicht als Unterthan besser in Obacht nehme, könnte die Vcrfällung

z>vcj ^ aufgehoben werden. Luccrn, das sonst geneigt gewesen wäre, dem leztern einen Termin von^»gch' üllr Verailtwortuilg zll gestatten, erklärt sich durch das Anbringen Don Philipps bedeutend

^ütxx ttimmt die Sache nel isköroneluin. Absch. 465. zr. 221. (1792). Die Bcsizer jener

ürbx,/d>em sogenannten Quintcrnctto vccchio gelegen sind, haben eine dcmüthige Supplication eingc-ijegk,, . flo und andere eidgenössische Nnterthancn, lvclchc befreite Güter auf dein Mailändischen haben

'w Vorhaben der königlichen Minister, sie gleich den Nnterthancn der Stadt Eomo mit Steuern und