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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

Landvogt und dcn Verordneten der Landschaft gehörige Patente mit Angabe dcS zu kaufenden Quattt»^vorweisen und daß die besagten Verordneten daö jcwcilen ausgeführte Quantum auf den Patenten vormcft^'Von dcn aus dem »lailändischcn Staate auf dcn Markt in LauiS gebrachten Korn sind die Lauiscr berechtigachtzig Saum voraus zu kaufen; zu dem Übrigen haben sowohl die mit Patenten versehenen KauflcutcAngehörigen der regierenden Orte für ihren eigenen Gebrauch, als die Lauiscr gleiches Recht. Zu Zeiten, ^der Verkehr mit dem Mailändischcn nicht gehemmt ist, steht dcn Lauiscrn frei, ihre Bolletc» beliebig ^Jemand abzutreten. Dem Landvogt liegt ob, die Vollziehung dieser Verordnung zu überwachen. Schn'l^Zug, Uri und Untcrwaldcn nehmen, wie die übrigen Orte, diesen Vorschlag nel rokersiuluiu, erstcre Zunter unbedingter Forderung dcS freien und ungehemmten Kaufs und Transites, leztcrc zwei mit dem bcso»Begehren, daß dcn Lauiscrn eine Stunde bestimmt werde, bis zu welcher sie ihr Vorrecht ausüben>»^2. In Würdigung der Verantwortung des LandvoglcS, die zwar dessen Schuldlosigkeit nicht herausgestellt ^und in Betracht, daß die Lauiscr, obschon sie thcilwcise strafwürdig wären, von der Mehrheit der Orte ^die auferlegte Buße begnadigt worden seien, wird aus guter Absicht beschlossen, Alles, was der Landvogtdie Untcrthancn hierin übersehen, so zu betrachten, als wäre cS nicht geschehen, lt. Entgegen dem »

von Untcrwaldcn und Zug, daß der Procurator Paranchini Namens seiner Committcntcn auch bcl Uförmliche Abbitte leiste, wird daraus bcharrt und angeordnet, daß derselbe vor offener Session nach ihmVorhalt eine Abbitte leiste, namentlich gegenüber Untcrwaldcn und Zug und daß dann diesen beiden ^geschrieben werde, sich an dieser Gcnugthuung zu sättigen. Darauf hat Paranchini diese Abbitte ^Form gcthan, Untcrwaldcn und Zug haben es aber dem Ermessen ihrer Obrigkeiten vorbehalten, ob sio ^Act als Gcnugthuung annehmen wollen oder nicht. Dcn Dcputirtcn von Lauis wird zugesprochen/Obrigkeiten gehorsam und treu zu sein und dem jeweiligen Landvogt die geziemende Achtung z«xä. Die Abfindung des Viertels Lauis mit dem Landvogt um 350 Kronen läßt man alö eine vcrglGSache auf sich beruhen; wenn-sich aber Jemand beschwere, so sei er laut Statuten an daö Sindicat5. Nüksichtlich der Zeit, wann die Lauiscr ihre bevorrechteten achtzig Saum Korn anzukaufen habttb ,,bestimmt, daß sie an jedem Wochcnmarkt, sobald so viel Korn vorhanden sei, dasselbein Verzeichnung ß ^und das Übrige dem freien offenen Markt überlassen. 0. Eine Ncclamation der Gesandten von Sehw^^im lcztcn Abschied von Brcmgartcn unrichtig gesagt werde, als habe die Gesandtschaft dieses Ortes dU ^ordnung des SindicatS vom August 1092 genehmigt, wird unter Vorweisung des Originalcvnceptö ^Weise beseitigt, daß damit die Gesandtschaft von Basel gcmemt sei. Absch. 253. a. l 55.

Bernhard Rusca von Lauis, welcher Namens der drei Viertel von Lauis auf die vorige undConfcrcnz hicher berufen worden ist, bittet, daß ihm an denselben seine Kosten und Mühcwalt gutgüp^^werden. Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug nehmen dieses Begehren rolorsnäum; die /Mt

aber entsprechen dem Gesuch als billig und gerecht. Absch. 253. le. 151». (1090). Die Landschaft ^die Aufhebung der einigen Untcrthancn crthcilten Patente zum Transport von Korn nach den rcg>c .,Orten, da dermalen daselbst kein Mangel fühlbar sei und das Land unter dieser Maßregel leide. .,,c»

spricht sie die Erwartung aus, daß mit der Aufhebung der Fidciconunissc nicht zugleich auch die Subs"^' ^abgeschafft worden seien. Mit beiden Begehren hat sie sich schriftlich an die regierenden Orte z«

Absch. 338. k. 157. (1708). Die Landschaft wird auf ihre ernstlichen Vorstellungen von der 65"eines obrigkeitlichen Salzvorraths entlastet. Absch. 065. m.