2080
Lauis,
ordentlichen Unkosten selbst zn tragen habe. Der Landvogt behauptet aber, nicht mehr verrechnet zuals was gcsczlich und gebräuchlich sei, nnd beschwert sich über die Zumuthung, daß er die Unkosten, diedem Sindicate oder in obrigkeitlichen Aufträgen erwachsen, aus seinem Sekel zahlen sollte. Absch. 303. ü- ^!!!). Die drei Gemeinden Comano, Curcglia und Cadcmpino führen Klage, daß sie jede einzeln dem La>^vogt und der Kanzlei ein gewisses Erkenntniß haben bezahlen müssen, obwohl sie für die gleiche und nä»w)Sache gemeinschaftlich im Rechte gestanden. Es wird darüber folgender Bericht erstattet: Wenn die ^ ieine ganze Landschaft oder ein Viertel in eor^m'g betroffen hätte, wäre nach altem Herkommen »ureinziges Erkenntniß zu bezahlen gewesen; die genannten Gemeinden gehören aber thcils zum Viertel^und theils zum Viertel Agnv, weshalb jede Gemeinde einzeln zu zahlen hatte. Dieser Gebrauch ^uralt; dazu komme, daß die Kanzlei LauiS weit niedrigere Taxen beziehe als die Kanzleien LuggarusMendris. Die zwölf übrigen mitbcthciligtcn Gemeinden beschwerten sich über die Taxe nicht, sondernsie bezahlt, und endlich kommen dergleichen Fälle äußerst selten vor. Die Kanzlei in Lauis müsse ffvergebens schreiben, daß es billig erscheine, sie bei den alten Sportcln zu belassen. Diese Aufschlüssedem Abschied bcigcsczt, namentlich auch, um zu gewärtigen, ob die Landschaft insgemein veranlaßt wBeschwerde zu erheben. Absch. 303. <z. — 40. (1697). Nach dem Antrage von Uri, Schwyz, UuteM'N^Zug und Glarus wird in den Abschied genommen, daß sich Statthalter Noviglio bei Empfang des Siu^zu Bironico so ohne alle» gebührenden Rcspcct benahm, daß er nur durch einen Mehrheitsbeschluß PAmtes nicht für verlustig erklärt wurde; es ist ihm vcrdcutct worden, er habe bei Wiederholung eines ff ^Gcbahrcns eine exemplarische Strafe zu gewärtigen. In was dieser Fehler bestanden, wird jederseinen Obern zu hinterbringen wissen. Absch. 360. n. — 4l. Mit Mehrheit wird erkennt, daß ^dem Sindicate ergangenen Urthcilc und Erkenntnisse ausschließlich von einem jeweiligen Landvogt iffi ^werden; die Gesandten von Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen finden cö unstatthaft,Landvogt auch in solchen Händeln, die er erstinstanzlich bcurthcilt hat, besonders in criminellen und ^sizischen Appellationen ebenfalls siegeln soll, und nehmen ihren Gegenantrag in den Abschied. Absch. 30<l-' ^4Z. (1698). Die Gemeinde Agno, welche seiner Zeit von Landvogt Blumcr von der Klage auf l-"verbotener Garne beim Fischfang freigesprochen worden war, beschwert sich, daß sie die gewohntetaxe nicht nur der obrigkeitlichen Kanzlei, sondern auch »och dem Gcrichtsschrciber Johann Anton ^^ffthabe bezahlen müssen. Dieser Beschwerde schließt sich der Consequcnzcn wegen die ganze Landschaft an.von Bcroldingcn, nunmehr seit scchszig Jahren Landschrcibcr, erklärt an der Hand der Protokolle st>lbis <663, daß dergleichen LiberationStaxcn nie an die Gcrichtsschrciber, sondern nur an die Kauzlc> e ^wurden. Da er seit 1663 sehr oft und längere Zeit im Auftrage der Obrigkeiten abwesend gewesen, ^Zeit auch der Unterschrcibcr Martin Birthler, der drcinndfünfzig Jahre diesen Posten versehe», et,
nach ihm in die fünf neue, in den Amtögcrcchtigkcitcn unerfahrene Unterschrcibcr an'S Amt kamen,daß seit dieser Zeit die Gcrichtsschrciber dergleichen Taxen mißbräuchlich gefordert hätte», was aberdurchaus widerspricht. Das Sindicat sczt eine Eommission bestehend aus den Gesandten von Zürich, ^Zug und Glarus nieder, nm die Protokolle zu durchsehen. Beide Theile beharren aber auf zff-hauptnngcn, weshalb das Sindicat die ganze Angelegenheit zur Kcnntnißnahmc für die Obern »ischied nimmt. Absch. 391. e. — 4-'!. (1702). In einem anonymen Schreiben wird von denKlage geführt, daß der Landvogt gar zu große Kosten und Auflagen auf die Landschaft mache- ^ ^ ^einem solchen Schreiben nicht viel zn glauben ist, wird doch den Gesandten über daS Gcbirg anfiff^