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Vier ennctbirg, Vogteien überhaupt.
7. Handel und Verkehr; Vorkauf; Hölle; Poftwefen.
(S, auch unter Anstände mit Mailand; Beziehungen z. Bischof von Conio,)
Art. lll .'i. (1681). In Betreff der Klage Uri'ö, daß seine Angehörigen zu Urscrn »nd im Liv»»»^von den Zollcrn zu Magadino wider ihre alte Freiheit und den jüngst zu Bremgartcn gemachtenbedrängt werden, wird gutbcfundcn, daß die Gesandten auf künftiges Sindicat allerseits instruirt tvcrdc»,über die Sache zu erkundigen und dem Vertrag von Bremgartcn Nachachtung zu verschaffen. Absch. 6. >'1.14. (1689). Die Landvögtc werden angewiesen, de» Vorkauf zu verbieten, die alten LandeSord»»»^über den Früchtckauf zu publicircn und kein Getreide außer Landes zu lassen, sondern dasselbe vielmehr'^die inländischen Märkte zu leiten. (S. Absch. 163. n.)- Nil». (1693). Über die Frage, ob man de»wärtigcn, welche nichts in die Eidgenossenschaft hineinlassen, aus den gemeinen Vogteien etwas hcrausl'ü^wolle, behalten sich einige Orte vor, ihre Entschließungen Zürich mitzuthcilcn, damit den Landvög»»^dort aus die nöthigc Weisung crthcilt werden könne; die meisten Orte sprechen sich aber sogleich für Aus»des Gegcnrcchtcs aus. Absch. 259. mmm. — llll» u. 1 17. Die Gemeinde Lauis beschwert sich "Beeinträchtigung in ihren Rechten durch den Postvcrtrag mit Muralt und Fischer. (S. Absch. 372. n u.l.'ill. (1700). Die lcztcs Jahr auf Probe angenommene Verordnung, daß das Vieh nicht weiter
die Märkte von Lauis und Bellenz getrieben werde, wird von der großen Mehrheit der Orte für alle
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als Regel und Ordnung angenommen. (S. Absch. 440. v.) — Illll. (1701). Das Verbot, dasVerkaufe über den Berg geführte Vieh weiter, als auf die Märkte von Bcllcnz und LauiS zu treibe»,bestätigt. (S. Absch. 468. g.n.) — 140. (1702). Die Beschränkung deö Vichtricbs nach Italien
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Märkte von Lauis lind Bcllcnz wird mit einigen Vorbehalten wieder genehmigt. (S. Absch. 493.141« (1703). Der Landvogt von Lauis und die Regenten der Landschaft Luggaruö haben den rcg»ü'Orten, bczichungswcise Zürich, den schriftlichen Antrag gemacht, cS möchten wegen verschwundener ^eines Angriffes und in Betracht, daß die Früchte nicht länger als zwei Jahre aufbehalten werde»die obrigkeitlich aufgeschütteten Vorräthc wieder verkauft werden. Da man aber nicht wissen kann,noch ereignen mag, hätte man besser befunden, die Früchte noch bis Johannistag zu behalten; »»^ 'an Instruction wird aber dieser Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 515. r. — 142«So lange die drei Orte Uri, Schwyz und Nidwaldcn in den Vogteien Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra »»d svon den Untcrthancn aller XII Orte keinen Zoll beziehen, sollen auch die Ilnterthancn der III ^
vier cnnctbirgischcn Vogteien zollfrei sein. Zürich und GlaruS wünschen Einsicht in die Urkunden Z»auf welche sich die III Orte schon wiederholt berufen hatten. Absch. 714. 4. — 14ll. (1711).daß die Angehörigen von Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra und Lifcncn da, wo sie in eigener Gefahr »>^ ^ ^Vieh und Waarcn durchführen, keinen größcrn Zoll bezahlen sollen, alö bisher üblich war; dochdabei keinen Schmuggel oder Betrug treiben. Das Sindicat findet das Begehren, unter Vorbehalt desrechts, nicht unbillig und berichtet hierüber den Orten. Absch. 729. 4.