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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt.

wird. Gleichzeitig verspricht Luccrii, auf das erst ankommende Salz zu verzichten und sich dann an der spü^'Lieferung zu erholen. Den ennetbirgischeu Gemeinden aber wird die schriftliche Weisung crthcilt, aiizugcb»'-wie viel Salz jede bedürfe, um die Fuhr darnach einrichten zu können, sowie Jemand auhcrzuschikcn, wcläPsich der Sache annehme. Absch. 62t. 6. ltlii. (1707). Die an Schwyz und Nidwaldcn gelangBeschwerden über Sperrung des Verkehrs der ennetbirgischeu Vogtcien mit Mailand erscheine» als >")glaubwürdig, und es wird daher weiterer Bericht abzuwarten beschlossen. (S. Absch. 633. o.) ^

Anregung, gegen Mailand ebenfalls eine Sperre einzuführen, wird zur Jnstructiouscrthcilung ucl raleren»"'"genommen. (S. Absch. 635. r.) 110. (1709). Nach dem Berichte der Gesandten von Schwyz s0 ^ennetbirgischeu Vogtcien nicht nur die Fruchtzufuhr aus dem Mailändischcn abgeschlagen, sonder» esauch noch die wenigen im Land selbst wachsenden Früchte außer Landes verführt, so daß großerherrsche und die Orte mächtig überlaufen werden. Mail soll daher den Obern berichten, daß die Gcsa»^über das Gcbirg instruirt werden, auf Abhilfe dieses NothstandcS bedacht zu sein. Absch. 69t. a»»- ^111. Laut dem Bericht von Zürich dauert die Fruchtspcrrc aus dem Gebiete von Mailand gegen die 0>birgischcn Vogtcien noch fort, wcöhalb den Untcrthancn in ihrer drükendcn Noth Hilfe soll geleistetDa jedoch nur vier der mitrcgicrcudcn Orte vertreten sind, sonach kaum etwas Ersprießliches erzielt n"' ^könnte, wird die Sache bis auf nächste allgemeine Zusammenkunft eingestellt. Absch. 791. le. tt»' ^wird angeregt, ob man nicht etwa an den kaiserlichen Gesandten mit dem Gesuch gelangen so»,Linderung der Noth in den ennetbirgischeu Vogtcien die Einfuhr eines Quantums Früchte aus dem Mailänd»^gestattet werde. Da aber von Seite der Vogtcien selbst kein Gesuch vorliegt und eine dahcrigc Vcrwc»leicht dahin führen könnte, daß die Fruchtspcrrc aus dem Mailändischcn, wo ebenfalls großer Mangel hrrnur noch verschärft würde, wird der Anregung keine Folge gegeben. Absch. 703.

5. Abzug.

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Art. ll.'i. (1698). Da die Abzüge nicht nach den obrigkeitlichen Anordnungen, nämlich Z")" ^Hundert bezogen werden, und die Landvögtc sich zu großem Nachthcil der Kammer auch mit wenigefünf Proceut abfinden lasse», wird zur Steuer dieses Unfugs beschlossen, daß die Landvögtc kumweniger als zehn Proceut Abzug nicht mehr nehmen sollen, und daß diese Beträge nicht mehr in die Rcch> ^der Landvögtc gcsczt, sondern dem nächsten Sindicat verrechnet werden. Die Landvögtc erhalten hievonMühewaltung fünf Proccnt. Weniger als zehn vom Hundert als Abzug zu gestatten, wirdrcchnungcn vorbehalten. Dieser Beschluß wird in den Abschied genommen, damit die Obern bcfchlwwas sie für gut finde». Absch. 158. e. 11^. Die Behauptung, daß Hab und Gut, daö vonörtigen Vogtci in die andere, oder auch iu eine andere eidgenössische Vogtci fällt, abzugfrei st>, ^bedenklich; vielmehr däucht dem Sindicat angemessen, daß hier das nämliche Verfahren gelte, w»deutschen Vogtcien. Es wird den Obrigkeiten anhcüngcstcllt, zu verfügen, ob in solchen Fällen .»c»

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Heiratögut von Lauis nach McndriS und umgekehrt kamen und die obrigkeitlichen Regalien ohnehin ^abnehmen. Lauis und Mendris bitten, sie mit beschwerenden Neuerungen zu verschonen. Absch- ,^>i

115. (1707). Der Abzug von zehn vom Hundert ist von Erbschaften, geistlichen und weltlichenund allem Andern, was dem Abzug unterworfen ist, zu beziehen, da die vom Senat zu Mailand »3^ausgegangene Bescheinigung ungenügend erscheint, ganz allgemein lautet und das spcciclle Vcrhält>"h