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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1972
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1972

Baden.

gütcrn das Geleit bezahle, indem cS sich seiner Zeit hiczu bereit erklärt habe, sofern nachgewiesen wcri^könne, daß cS dasselbe, entgegen seinem schon früher vorgewiesenen Bcfrcinngsbricf, je bezahlt habe. Gcgc"wärtig nun könne durch drei ehrliche Bürger und Rathshcrrcn von Baden bewiesen werden, daß ein gc«v>!^Mann, der beim Raben in den großen Bädern gewohnt, nach dem Bauernkrieg aber nach Zurzach gcZ^'sei, von den von Zürich über die Limmat herunter kommenden Waarcn das Geleit eingenommen habe. ^scheine daher, dieses Geleit sei erst seit dem Bauern- und RcligionSkricg in Abgang gekommen, weil Züd.viele Jahre lang die Bäder in Baden verboten hatte und sich Niemand mehr dafür habe hergebenZürich entgegnet, sein Bcfrciungsbrief habe bessere Kraft als derjenige Luccrns auf der Rcuß; es habe!> ^auch bei siebzigjährigen und ältcrn Männern erkundigt, aber Niemand habe um einen frühem BezugGeleites etwas gewußt. Die Sache wird beiderseits in den Abschied genommen. Absch. 139. eeo-1125. Auf die Beschwerde des Gclcitsmanns Bodmcr zu Baden wird neuerdings beschlossen, daß dieund Eomthurcicn für Wein und Frucht, die sie nicht für den HauSbrauch verwenden, das Geleit zu beza^haben. Absch. 139. fff. :12<». Die fünf Zollstättcn Baden, Mellingen, Klingnau, Eoblenz undlingcn werden auf sechs Jahre dem Landschrcibcr zu Baden, Johann Karl Schindler, verliehe», und zwardem Preise, wie sie vor sechs Jahren fünf verschiedenen Beständen« übergeben worden waren, nämlich ^sammcn für 1992 Gl., wovon die ordentlichen obrigkeitlichen Ausgaben von 237 Gl. bestritten r»^ ^Rest auf Johannis zu Händen der Obrigkeiten erlegt werden soll. Absch. 139.1il«I«. .'127. (19891wird der Antrag gestellt, daß diejenigen drei Männer, welche ausgesagt habe», vor etwa zwanzig I''habe der Bcsizcr des Raben in den großen Bädern zu Baden, ein gewisser Gering, eine Büchseworin er das Geleit der von Zürich über die Limmat herunter geführten Waarcn gesammelt bat, rcchtssi'^einvernommen «verde» und zwar in Anwesenheit eines Verordneten von Zürich behnfö Anbringung ^Gegenbemerkungen. Diese Einvernahme wird ungeachtet der Einsprache Zürichs beschlossen und vorgciw^und der Gegenstand nach weitläufiger Diskussion in den Abschied gcnoninicn. Absch. 159.//.. .'1211.In den« Gclcitsstrcit mit Zürich wird eine amtliche Einvernahme mit Bartholome Schindler in Schwyz,Landschrciber und nachmals Landvogt der Grafschaft Baden, vorgelegt, worin derselbe bezeugt, er ha^seine»« Vorfahr in der Landschrciberci, Johann Franz Ccbcrg, erfahren, daß den alten Gelcitöherrcn vo»der Gclcitsbczug in der Stadt und in den großen Bädern übergeben «vorbei« sei. An lcztcrm Ort >9maßlich ein besonderer GclcitSmann substituirt «vorbei«, namentlich Kaspar Gcrig zum Raben, wo »9^ ^Limmat überschauen nnd mit Schiffen anlanden könne. In vorfallenden Streitigkeiten habenLandvögtc die GclcitScinnchmcr jcwcilcn geschirmt. Vom alten GclcitSherrn habe er, Zeuge, öfter gchbrb ^wegen des geringe» Ertrags des Geleits in den großen Bäder» später Niemand mehr substituirt, sottd9" ^Zeit der Zurzachcr- und anderer Märkte der Bezug durch den Gelcitshcrrn dircct besorgt «vorbei« sci-

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Zürich durch diese Zeugenaussage nicht bestimmen lassen «vill, so wird der Gegenstand abermals in

schied gcnoninicn. Abjch. 183. ii. .'129. (3 991). Der Anstand mit Zürich wegen des Zolles Z"wird, da Zürich nicht instruirt ist, wieder in den Abschied genommen. Absch. 218. eoe. .1119 ^'Der gleiche Anstand wird gegen den Antrag verschiedener Orte, den fraglichen Zoll gemäß lcztjähNlP'^schied ohne wcitcrs zu beziehe», von Zürich wieder in den Abschied genommen, indem es auchschaftcn habe und der Historie nachschlagen wolle. Absch. 2-19. .1.1 j. (1993). Zürich bch'^ ^seinem Zollbcfrciungöbricf, die katholischen Orte wenden aber ein, der streitige Zoll sci zweiunddrciMnach der Eroberung der Grafschaft Baden errichtet «vorbei«. Zürich habe sich auf Gcgenkundschaftc»