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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1965
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Baden.

1965

^G»>ehafr nicht geduldet werden. Absch. 246. s. 27t». t l 696). Bern führt Beschwerde, daß Niemandder armen Leute annehme, welche bei Windisch über die Aare geführt werden solle». Nun wird dasU Oberamt beauftragt, sich mit dem Hofmeister von KönigSfelden zu besprechen und zu vergleichen.259. 277. (1697). Bern verlangt: 1. daß Baden und Mellingen der Befehl crtheiltdaö fremde Gesindel, womit seine Lande erfüllt werden, zurükznwciscn; 2. daß der zwischen dem^c»nt und dem Hofmeister zu KönigSfelden abgeschlossene Vertrag betreffend die Übcrsezung der armen und^ Personen zu Windisch eingehalten werde. Von einigen Orten wird auch daS lcztjährigc Mandat^ Zigeuner in Erinnerung gebracht. Darüber wird beschlossen: DaS fremde Gesindel soll im Be-^/Wfall dem zuständigen Amtmann zugeführt werden; zu besserer Erreichung dcS ZwckcS sind aber in den^^Profoscn aufzustellen, um, besonders an den Grenzvrten, die fremde» Strolchen zurükzuwcisen; endlichtjx ^ ^rndvogt der Stadt Baden und den betreffenden Gemeinden anzeigen, daß sie dem Vertrag betreffendFähre bei Windisch nachkommen. Absch. 957. ss. 271i. (1699). Wegen der geringen Zahl der vcr-

xg sollen die Mandate wegen der Jagdübcrtrctungen erneuert und streng^dhabt werden. Absch. 417. 000.

7. Inden.

(S. auch Handels- und Verkehrswesen.)

^ (1687). Dem Landvogt wird aufgetragen, den Inden der Grafschaft Baden anzuzeigen,

ru Strafe keinen jungen Leuten, die noch in ihrer ElternMuoS und Brod" oder bcvogtet

^ Sachen anhängen und aufschwazen, indem man ihnen hierum kein Recht halten würde,

^"selben zu intimircn, daß man ihnen nur um solche Obligationen Recht halten werde, welche inihr Kanzleien verschrieben worden seien. Absch. <15. xx. 21i11. (1696). Den Juden wird auf

... /^ ^eicö und sicheres Geleit, Wohnung und freier Handel und Wandel in der Grafschaft Baden^)ttt Jahrrechnnng an ans scchSzchn Jahre, d. l,. ans einen ganzen Umgang der Regierung, zugc-

^>ich ^ ^uic Klagen gegen sie vorgebracht worden sind. Absch. 335. xx. 2111. (1697). Den JudenHi'j ^ Anhalten nach einiger Beanstandung der ausgelaufene GcleitSbrief erneuert. Absch. 357. xx.Hcrr Paccaton und sein Sohn von Uvcrdon bitten vor der Session, daß die auf ihr Betreibensie '^>dat der Tagsazung in Arrest gcscztcn zwei Juden von Pfirt so lange nicht losgelassen werden, bis^über Schaden, Interesse und den erlittenen Affront befriedigt seien. DaS badischc Oberamt erstattet«»s wie die Gesandten zu rcferircn wissen werden. Nach längerer Berathnng anerbietet Bern

^ Zier Obrigkeiten, diese Juden von sich auö zu verrcchtfcrtigen und dem Landvogt von Baden

>°lh baß solches der Jurisdiction und Judicatur der regierenden Orte unnachtheilig sein

paccaton alle bisher erlaufenen Kosten bezahle. Dieses Anerbieten wird angenommen und cS^ ^lv>> ^^1)utcn Juden des folgende» TagcS nach KönigSfelden geführt. Schwpz nimmt die Sache^>ic ^ zweifelt aber nicht an der Zustimmung seiner Obern. Absch. 427. l. 2Zti. (17t>t)).

^b»r^^kss>vn beschlossene Ausweisung der Juden, welche ans die Klage dcS Hcrr» Paccaton in

Rüksicht auf den Schirmbricf von 1697 unzulässig befunden und Bernstanzen Handel ein Memorial behufs Mitthcilung an den Markgrafen von Onolzbach^^chlagx,, ^ ^"16- vv.) 2!!-4. Gegenüber dem erhobenen Zweifel, ob die Juden bei einer Gant

vnuen, da sie nichts auf Untcrpfandc verschreiben dürfen, wird von den mchrcrn Orten gefunden,