1964
Baden.
dcm Gut, daö in Schwyz liege und er statt seines nach Zurzach gezogenen Gutcö dorthin gcschikt habe, kci'U"Abzug schuldig zu sein; ferner vermeinen des Major Ncding scl. Kinder zu Augsburg, daß sie, als Landlc»von Schwyz, nur den Abzug zu leisten haben, wie er den Eidgenossen obliege. Damit wird dann noch ^Frage verbunden, ob bei der Aufnahme der Jnvcntaricn der verstorbenen Chorherren nicht Jemand von Obr6kcitswcgcn beiwohnen sollte. Die Orte erkennen hierüber: Weil das Gut dem Leibe nach falle, so solledas zu Schwyz liegende Vermögen vcrabzugt werden und auch des Major Nedingö Kinder gehalten st'"'ihren Erbthcil, wie andere außer Rheins gesessene Erben, zu verabzugcn. Ju Rüksicht auf die AufnahmeJnvcntaricn findet man sich nicht veranlaßt, gegen daö bisherige Herkommen etwas Anderes zu verfügAbsch. 485. oo. — 270. (1768). Auf die Anzeige, daß der Pfarrer von Schneisingcn vor ungefähr ^Monaten gestorben sei, vom Dccan und den Erben aber der Abzug verweigert werde, wird der Landebeauftragt, de» Abzug zu erheben, wie dieses namentlich durch den Zugcr Abschied vorgeschrieben ist,nicht eine authentische Excmption nachgewiesen werden könne. Absch. 662. 1. — 27 l. Im Name» ^Rcgcnsbcrgcr Kapitels beschwere» sich Kaspar Keller, Dekan und Pfarrer in Nohrdorf, und Jakob H"Pfarrer in Fislisbach, daß der Landvogt von dem Erbe des unlängst verstorbenen Pfarrers von Schnell»'!?Sträßlcr, nicht nur den Abzug verlange, sondern auch der Siegelung und Inventaraufnahme bcizwm'^begehre. Die Gcsuchstcllcr werden vor die gemeine Session der regierenden Orte verwiesen. Alych. 662 '
0. Polizcisachcn. Jagd.
(S. auch Jusiizsacheii, Nccht, Gericht.)
Art. 272. (1684). Auf Beschwerde dcö Hans Pfeiffer, Wirth zum rothen Ochsen indaß einer seiner Nachbarcn, N. BrciSacher, angeblich auf Bewilligung dcö Gcrichtshcrrn, neben Wneue Taverne errichtet und dcm Befehle des Landvogts, dieselbe zu schließen, keine Folge geleistet habe, .auf Grund der nachgeschlagenen Abschiede, gemäß welchen die Bewilligung neuer oder die Erneuerung ^scribirtcr Ehchaftcn nur den Obrigkeiten zustehe, beschlossen, es habe BrciSacher de» Schild wcgzuthun ^der Wirthschaft sich zu müßigen, und zwar bei 166 Louiöd'or Buße im Ucbcrtrctungöfall. Absch.27.'!. (1687). Der Graf von Sulz fragt schriftlich an, ob die lcztcn Winter in Zurzach von ^luälä^der umliegenden Gegend vereinbarte Jägcrordnung nicht auch für die Grafschaft Baden angenommen ^publicirt werden wolle. ES wird geantwortet, es lasse sich dieselbe schwerlich einführen, dagegen ^Landvogt bereits aufgetragen, eine Verordnung über den Wildbann nach dem Muster von Zürich und ^Gegenden zu entwerfe». Absch. 115. vv. — 274. (1691). Rathöhcrr Muralt von Bern bc>ch>^^daß die armen Leute, welche über die Ncuß sczcn wollen, von Baden ans einzig an's Fahr von ^ ^geleitet werden, wodurch die Fähren und die umwohnende Baucrsamc sehr belästigt werden.solle sich diesfalls an die Stadt Baden wenden. Absch. 213. es. — 27.'». (1692). Bern rügt, daß die vo»nach Windisch tranSpvrtirtcn armen und prcsthaften Personen dort ohne weitere Vorsorge liegenwerden, indem die Fähren unmöglich sie gleich übcrsezcn können; auch »Verden an den Pässen » ^Strolchen eingelassen, wie denn auch gegenwärtig sich Zigeuner in der Grafschaft aufhalten,
Landvogt über die Bewandtniß der Sachen Bericht erstattet und angeführt hatte, daß die Zigeunergewiesen worden seien, wird beschlossen: 1. Die Gcbcnstvrfcr, als die nächstgclcgcncn, haben diebis zu ihrer Überfahrt in's nächste Dorf oder nach Brugg unter Dach zu bringen; 2. das fremdesoll gemäß Mandat der lezten Jahrrcchnungstagsazung abgehalten, und 3. die Zigeuner in der ga»Z