1962
Bade».
größere Thcil dcö Gutes liegt. Absch. 387. <14. — 25«. (1699). Zug möchte bestimmt wissen, daßFertigung eines Hofes, welcher thcilwcisc in zwei Jurisdiktionen liegt, von jedem JurisdictionsherrnBcrhältniß des BodcnS vorgenommen werde. Man bleibt aber beim Abschied der lczten Jahrrcchnung, ^das Forum der Fertigung nach dem Säßhalls, und, wo kein solches ist, nach der größer» Ausdehnung ^Gutes bestimmt werde. Zug nimmt daS uä lokeronäuin. Schwyz will da fertigen lassen, wo der größ^Theil des Gutes liegt. Abjch. 417. uuuu. — 257. Die weitläufig begründete Behauptung des Oberen»^daß ihm allein das Recht der Bereinigung in den wcttingischcn Gerichten zustehe, sowie die einläßlicheHäuptling des Gegcntheilcs durch den Kanzler von Wettingcn wird dem Abschied einverleibt. Absch. 417. e<-E'2.»«. Gin von der Kanzlei Baden eingegangenes Factum, worin bewiesen werden will, daß die Fertigtder Bereinigungen in den nicdcrgcrichtlichcn Orten des Klosters Wettingcn der Kanzlei Baden und ds"Landvogtciamt Baden zukomme, lind nicht der Kanzlei Wettingcn, wird dein Landschrciber zu Badenzugcjchikt, mit dem Ersuchen, dasselbe sämmtlichcn Orten mitzutheilcn, da diesen auch vom Kloster Wettingdie Gegengrünbe »Verden eingegeben werden. Absch. 425. f. — 25«. Der Landschrcibcrcistatthaltcr ^seine Deduction vor, wonach das Bcrcinigungsrecht ii» den wettingischcn Gerichten nicht dem besagten Kb'^'londern dem badischen Oberamt zustehe, und verlangt eine dicsfälligc Entscheidung. Da einige Orte hicrü^nicht instruirt siild und Wcttingen die Mitthcilung dieses Factums verlangt, um sich darüber vernehmt ^lassen, >o »vird die Sache zur Instruction auf nächste Tagsaznng in den Abschied genommen. Absch. 427.2««. (1790). Ju dem Streit Mischen dem badischcn Oberamt und dem Kloster Wettingcn über das Bereinigtrecht in den Gerichten des lcztern »vird von sämmtlichcn Orten, mit Ausnahme von GlaruS, weicht ^ganze Geschäft uä rvssionelum nimmt, erkennt, die Bereinigung, als eine hochobrigkcitlichc Sache, st'ttLandvogtciamt gefertigt und besiegelt und die Gclobung durch die Unterthanen in den »vcttingischen Gerich^an jenes erstattet »verde»»; die Schreiberei hat der Landschrciber von Baden zu besorgen lind der KauM ^Wettingcn mit seinen Protokollen und Schriften zur Information auch beizuwohnen. In Nüksicht der ^»verde» von Zürich, Bern, Uri lind Nidwalden dem Landvogt eine Krone, dem Landschrciber 16 gutedem Kanzler 8 gute Bazcn und dem Untcrschrcibcr 29 Schillinge zugesprochen. Der eine Gesandte vo» ^ ^(Staub) stimmt zum gleichen Antrag, während der andere (Andermait) die Sache u<1 relm-onäuwLuccrn und Schtvyz verlangen instructionsgcmäß, daß alle BcrcinigungS- lind Schrcibgebührcn deinund Landschreiber zufallen sollen. Absch. 449. i-r. — 2«l. (1701). Der abtretende Landvogt
Bern habe vor eiingcr Zeit ganz heimlich einen Theil der Lindtmühlc, welche Lehen des Klosters Königsei, an sich gekauft; der Kauf sei aber noch »licht gefertigt, »vcil Bern das Schreib- und SiegG^^Birmcnstorf prätcndirc, während dasselbe dem Landvogtciamt gehöre, von welchem auch die zwei lcztenbricfe herrühren. Es »vird beschlossen, der Kaufbrief solle vom Landvogtciamt geschrieben und besiegelt iKden Lchcnbricf dagegen möge das Kloster Königsfcldcn fertigen. Absch. 468. xxx.
<z. Ehegerichtöbarkcit. ^
Slrt. 2«2. (1791). Da daS zürcherische Chorgcricht sich linterfängt, Ehchändcl und Hurcrcisö^^^fRcformirteil der Bogtei Baden ohne Begrüßung dcö Laildvogtcs nach Zürich zn ziehen, und da derLandvogt dagegen Einsprache gemacht und nur auf einlangende Gesuchschrcibcn und so lange dieses den reg ^Orten gefällig sei, zu entsprechen erklärt, über Ehcschimpfe und Hurcrcifällc aber die Gerichtsbarkeit lin Anspruch genommen hat, so »vird beschlossen, die Stellung in Ehchändcln niüssc beim Landvogt »acy