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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1961
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Baden.

1961

^iiidsthcil; wcnn abcr dcr überlebende Gatte Kinder hatte, der verstorbene dagegen keine, so nimmt derselbe vorausZugebrachtes Gut und dann die Hälfte des während dcr Ehe crhausetcn Vermögens in Liegendem undEhrendem zu unbeschränktem Eigcnthum, Vorbehalten sind jedoch abweichende Ehctraetate. Absch. 662. g.

6. FertigungSrccht. Bereinigung dcr Grundbesch werden.

(1696). Zwischen dem Landvvgt und dcr Stadt Baden waltet Streit über die Judicatur^ ^ugrechtcs und die Fertigung des Kaufs um den halben Theil des Kappclerhvfcs. Ersterer nimmt dieses^)t für in Anspruch, weil von diesem Hof unwidersprochcnermassen zwei Dritthcilc und dazu noch die^r» in der Jurisdiction dcr regierenden Orte liegen, das SäschauS auch in gleicher Jurisdiction gestanden,^ ^»dvogt Gallati mit und neben dcr Stadt auf diesem Hof einen Zinöbrief besiegelt habe, überhaupt das^ bpmgsrccht durch den Gerichtsstand dcr belegenen Sache bestimmt werde und die notus sudrextitii derBaden den Rechten dcr Hoheit nicht präjudicircn können; er, Landvogt, habe gegen das Unterfangen^ Stadt bis auf dahcrigc Entscheidung dcr Obrigkeit zwei Mal protestircn lassen, um die Rechte dcrsenden Orte zu schirmen; dieselbe sei abcr vorgefahrcn und habe dadurch den schuldigen Rcspcct vcrlczt.

^ Ausschüsse dcr Stadt crwicdern, sie seien laut vorgelegtem Protokollauözug seit zweihundert Jahren in^kjeni Bcsiz des fraglichen Rechtes, der erwähnte Zinöbrief sei laut Protokoll von dcr Stadt ausgefertigt^ ^siegelt, hcrnach abcr auf Begehren der Partei ohne ihr Wissen dem Landvogt zur Besicgelung vorgelegt^ ' rs seien keine notus sudrextitii vor sich gegangen, indem 1619 dcr Auffall über diesen Hof vonürfcrtigt und dcr Käufer vom damaligen bcrnischcn Landvogt belehnt worden sei; früher seienSäßhüuscr darauf gewesen, wovon nur das in ihren Gerichten gelegene noch stehe; im Reich und ingemeinen Vogtcien richte sich das Recht dcr Fertigung nach dcr Lage dcö SäßhauseS; endlich^gi ^ ^ Swdt durch Einlcgung einer Gcgcnprotcstation und Vorgehen auf Recht hin den Rcspcct gegen dieffg 5?'^" vcrlczt zu haben. Nach Anhörung der Parteien und Kundschaften und nach Verlesung

l>rk ^olls wird mit Stimmenmehrheit erkennt, dcr Landvvgt und die Obcramtleutc haben in dieser Sacheund ehrlich gehandelt; in Anbetracht nun dcr langen Posscssion soll es bei dem Ferligungsrecht dcr>>' ^uden verbleibe»; für künftige Fälle aber soll eine Verordnung gemacht werden über solche Fertigungen,s^che ^ ^'ri verschiedenen Gerichten gelegen sind. Bern prvtcstirt gegen den Entscheid dieser Streit-

ultc und neue BodenzinSurbar zu Königsfelden auch eines SäßhauseS zu diesem Hof in dcrZzz ^ Baden erwähne und das Verschwinden desselben seiner Judikatur nicht präjudicircn könne. Absch.^ (^697). Bern, Namcnö des Hauses Königsfelden, eröffnet, das Säßhaus des

^uö zum größer» Theil im Amt Gcbenstorf liege, sei eigenmächtig in die Stadt Baden verlegtkjt ' Amt nicht nur die Mannschaft entzogen, sondern auch daö Recht des Gcrichtshcrrn vcr-

sei; cö verlangt daher zu vernehmen, ob ein solches Verfahren zuläßig sei. Bei diesem Anlaß^ Frage, wo die Fertigung stattzufinden habe, wenn die Güter eines Hofes in zwei oder mehrsich ^ ^"eir liegen. Diese Fragen werden zur Instruction in den Abschied genommen. Einige Orte sprechenAnwendung dcS JahrrechnungSabschiedcs von 1651 in einer ähnlichen Frage zwischen demund dem Landvogteiamt von Regensbcrg auö. Absch. 357. äää. — 25,1. (1698). Rük-^ Dh ' ^ ^^^^üung dcr Güter, welche in zwei oder mehr Jurisdictionen gelegen sind, wird aus Genehmigungist, ^rr Grundsaz angenommen, daß Lchcnhöfc und Eigcngüter vor dem Gericht, wo das SäßhauS

aber ein solches nicht vorhanden wäre, vor demjenigen Gericht gefertigt »verde» sollen, wo dcr

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