Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1951
Einzelbild herunterladen
 

Baden. 1951

^ mit dem Stift Zurzach errichteten Vertrag und den kaiserlichen Lchcnbrief, welcher ihnen die obrigkcit-^ Gewalt sannnt bezüglichen Regalien zugebe, stüzcn, und solche Mandate dort auch früher angeschlagenscic,, Dagegen wird bemerkt, daß alle Gerichte zu Kadclburg, mit Ausnahme der Malefizsachcn, dem. ^ Zurzach zustehen, daß das Dorf unter dem Schirm der die Grafschaft Baden regierenden Orte stehe,. ^ schwedischen und in früher» und später» Kriegen dort eidgenössische Salvagnardicn aufgestellt gewesen,sich steuerfrei sei und daö Mannschaftsrccht vermittelst des Stiftes Zurzach den Orten zustehe. Als

^ bann der Obcramtmann schließlich änßertc, durch die Anschlagung des Mandats solle den Rechten keinersn^ ^Rubicirt sein, und während der Bcrathung von den fürstlich Schwarzenbergischcn Amtleuten derBericht einging, cS werde nächstens eine kaiserliche Kommission kommen, aus deren Unterhandlungen^äs nächste Tagsazung eine gütliche Ausgleichung erwarten lasse, wird von dicSfälligen Verfügungen^estandcn und Aufrcchthaltung dcS kkmtus gua erkennt. Absch. 281. pp. L11Z!. Alls den Bericht deö"bvogts üdcr seine Unterhandlungen mit dem Grafen von Bernau wird dieser vor die Session berufen,das ^ Vidimuö cincö Briefes von Erzherzog Albrecht von 1157, also zehn Jahre früher, als sichj Leuggern den die Grafschaft Baden regierenden Orten ergeben, aufweist, gemäß welchem ihm

hcrwärtS dcS Dorfes zu Leuggern liegenden Gerichten alle Herrschaft gehöre, ausgenommen, wasdc berührt; er bitte nun, dieses in'S Urbar von Baden aufzunehmen, und erklärt zugleich, daß erH^^bern Gerichten der Commende Leuggern keinen Eintrag zu thuu gedenke. Da man unter der obigen^ ^h»>c das Malefizischc verstehen zu müssen glaubt, so wird beschlossen. in'S Urbar aufzunehmen, daß demVcrnatt im angegebenen Bezirk alle Criminal- und frevclbaren Sachen zugchörcn, ausgenommend«g >> welches den regierenden Orten in der Form zustehe, wie im Vertrag von 1555 zwischen den^llff regierenden Orten und den III am Malefiz thcilhabcndcn Städten beschrieben sei. Absch. 281. gg.

liztiK Auf die Beschwerde dcS Stiftes Zurzach, daß die Amtleute von Hohenthengen entgegen dem

deg Äutcrimsvcrgleich die Leute zu Kadclburg mit beschwerlichen Mandaten kränken und den Rechten<», ^ 1 ^ zuwider Bastarden zu Kadclburg einsezcn wollen, wird an den Fürsten von Schwarzenberg und^^"^"Bschrn Amtleute daö Begehren gestellt, rüksichtlich deS Handels, der Ucbcrfuhr der eigenenb°rl>ct ber Akandatc Allcö bei leztjährigcr Abrede verbleiben zu lassen, bis die Erörterung durch die

Immission stattgefunden habe. Absch. 391. im. Llll. (1696). Zürich übermittelt den^ 15ltcrvogtS zu Baden über seine Unterhandlung mit General Bürkli betreffend die GcbictSvcr-^ Koblenz. Wird den Orten zur Instruction ihrer Gesandten nach Baden überwiesen. Absch. 339. j.^ >vic s ^ Maurer Pclag Schcubli von Kaiscrstuhl und Ludwig Sprenger von Fistbach sind, als^>>c ^ ^^'bmmlich, im hohenthcngischen Oberamt Steine gebrochen, daselbst gesangcn gcsezt und nur gegen^Zebc» nieder gclcdigt ivordcn; sie bitten daher um Verwendung, daß diese Kaution frei-

Der an jenes Obcralnt abgeordnete Untcrvogt von Badcir berichtet, er habe nichts ausrichten^list est, hat der bald daraus nach Baden gekommene Obcramtmann eröffnet, weil die Grafschaft

^ ffztcr stj^ habe man die Angelegenheit beim kaiserlichen Gesandten anhängig gemacht. Wirklich

tt/d ^einvrial ein, worin Beschwerde geführt wird, daß die Eidgenossenschaft während der lcztcn^^btu» Thengcn, Licnhcim und Herder» durch Aufstellung von Salvaguardiasäulcn, Wachten,

^ch grg,^. Fallbrükc zu Kaiscrstuhl u. s. w. den ReichSbvden verlezt habe. Auf dieses Memorial wirdNi" ^^^'^'Ahung durch einen Ausschuß, unter Bezugnahme auf die Abschiede von 1696, Oktober^ ^619, Octobcr 1676 und der Jahrrcchnungcn von 1682 und 1687, sowie gcstüzt auf die von