Badein
1919
" ^'ü'gung lcztm Amtsrcchnung für seine gute Verwaltung eine Verehrung von 199 Rcichsthalcrn'Ü9Prochcn. AbH. 357. pp. — l<>. (1998). Die für den verstorbenen Landvogt Bürkli abgelegte"üörcchming wird genehmigt. Absch. 387. ee. — 211. (1699). Die leztc Amtsrcchnung des abtretenden'u Vogtes wird genehmigt und verdankt und sein rcstanzlichcs Guthaben von 956 Pfd. auf die künftigenangewiesen, Absch. 317. mmnn— 21. (1799). Genehmigung der landvögtlichcn AmtSrcchnung.368 (1791). Auch die leztc AmtSrcchnung des Landvogtcs wird gutgeheißen. Absch.
393 ^ ^ (1792). Abnahme und Genehmigung der ersten AmtSrcchnung dcö LandvogtcS. Absch.
^ 23. (1793). Die Rechnung des abtretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 521. oo.—>>« (1793). Bei Abnahme des AmtSrcchnung wird verfügt, die Kosten im Audienzhaus sanunt des Läufers^Forderungen sollen künftig spccificirt eingegeben werden. Absch. 553. x. — 2<>. (1795). Die leztc Amtö-ung des Landvogtes wird genehmigt und verdankt, und lcztcrm wegen seiner guten Verwaltung eine^^"^9 zuerkannt. Absch. 583. t.— 27. (1796). Erste AmtSrcchnung des Landvogtcs. Absch. 699. 33.Zh' 1^d5). leztc Amtörc3)nu»g des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 635. t. —' (1798). Die erste Amtsrcchnung dcö Landvogtcs wird genehmigt und dabei bezüglich einiger noch nicht.^^mgciier Bußen verfügt, dicjelbcn sollen in nächster Rechnung beglichen werden. Absch. 662. o. —(1^99). Die Rechnung des abtretenden Landvogts wird unter Vcrdankung abgenommen. Absch. 691. ev.(171g). Der Landvvgt legt seine erste Amtsrcchnung ab, die genehmigt und verdankt wird. Absch. 711. r. —(1711). Dcö abtretenden Landvogts lczte Amtsrcchnung wird unter Vcrdankung gcnchmigt. Absch. 726. II.
6. Allgemeine Vcrwaltungssachcn.
33. (1681). Der auf diese Versammlung citirtc, aber wie voriges Jahr ausgebliebene ehemaligebc», Blumer von Glaruö, wcl3)er während seiner Regierung das Kirchspiel Lcuggcrn und zwei
°Nrt ^ Vmmu zugehörige Dörfer unbcfugterwcise durch Siegel und Brief gegen einander abzugfrcit>cr ^ Glarus zu cnts3)uldigcn gcs»3)t. Die Bauern von Lcuggcrn aber reclamircn in Folge
Cassation ihres Briefes die dafür bezahlten siebzig Kronen. Ihrem Gesuche wird entsprochensollc oin Sizgcld von zwei Ducatcn für jeden Herrn verfällt, womit die Sache ausgemacht sein
^tc'i, ^Ich- 6. mmm. — 33. (1683). Zur Beschränkung der großen Kosten, wie sie sich aus der abgc-H " ^ch'umg ergeben, wird in drei Beziehungen eine Rcduction beschlossen. Erstlich wird die übliche^ Wcinrechnung abgeschafft, dagegen jedem Amtmann 2 Pfd. und jedem Vogt und wer sonst
^ Forncr soll der Landvvgt bei Entgegennahme der Huldigung der Unterthancn
vcrsä)ießcn geben, weil bereits in allen Ämtern Schüzcngaben bestehen. Endlich wird die^zrii^ ^"^96 über die Botenlöhne und Kanzlcibcdürsnissc, je nachdem sie die regierenden Orte oder den^^"^(chcn Stand betreffen, eine Ausscheidung zu machen, in der Hoffnung, die übrigen OrteVerhältniß auch auf sich nehmen. Absch. 39. ose. — 33. (1683). Rüksichtlich dcSfkld ^ Hausrates im Schloß zu Baden an den Landvogt ist man der gleichen Ansicht, wie bei Fraucn-d s^ Absä)icd genommen. Absch. 67. nn. — 33. (1686). Die von
Zurzach bei verschiedenen regierenden Orten gegen den Landvogt und Landschrribcr angc-X»l>x. ° ^chuldignng der Partcili3)keit für die Sache der Bürgerschaft von Zurzach wird als durchaus3?. . '"^1 Pfunden und den Amtleuten freigestellt, darüber eine Attcstation zu begehren. Absch. 191. 2. —)- Gegen den Comthur zu Bütken (Brüggen), welcher ohne Anzeige an den Landvogt die nicdcrge-