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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1863
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Rhcinthal,

1863

keine Antwort eingegangen sei; dabei habe lcztcrcr mit einem Schwur bezeugt, daß die Eidgenossen gutes^ )> haben und daß, wenn er nach Innsbruck komme, sogleich eine Antwort erfolgen solle. Auf diesen'cht wird beschlossen, noch vierzehn Tage zuzuwarten; wenn aber inzwischen keine Antwort erfolgt, sollch durch einen Läufer ein Schreiben nach Innsbruck senden und eine Antwort verlangen. Absch, 36 k. o.» (1699). Zürich thcilt ein Schreiben des Landvogtes mit, gemäß welchem diesem lcztern vom Hub-^chcr von Fcldkirch angezeigt wurde, daß die Regierung von Innsbruck die Zuständigkeit des FußacherzollcS" die regierenden Orte anerkenne; da aber in den drei lcztcn Jahren dieser Zoll nur etwa 36 Gl. abge-M und die österreichische Regierung die Staldenbrüke auch unterhalten habe, so wünsche man Wettschlagung" beidseits,, Forderungen. Absch, 369, 6.

k. Zoll zu Rhein eck,

hii LI6. (1691), Appenzell beschwert sich, daß ihm von den Früchten, die es über den Rhein

^ "uf fich^ bei Rhcincck der Zoll gefordert werde, während ihm voriges Jahr ein Reccß zugestellt worden' daß es bei der alten Übung geschüzt bleiben soll. Auf den Bericht aber, daß Appenzell seine Früchte^ unnicr von Rorschach und Altstättcn, und nur ein einziges Mal von Rhcincck her bezogen und daß der^ 'Hc Zog stA) auf alte kaiserliche Briefe gründe, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit es die regierenden^ " betrifft, nach Inhalt der Abschiede von 1675 und 1678, cS könnte denn Appenzell eine authentische^wptivn nachweisen. Absch, 218, lrli. 211. (1695). Das vom Landvogt vorgebrachte Gesuch zweierwelslcutc von Appenzell Außcrrhodcn, pfärrig in Thal, um Libcrirung vom Zoll zu Rhcincck, womit der^ «der auf die Dauer seines Vertrags einverstanden sei, wird mit Mehrheit abgewiesen; einige Orte nehmenden Abschied. Absch. 361. gg.

12. Freier Handel und Verkehr.

N (16^)- Behufs Schlichtung eines Anstandcs zwischen Rhcincck und Feldkirch wegen

^ Magc wird Landhofmeistcr von Thurn ersucht, in Verbindung mir dem Landvogt und dem

Schreiber mit dem Amt Fcldkirch zu unterhandeln und nöthig^n Falls auch die Vermittlung des Freiherr»^andsec anzurufen. Absch. 136. mm. 213. (1689). Auf die Klage Appcnzclls, daß der freieRhcinthal nicht gestattet »verde und daß man ihm die selbst bei Fremden gekauften Früchte nicht^ ^ passircn lassen, crwicdcrt der Landvvgt, es herrsche dort ein solcher Brodmangcl, daß viele Leute schier^ "Atts sterben. Wegen Verkaufs von Getreide habe er Niemand gestraft, wie sonst behauptet werde. Derdie Weisung, die Ab- und Durchfuhr von Getreide gegen die eidgenössischen Orte nicht zuk>»^ ^bsch, 156, lckr. 213. (1692), Appenzell beschwert sich, daß Altstättcn eigenen Gewalts durch' '"bat alle Ausfuhr von Lebensmitteln außer das Land, mithin auch nach Appenzell, verboten habe,dg, Landschrcibcr werden beauftragt, die Sache zu untersuchen und nach Verhalt der Sache die

iur Rede zu stellen. Absch, 236. »A. 215. (1699). Eine Anregung, den übertriebenenHandel betreffend, wird an die gemeine Session verwiesen, (S, Absch. 317. k. u, gggg.)

13. Polizeisachen.

H 21<>. (1762). Auf Anbringen des LandschreiberS wird die Verordnung dcS früher» LandvogteS^ daß die Hausircr und fremden Krämer nur an öffentlichen Märkten feil haben dürfen, bestätigt.