1801
23.
Habend wir genannter König Ludwig vff vnser seithenInn dißer Vereinigung vorbehalten :c., welichcs Ihr Excellenz^>n Herren Ambassadoren vffzuesetzen überlaßen wirbt, dem-Obigen nach die Reservata disseits auch zu thun.
24.
soliches alles habend wir vorgemelte beide Theil,ich wir König Ludwig der XIV. vnnd wir die Eidt-^°ßcn der Obgedachten Orthcn vnnd Zugewandten, dißeMndtnus vnnd Vereinung beschlossen, angenommen vnd dic-Wge eingangen, wie wir hicmit auch für vns vnnd vnser"Wommen thund, dieselbe In allen Iren Puncten, Al-flen vnd Begriff, wie die hieuor geschrieben vnd von vnserWr theillen Anweld vnd Gesandten beredt, bedingt, be-gossen vnd angenommen sind, vcstigllich, stät vnd vnuer-"üchlich zehalten vnd zeuollziehen, mit Worten vnd werken,ge einiche oxeoption, Bedingnus vnd außrcd! widrigen-gls aber vnd da es ein old anderseits nit bescheche, Soll^ beschwerende theil nit verbunden sein, disere PündtnuSzehalten, Sonder vff sölichen Fahl dieselbe hiemit auß-^^osscn, nichtig vnd krafstlos; sein.
23.
Es werden zu beiderseits eben die Fürsten vnnd Stendt,wie Inn den Alten Pündtnußen, vorbehalten werden, vnndWirt der Articul der Reservierten wie auch die Nachuolgen-den gleich als Inn der Alten Pündtnus vffgesetzt werden.
X. Rechtssprüche der -va»l,e>!schen »nd katholischen sähe, I«!Z7, 20./S«. Januar. — Eitirt auf S, ZK3.1) Rechtsspruch der evangelischen Sätze.
^ WJr nachbenante Johann Rudolph Wettstein, alt Bürgermeister der Statt Basel,gb Johann Rechsteiner, alt Landamman der äusseren Roden des Lands Appenzell, thun kundt allermänniglichen'Wt: Demnach krafst (des) den 26. Februarij vnd 7. Martij des ncchst abgelofsenen sechszehenhundcrt sechs vnd fünfzigstengrs zwüschen den löblichen Evangelischen Vororten vnd Stätten Zürich vnd Bern an einem- Vnd dann denen loblichenkatholischen Orten Lucern, Vry, Schwyz, Vnderwaldca vnd Zug am andern theil zu Baden im Ergöw gemachten^WschlusseS Vns von Evangelischer feiten das hochbeschwerliche Richterliche Amt zwüschen ersterwchnten loblichen Orten
vnd darbey insgemein versehen worden, daß wir neben denen von dem andern Teil ernamseten Herren Sätzeng ^chidrichtern die dißmals vnder den Partheyen vorscdwebende Differentien vnd Streitigkeiten nach anleitung der Bündtcn,.""bsfridens, authentischer Verträg- vnd Abscheiden, auch »ach Recht vnd Billichkeit entscheiden vnd auhtragen sollen, zu, ^ fridlichen guten zweck vnd ende auch Vnser allerseits G. Herren vnd Obern auf gebührende röguisiticm vnd an-g"g der Partheyen solches nicht allein placidiert vnd beliebt, sondern auch vns disen träfen vnd schweren last gutwillig' vnd vber vns zunemmen in gnaden angewiesen vnd darüber nach gewonheit vnd Eidgnossischen herkommen der Eidts-^>en, jhnen wir verwandt vnd zugethan gewesen, bis zu der fachen güt- ald rechtlichen außtrag erlassen vnd vns
/ beni gewohntem Richter-Eid zubeladen erlaubt vnd vergönstiget haben -, Vnd nun wir auf solches hin Key denen im^ Majo vnd Junio, deßgleichen im Julio vnd Augusto ferndrigs Jahrs gehaltenen Badischen Tagleistungen beyde theil^'breni Vm, vnd anbringen der nohtdurfft nach verhört, die eingebcnc Documenten vnd Schrifften zuhanden genommen^ trüber dem alten herkommen, Bündt- vnd Verträgen gemäß einen vnd den andern gütlichen Vorschlag vmb die fachenMündlichkeit beyzulegen vnd das Eidgnossische vertrawen, liebe vnd freundschafft vmb so vil zu bestärken bester ausrich-te