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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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handlend vnnd wandlend, sollen auch mit Ihrem lyb vnndgut vnnd bcsonderbar die Kaufsleüth mit dem Ihren wahrenerlösten, Auch sonsten von habenden schulden ynziehenden vnndempfachendcn gelt frey, sicher vnd ohnersucht handlen vndwandlen mögen, nach Ihrer besten gelegenheit.

19.

Hierzwüschent:c.

Ist dem 21. Articul der Alten Pündtnus gleich.

20.

Vnnd wiewol rc.

Ist auch dem 22. Articul der Alten Pündtnus gleich.

21.

Es ist auch von vnß Eidtgnosten vßtrukhenlich angedingt,das wann sich vnruw vnd Kriegsempörimgen Inn Jr MayestReich, Landen vnnd Herrschaften (daruor Gott feige) sichzutragen vnd erheben wurdend, die Religion betreffend, wirnit schuldig nach verbunden syn sollend vnßer KriegsLeüthzu dißem Krieg volgen zu laßen, sondern Im Fahl dieselbenschoon Inn FranckRych Inn Ihr Mayest. Diensten werend,soll sy Jr Mayest., wann wir sy darumb suchend, fründtlichvrlauben, sy vmb Ihre Besoldung nach Marchzahl der Zyt,so Sy gedient habend, bezahlen vnnd mit Passporten vnndGcleitsbriefsen srcy vnd sicher widerumb anheimb züchen lasten.

22.

Deßgleichen das ein Statt Genf sambt Ihr Landtschasftby dem Inhalt der Alten Tractaten verbleiben vnnd geschirmtwerden solle, weliche zwüschent Ihr Mayest. forfahrendenKönigen glorwürdigistcn Angedcnkhens vffgericht worden, Indcme, so gemeltc Statt vnd Ihr Landt betrifft, daß auch InnKrafft deß 8. Articuls deß Tractats Inn ^°. 1864 zu Im-sanna vffgericht zwüschent Ihr Königl. Durchlaucht vnnd derLobl. Statt Bern alle Kheuff, Verleihungen vnnd andereVcrenderungen, von was Natur sy auch durch gedachte Herrenbeschechen, feigen Kilchen oder andere Güter, Inn derLandtschasft Gex bestehen mögend, vnnd von Ihr Mayest.allen vnnd Jeden, was Staadts oder Wesens die seigend, ver-bothen werde, die Besitzer derselben gitteren zu bekhümberen, vndcrwas schein Immer geschechen möchte, Auch allen Richterensich derselben anzunemmen. Das auch Im übrigen bydem Tractat äe ^Inno 1579 zwüschend Ihr Mayest. vnndden Stetten Bern vnnd Solothurn gemacht, betreffend Genf,verbleiben solle.

21.

Dißcs wird durch gleiche Brieffen, wie durch JrVorsahren sind accordiert worden, angezeigt werden.

Mayest'

22.

Dis alles Kann durch Briest vffert dem Tractatvnnd gerichtet werden.

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