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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2. Waß aber die Weltliche Administration betrifft, solte solche zwar auch von Jedem Landuogt über seine Glaubcns-berwandtc absönderlich, Jedoch beiderseits in Nammen der Regicrendten Orten Jnsgesambt verwaltet, die oberlhcitliche Ein-kommen , Fresset, Buchen :c. bezogen vnd darumb Jerlich crbahre Rechnung von Jedem der bedeuten zwen Landtuögtcn^ Ihren Eidten gehalten vnd die Nutzungen wie von Alters herkhommcn vnder die Regicrendten Ortt gleich gcthcilttverden.

3. Jedoch das diese reparation beiden Nelligivncn sonnsten In Lberigen allen, den Malcfiz, Landtssridcn, Verträgen

Abscheiden vnabbrüchig setze, auch denen Clöstcren, Geist- vnd Weltlichen Niedergerichtsherren kein prihjuäi? oder Nach-

iheill gcbehre.

4. Dahin gegen sollen die Lobl. Cathol. mitregierendten Ortt in den wcltschen Vogteyen vnd Freyen Embteren In^igionssachen gleich wie Zürich, Bern, Glaruß vnd Appenzell protestierendtcr Religion in obangedcuttcn dreyen Herr-'chosftcn über Ire Religionsverwandte die völlige äispositinn Einzig, ohne der lobl. Protestierendten Ortten Jnred rc.,haben.

5. Solte den lobl. Cathol. Ortten dasJenige, so Inen der Beuogtigung halber abgeht, mit einer Summe gclts nach^Hgkheit guet gethan vnd ersczt werden.

Cotrim II. Nazi- 1KS6.

(Kantonsarchiv Aargau,Katholischer Orthen-Abscheid" Band 9).

^ BunbeSprojee», von de» evangtlischen Wirten dein frnnzöslselicn («»sandten übergeben aus der Iahrreeftnung zu Baden

tin Bngust Eittrt auf Seite ZS0.

(Staatsarchiv Bern, Evang. Absch. Bd. 0., S. 223).

^UndtsArticul gegen Ihr Königl. Matzestet in Frank-^Vch Ihr Excellenz dero Herren Ambafsadoren JnnammenEvangelischen vnnd Zugewandten Orthen der

der Löbl.

Eidtgnoschafft zuübcrgeben.

Project dcs> Bngangs der Pündtnus:Äür Ludwig der XIV. von Gottes gnaden König zu^ankreich vnd Xauarra, Vnd wir die Bürgermeister, Schult-Landamman, Nhät vnd Gmeinden der Stetten, Leu-

der»den.

vnd Herrschaften best alten Pundts OberTeütscher Lan-namlich von Zürich, Bern, Glarus Evangelischer Ne-

"Twn, Basel, Schafshauben vnd Appenzell der vßcren Roden,samt den Stetten St. Gallen, Mülhaußen vnd Biell,^hund kundt allermenigklich hiemit (Diser Jngang ist gerichtet

dnd

gut sundcn worden nach dem alten Pundt, inutatisuvclis).

Articulus 1.

. Daß mir einandcren Inn Rechter Liebe zu wahren, vff-^tigen vnd gantz Gethrcüwcn Pundtsgnoßen Inn aller Treuwvffrichtigkheit hiemit angenommen vnnd vereiniget habend^ ^tuhe, Schutz, Schirm vnnd Erhaltung vnserer Versöhnen vndKönigReichen, Hertzog- vnd Fürstenthumben, Länder,^.Erdtrichcn, Herrligkhciten, Herrschafften vndVndcrthancn,°lche vnsere Hochgeehrte Vorfahren vnnd AnHerren, König

Specificierliche erklerung vnd Antwortdes Französ. Ambafsadoren Herrn De la Laräe über diePundtsartikel, so von den Evangel. Orthen ihme über-geben worden.

Wo dihe Articul gestellt worden vnnd wehen Ettliche,so daran gearbeitet, gesinnet, ist dem Ambassadorn nit vn-bckhandt. Sy sind den alten Articlen nit allein in EtlichenAccidentalischen, wie Ihr Excellenz ist representiert worden,sondern auch Inn allen ossontialischcn fachen ungleich. Jedochwylen Sy Jhmme vnder dem Nammen dcß GemeinenStandts sind übergeben worden, so wil Ehr gehrn darübereinen Articul vmb den anderen beandtworten, Nachdem Erseid seiner General Andtwort halt erkhennen mögen, daß EhEdtliche also begehren.

Articulus 1.

Die Löbl. Orth haben von der mit Onäovioo dem 12.vffgerichten Pündtnus nit vhgeschloßen daß HerzogthumbMcyland vnnd die Grafsschafst Ast, Obwolen die Könige syneVorsahren, mit welchen Sy Pündtnus hatten, dihe Landt nitbesehen, Ja Sy habend Sy in der Pündtnus, die Sy mitHeinrich 2. Anno 154g gemacht, einbegriffen, wiewoldißcr König selbige Landt nit mehr Jngehabt, welches auch