1771
Wie dann dise vnd andere mehr gcwalthaten in damaligen öffentlichen Ausschreiben vnd Absagbrieff der sünff Orthcn"vßführlicher vermeldet ist.
Obwohlen nun die Catholische aller Orthen, so jnncr so ausser der Eydtgnosschafft, recht angerucffen, haben sie jedochbarzu kommen mögen, sondern seind getrungen worden, ihr Sach Gott dem höchsten Nichter zuklagen vnnd vmb Hillff"»»d Recht anzuruffen. Durch welches augenscheinlichen Bcystandt das kleine Catholische Häuflein durch vnderschidliche Sig,""vd zu letst zu Cappel der Zürchcren vnd dero Anhängern grosse Macht vnd Hochmuth gedcmpt: vnnd ohnangesehcn sie^ gerechte Gott also augenscheinlich den 5 allerseits obsigenden Catholischen Orthen in die Hand geben hat, daß sie solcheLand vnd Leuth schcdigen vnd die Vnbild mit dem Schwcrdt rechen hetten können, Haben sie jedoch solches nicht ge-sondern auß Liebe gemeinen Vatterlandts vnd Christlicher Neigung zu dem lieben Friden vnd zuvermeydung mehrcrnAusten Blutsvergiessung aufs Vitt dero von Zürich sich bewegen lassen, Frid vnd Einigkeit Erstlich mit jhnen von Zürichdann mit denen von Bern vnd jhrcn Helffern widerumb zupflantzcn vnd also ein gemeinen Landfriden aufszurichten,Welchem diser Articul von Wort zu Wort also lautend:
Zu dem ersten, So sollen vnd wollen wir von Zürich vnsere getrewe liebe Aydgnossen von den 5 Orthcn, desgleichenjhre liebe Mitbürger vnnd Landleuth von Wallis vnd alle jhre Mithafften, sie seyen Geist- oder Weltlich, bcy jhrcmZähren vngezweyfletm Christenlichen Glauben seht vnnd hie noch in jhren eignen Stätten, Landen, Gebietten vnd Herrlich-gäntzlich vngearguiret, vngedisputiret bleiben lassen, all böß Fünd, Auffzug, Gcfärde vnd arge List vermitten vndh'ndan geseht. Hinwiderumb so wollen wir von den S Orthen vnsere Eydgnossen von Zürich vnd jhre eigne Mitver-bandten Hey jhrem Glauben auch bleiben lassen.
Zum anderen, So sollen vnd wollen wir cinandcren zu baiden Theilen Key allen unseren Freyheiten, Herrlichkeiten""v Gerechtigkeiten, so wir in den gemeinen Herrschafften vnd Vogteien hendt, von aller männigklichen ungehindert gäntzlich^lieben lassen. Es ist auch lauter zwischen vns Heyden Theilen abgeredt vnd beschlossen, ob in denselben gemeinen Her-^afsten etlich Kilchhörinen, Gemeinden oder Herrlichkeiten, wie die genant werden möchten, die den newen Glauben ange-^wnien vnd noch darbey belieben wolten, das, sie es wol thun mögen; ob aber etlich derselben, so den newen Glauben""genommen vnd wider darvon zustchn begehrten vnd den alten Wahren Christlichen Glauben wider annemmen wollen, daß^ dessclbigen frcyes Urlaub von männigklich vngehindcrt gute Fug, Macht vnd Gewalt haben sollen. Desgleichen, ob°^är in gcmclten Herrschasften wcre, so den alten Glauben noch nit vcrleügnct, es wcre heimlich oder öffentlich, daß die-sen auch vngefcchtet vnd vngehasset Key jhrem alten Glauben bleiben sollend: Ob auch dieselben, es were an einem oder^hr Enden, die 7 Sacrament, das Ambt der H. Meß vnd andere Ordnung der Christlichen Kirchen Ceremonien wider"^richten vnnd haben wolten, daß sie es auch thun sollen vnd mögen vnd dasselb als wol behalten als der ander TheilPrädicanten :c.
Sie sollen auch die Kirchen Gütter vnnd was den Pfründen zugehört nach Marckzal mit dem Priester theilen vndüberig dem Prädicanten gefolgen. Es soll auch kein Theil den anderen von deß Glaubens wegen weder schänden^ schmähen, vnd wer darüber thun wurd, daß derselbig je von dem Vogt daselbs darumb gestrafst werden solle, Je nachkalter Sach.
Zum dritten, So sollen vnd wollen Wir von Zürich die geschworne Pundtbrieff vnd alles das, so von vnsern frommen°"hern an vns gewachsen vnd von alter Herkommen, gäntzlich ohne alles arguiren an vnsern Eydgnossen von den 5llhen getrewlichen halten vnd sie darbey belieben lassen, Wie vnsere Vordere auch gcthan. Hinwiderumb so wollen auchvon den S Orthcn die geschworne Pündt vnndt Briefs an unseren Eydgnossen von Zürich auch trewlich halten, wiealter herkommen ist. Desgleichen so sollen vnnd wöllen wir von Zürich vns nun fürhin keiner Herrschafft, so vnsangohnd vnd da wir kein Regierung haben, gar nit annemmen noch beladen, wie die Pündtcn außweisen vnd heitereGerung geben.
. Nach disem Friden seind die gemaine Herrschafften vnd Vogteyen nach altem Herkommen vnd vermög dero Pündten«l
wichet vnd alle Streitigkeiten, so sich in solchem zugetragen, durch die mehrere Hand, es habe gleich Neligions- oder'^e Sachen angetroffen, gerechtfertiget vnnd erörtert worden. Hinzwischcn aber vnangcsehen vermög Landtfridens, wo"ctve Glauben nit angenommen gewesen, nit were frey gestanden, denselben einzuführen, wol aber in den Newglaubigen