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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1767
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2. Schreiben Solothurns an Freiburg vom 31. October 1 6 5 5.

(Staatsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn).

Vnßere G. L, A. E. der Stadt Lucern wegen schwebender bewußter StreitigKeiten zwüschen E. vnd V. g. L. E.^der Ohrten Zürich vnd Schweis) haben vff den 4. Novembris ein Cathol. Tagsatzung nacher Lucern angesechen, darneben aber^ verträumen andeuten Laßen, daß Ihnen nit zuwider, wan Ihr Lxcellontü der H. Französische ^mbassaäor sich in^ Mittel schlagen vnd ein 13 Orthische Tagsatzung nacher Baden ansechen wurde, vmb ob angedeutetes Geschäfft in^ güedte, Eidtg. har Kommen gemäß, zu accomoäivren, Darumben Ihr Lxcelient? zu begrüessen durch Einen Vßschutz^ nit ermanglet, die sich angentz darzue willig erklärt, vndt zu dem Endt gehörrigcr Orthen schreiben abgehen Lassen,^ Hofnung, Ihr Lxcellontö vorhaben vnd begehren solle platz vnd stadt finden! Darüber wir vnnöthig erachtet, bey er-^dseter Tagsatzung zue Lucern vns einzustellen, zu Vermeidung ialusim vnd Argwohns, sonders wan die begehrte all-ein- Tagsatzung Ihren vortgang hat, wir Ein Tag zuuor zu Möllingen oder Baden zusammen Kommen vnd Vnßere^ schläg oder gudtachten cinandcrn partioipioron sollen! dessen wir E. V. g. L. A. E. Bey Eignem dißerem BodtenBieren vnd Ihres gudtachtens erwardten wöllen. Dißer Vnßerer Meinung geben wir gleichfahls part Eürer vnd V.^ ^ A. E. -c. der Stadt Lucern, So biß auch verhoffentlich Ihnen zu wider nit sein Lassen werden, Der Eidtg. zuuer-Man werde Dißere vnßere Anstalt Eidtg. bester wohlmcinung ausnemmen vnd zu crhaltung ruw vnd einigKeit In vnßeremAchtem Vadterland vns wie Jederzeit begirig erKennen. Godtes obhuodt vns damit befehlende. Datum Vitium Octobris

3. Lucern an Solothurn, 6. 6. 16. November 165 5.

(Staatsarchiv Freiburg, Correspondenz mit Solothurn).

.. Indem Vnßer alleriüngst bey Euch Äußeren G. L. A. E. -c. gcweste EhrendePutat vor einem gehörigen Vßschutz^ kteiativu seines Verrichts abgelegt, Ist vnß für gwüß im vertruwen so vill zuuernemmcn worden, daß der Rechtstag^ Ewern vnd vnßeren E. von Schwytz Biß vf morndrigen tag oder über morgens werde gehalten vnd etwas Lxe-zu wcrck gesezt werden ; vnnd weil nit zu zweisflen ist, daß sich vf solches Eüwer vnd vnßer E. der Stadt Zürich^eren vnnd vnderstehen werden», auch andere Ort ihrer Religion zur vnruhe an zustissten, vnnd daher an dem seindaß mir vnß in Lueutum vf guter Postur vnd cruorderlichcr wachtbarKeit haltcnt, habent wir billich Eüch vnßer' ^ A. E. ic. hieruß vnbenchtet nit lassen sollen, vs daß Ihr gleicher gstalt Eüch wegen Eüwer Nachbarschasst in alle"g Myhl versehen, vnnd da Zürich mit ernst solle vßbrechen vnd Besagte Eüweren vnnd vnßeren E. von Schweiß oldanderen Ort vß vnß gwalt oder trang anthun wollen, Eüwere äokeusiou, wie auch Hülffsmitel anordnen Vnndhalten Könnend!darauf wir vnß trostlich vcrlaßen Vnnd zumal sründt Eidtgnoßisch Piten Thuendt, Ihr wollen!

,"la>wert aufs Euch ncmmcn, hiervon Eüwer vnnd vnßer G. L. A. E. -c. Löblicher stadt Freyburg (Bey denen vfHerr Oberster Zweyer, nacher Walliß reyßent, würt passiert sein) mit Elarcm Buechstaben oder, so Ihr Bester sundent,/ die Bewuste formb ordenlich zuberichtcn vnnd verwahrncn! so auch vor zu weitere fachen, die wichtig sein werdcnt, vor-möchten!, bleiben! wir vngespart gegen eüch aller nothurfst nach zu Oorresponäieron, vnnd Thundt vnder deßenn^ «biethung vnßerer wahren Brüderlichen vcrtrauwlichkeit vnnd gethrüwen Zesammenhaltung Godt den Allmächtigen»^glich anrüeffen, vnß sambtlichen durch Narim getreüwcs Fürbidt vor allen faltschen Praticken, vnVcrsechenen Vnheil^ßcrem lieben Vadterland! allcrgnedigist zubewahren.

^utum 16. blouvmbris 1655, In der Nacht.

4. Lucern anSolothurn, ä. 6. 18. November 165 5.

(Kantonsarchiv Frciburg, Correspondenz mit Solothurn).

z ^>r Können Euch vnsern G. L. A. E. M. B. nit verhalten, das gestern Abents vnsere Eidtg. von Schweiß^söhnen mit dem Schwärt richten Lassen, ohne das, was an hcüt noch Beschechen soll, deren Zween Katholisch ge-' der Dritt« aber vff Dem Beharret vnnd vff deme gestorben, was Er gelehrnet w.! was nun Darüber für ein