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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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die grosse Vnwahrheit diser Leuthen mit gegenwärtigem Manifest durch Beysetzung des; von jhnen außgebnen verfilM"vnd Eotgegensezung deß wahrhafften Aiticuls wegen der Justiz, wie diser in dem auffgerichten 1>ok«n8i(inuli gesch''^"stehet, vor Augen zulegen, darbey dann leichtlich wird mögen ermässen vnd abgenommen werden, was disen Leuthenübrigen jhren leichtfertigen Außstrewungen solle vnd könne geglaubt werden. Es lautet aber die von dem Schorns a»?gebne verfälschte Abschrifst der Justiz halber wie folget!

Die Justiz danncthin belangend, solle selbe verwaltet werden von den Officieren auß allen Compagnien, deren derjüngste Hauptmann beywohnen solle, vnd einem jeden die Appellation an den Kriegs-Raht vorbehalten seyn, auch insooder arvon diser Justitz excipiert vnd ermeldlem Kriegs-Raht thätlich überlassen scyn alle diejenige, so Crimenbegangen oder dessen verdächtig.

Hergegcn aber ist der vmb die Justitz im Tefensional heiter außgeführtc Articul deß folgenden Jnnhalts:

Die Justitz dannethin belangend, solle diesclbige einem jeden Orth über seine Soldaten von den Osfiriercn auß n^ndesselben Compagnien, denen der jüngste Hauptmann beywohnen solle, verwalten zu lassen übergeben vnd die Appe^'""für desselben Orths KriegsRäht vnd übrige Hauptleuth zugelassen seyn, vorbehalten die Fähl, so Leib vnd Leben berühr"'welche mit einer gründlichen Beschreibung deß Handels eigentlicher Beschaffenheit den Obrigkeiten lediglich sambt denbaren sollen übersendet werden. Jeder Obrigkeit aber wird hierbey überlassen, jhren Kriegs Nähten vnd Hauptleuthen deßhalber mehrern Gewalt zuertheylcn. Gleichmässige Vberweisung an die Obrigkeiten solle auch-beschehen aller Ossicier-r ^brectcn biß aufs den Fourier, es treffe gleich die Ehr oder den Leib an. Es wird auch einem jeden Orth, so nur en>eoder zwo Compagnien im Feld hat, überlassen, disere Justitz mit einem andern Orth gmein zuhab-n, nach Belieben-

Auß disem nun mag Jedermänniglich ersehen, wie klar vnd heiter einem jeden Orth über die Seiuige der Oberl^liebe Gewalt vorbehalten vnd überlassen ist, wie falsch hingegen vnd betriezlich das Vor- vnd Angeben jener Aufholt"'weiche gesucht haben, ehrliche, deß Handels aber vnberichtete Leuth zuhindergehen vnd zu verführen. Versehend Bus ^wegen, es werden alle diejenige, welche bereits von abgedachter verführischer Leuthen falschem Bericht möchten emgenowworden seyn, den gefaßten bösen Wohn von sich legen vnd erkennen, daß diejenige, welche von Zeit zu Zeit iujhrer Obrigkeiten disem Werck beygewohnt, anders nit gethan als was auffrcchtcn ehrlichen Eydgnosscn gebührt vnd Sie ldie Wolsahrt vnscrs lieben Vatterlands mit Erhaltung guter Ordnungen, wie solche Key dergleichen Fühlenseynd, heyb vnd raihsamb zuseyn befunden, darbey aber keinem Orth an seinen Obrigkeitlichen Frey- vnd Gerechtigkeit" "wenigste nit vergeben, sonder dieselbe in bester Form klar vnd heiter vorbehalten haben.

Wir gebieten derohalben allen vnd jeden vnsern jedes Orths Angehörigen bey Oberkcitlicher Straff vnd Vngnad,versührischen boßhafsten Aufswicklern fürbaßhin kein ferners Gehör zugeben noch dergleichen verfälschte Schrifftcn anzunemwe"'sondern was einem oder anderm deß Defensionals halber Verdächtiges begegnen möchte, solches alsobald seinesOrths bey seinen schuldigen Threwen anzuzeigen vnd zuleyden, damit allem Vbel, so von bösen Leuthen möchte ges»werden anzurichten, zeitlich vorgesteürt vnd aller Ortbcn eine rechte wahre Vertrcwlichkeit möge erhalten werden.

Damit nun Männiglich dessen gründliche Wissenschafft habe vnd sich darnach zuverhalten wisse, haben Wir diseOberkeitlichc Erklärung mit beygesctztem Will vnd Meinung in offnen Truck verfertigen lassen, daß sie allenthalben pub"^vnd außgekündt werden möge.

^etum den 15. veeemdrm 167V.

(tsczogcn von einein in der Bürgcrbibliothek zu Lucern besindlichcn Drulercffiplar, betitelt .Manifest vnd Erweisung ^Wahren Jnnhalts deß Anno tKVS aussgerichten Gemeiu-Eidgenossischeu Defensional-Werks. Wider die hin vnd wider aust^Falsche Abschrifstcn vnd erdachte verführlschc Reden. Im Jahr 1li7t!.")