Iliöl
Liberi, in dein Verstand, daß vff einbrächendc sonderbare Noth eine Statt Basel, oder wennc es bctreffeirmöchte, die ihnen nechst gelegene Orth vmb eilende trostliche Hilst mannen, dieselbe auch ihmc so hlscrtigMöglich mit erforderlicher Hilst beispringen, auch andere ihnen nächstgelcgenc, vnd also fortan eindas andere zu eilender nachfolg mit seiner Hilst anmahnen vnd dieselbe von jedem Orth auch in^schwinder hl gefolgt» solle.
Was; auch für KriegSRäth in dem Ein vnd anderen Orth zu crsezen, Solle in Ihrem Orth bcschächendie Ergänzung ehest nachcr Zürich berichtet werden; vnd wirdt Herr Abgesandter von Lnccrn wol zir'^ttiren wüsten, waß H Obristcn VcldHanptmann GöldiS halb lalß der dißmal Landtvogt im Thurgöüwihr beeidigter Amtmann ist) wohlmeinlich erinnert worden.
Weilen mann anch eine KricgS-Cassa vfznrichtcn für nothwendig erachtet, allerlei) VmCöstcn, so überklandtschafftcn, Gcspäch, gemeiner Abschikungcii, die KricgS-Seeretarien vnd dergleichen daruß abzustatten,für ein bequemes Mittel erachtet, daß Sovil Soldaten jedes Orth in'S Feld füchrt, es sovil halbe^Mler i» die Kricgö-Cassa für den Anfang darschiesien solle,
Damit die partieularcn aller Orthen zu dißcr Zeit wegen cinkauffenS vnd vcrkanffcuS der Kriegs-"'"uition sich zu verhalten wüßind, Soltc aller Orthen publicicrt werden, daß bei EonfiScation derselben^i>nn keine mehr werde passieren laßen ohne oberkcitlichcn Schein, daß sie ihro zugehörig oder für dieAnwohner defi LandtS zu verkauffen.
Jedem der Obristen Feld-Hauptlüte» wirt überlaßcn, bei seiner Obcrkhcit anzuhalten vmb zwccn'^iutantcn, deren Sie sich zuc bedienen, Eß scic in Bcvclch vnd oräros zu übertragen, old sonstcn in°"dtttveg,
Die beide zu jedem Lorp» verordnete HH. Obriste VcldWachtmcistcr sollend sich nach der Anleitung^ HH Obristcn VeldHauptlütcn zu rognlüwon wüßen; Weilen den ein jeder einen oder zwccn Lcüt-^M»t Adjutanten vonnöthen, sich auch bei ihren Obrigkhciten hicrilinben anzucmclden haben.
Der Waaffen halber laßt man cß ohne einige» anhang darbci bewenden, daß jede Compagneh sollesichtet werden vst 120 MuSqnctticrcr, 30 Spieß mit Harnisch, 30 bloße Spieß, da mit Nammen kein^ß minder lang sein darf alß 15 Wcrkschuhe, 20 gutter Halpartcn.
Zu der Artillerie soltc Mann im Veld verordnen Zwec» Lcüttcnant, Zween Fcndrich, Sechs Stuk""khercn oder gcfrchte.
A"ch jedes Orth mit seinen Völkcre» Zimmcrlüth, Schmieden, Wagner vnd Schlosser mitschiken; auch^rz» zu verordiren ein Munition Ooi»»Ü8«uri, ein WagenMeistcr vnd QnarthicrMcistcr.
Die Bcuclch, in Gräuzohrtcn Mahl in Vorrath zemahlen, sollend erfrischet, anch die Vcrbott, beiZcitten keine Frucht vßem Land zu laßen, crncüwcrct vnd daß erste Gebotl zwahren dem Landt-
»vgl
iu Baden in den Stätten Baden, Mellingen, Brcmgarten, Klingnauw vnd KaiscrCtul kundtbar
" Mache,,, daß bcdeüttc Vcrbott aber der Frucht halber in den Graffschafften Thurgöüw vnd Baden zu
"üben beiden Landtvögtcn in obangczogcncn crkhcntcn Schrhbcn angchenkt werden,
^ diewcil die Herren KriegSRäth eines bcslglctcn Instruments ihres GwaltS- vnd SchirmBrieffS
' Zjßzügen Vonnöthen, Solle daß hinder Lobl. Statt Zürich liggendc von dcro KricgSRäthen mit^»»ucn werden, sich dcßclbcn vff allen fahl znbcdicncn.