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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1613
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Die gesteigerte Zöll an vnsern Throlischen Zollstädtcn haben wür auf Jenes, wie syc Anno Seche-ilchen hundert zwanzig eingefordert worden, absetzen lassen; Im übrigen es der Zöll Halber gcnzlich bcy^ Erbainigung zn verbleiben hat, Jedoch solle in Absczung dieser Zoll anders nicht begriffen sein, Alsshe Gcmeindslcith selbsten zu Jrer aigner Haus vnd LandSnothdurft brauchen, auch hinauf vndwilder sichren; Was aber nit vrspringlich aus dem Landt der vorbcmcltcn vier Gcmainden, sondernJtalia oder andern Orthen durch crstbcrucrteS Landt der vier Gemeinden Vnder Montfallon hin- vndgcfstort vnd nit in denen Gemaindcn verbraucht würdt, solle abstehenden Zollabsatz in khain wccg^klieipjßrgu oder genüctzcn, sonder die vnabgesezten gewöhnlichen Zöll davon vnwaigerlich nach lnscrm

- ten Willen bezahlt werden. Fahls dann in Civil vnd Criminal-Sachen (außerhalb der WaldungS-i^kitligkcjtcu vnd was denen anhengig, woruon hienach absonderliche Meldung bcschicht) fahler vnd fräuc^ den, Traspischen Tcrritorio von Iren Gemaindölcithcn oder auf jeder Gcmeindsleith Territorio vonEpischen Nntherthancn sich begeben thäten, solle der Dcllinqucnt in I^veo Destel, angehalten vnd ab^ltraft werde», ausgenommen da sich Stritt der Waldungen halber entzwischen denen Traspischen Vnder-^»cn an ainem sodann denen Gemeindsleith zue Schultz andern Theils begeben, auch der entncgcn z^'chen, soil tödlich, auf den Traspischen terriwrio khommen, solle selbige Strittigkhatt vnd straff nit^ Hauptmann auf Trasp allein, sondern er mit vnd neben denen Vorgesetzten zu Schultz indem Don^ulß sicheren vnd erteiltem, vnd ans der Straf halber Thail vnnß vnd übriger halber Thail derBaindt Schultz zueständig seh». - » , ^

Wann nun ain Gcinaindsmann a»S Vnder Montfalon auf den Engadinischcn Poden srauel bc-vnd sich in den Traspischen Vitriol rotierte, solle solcher auf seiner Obrigkhait begeren derselb.gen?"liefert vnd eingehändiget. zumalen ein gleiches hingegen von vier Gemainden Vndcrmontfalon ge-werden, wann sich zue denselben ain Trassier, so ans dem Traspischen territorro sräuel begangen,gierte. Die entzwischen vnsern Traspischen Vndcrthanen vnd Gcmcindsleithcn zue Schultz anfgenchtcgleich v,,d Vertrag wegen der Waldungen vndt Almen sollen In Iren vollkhommnen Würden vndgcnzlich vnd vngcmündcrt verbleibe,» Ferner sollen die von der Gemaind Schultz an hohenwcgcn Abführung des Holz nit fahren, an Feyertägcn aber Winterszeit den obcrn Weg vnd^ den bei der Kirchen brauchen; V"'b willen man aber Sommerszeit daselbst nit fahren khan, sollen^Schulßer, da she vnder dem Gottesdienst fahren") wöllcn. guctte Bcschaidenheit brauchen vnd die^lper diesfahlö »it uiolestirun. Sofern wegen der Ihn- vnd ClauSpruggen zwischen vnsern Traspnchen."^"hancn vnd denen Gcmaindölcithen zu Schultz Lpoen vnd Irrungen sich craigncten. sollen dicsclb.gcd.ffcm Hauptmann auf Trasp vnd die Vorgesetzte zue Schultz auf die Weiß, wie hicvor Waldungs-^"Meiten gemeldet, lleciäiert vnd erleittert werden. Die Lonstu vnd andere Streitigkeiten belangent^ durch dies^ Verkhauf khcinem Thail an dcro habenden Recht vnd Gcrcchtigkhaiten jeh etwas prm-. ^ sondern mittelst absonderlicher durch beiderseits abordnete? Commisston hingelegt vnd entschiedenV.nv obgemeldtc Zwc Iftausend sechshundert Gulden Kausschilling scindt wurvnd par zu vnsern guetcn benueg ausgcricht vnd bczalt. Darauf entschlagen, vcrzcichcn vnd be-wür hiemit vnö auch für all vnser Erben vnd Nachkommen in bößter beständig vnd kräftigster

^ Diese Stelle ist im Original unleserlich, kann aber dem Sinne nach kaum etwas anderes heißen.