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Reichs zu Burgaw, gefürster Graf zu Habspurg, Tyrol, Pfyrdt. Kzyburg vnd Görtz, Landgraf in EW'Hc.r auf der Windisch Markh, zu Portenaw vnd Salins zc., Bckhennen hiermit für vnö, altElben vnd Nachkommen vnd tbuen khundt Jedermäniglich, daß vnß vnsere getrewe liebe N. N> Laudbamniann vnd Gemaindten vnder Monfalon, mit Namen Schulö, Tins, Rämüß mit SamnaunSchlcinß in vndcrn Engadcin gelegen, anlangen laßen, Inen all vnser daselbst habende vnd privtönäiei^Landosürstliche Recht vnd Gerechtigkeiten zu sambt allein, was denen weitcrö anhengig, gegen ainer gcwE^Summa Haren GeltS khauflich zu überlaßcn. Als haben wür mit wolbedachtem Muth vnd Rechte«wissen obgcnannten Gemaindten alle vnsere habende vnd prs-tcnclicrte Ansprachen, proMa-ten, Hcrrl'S'khaitcu, Gerechtigkaiten vnd Gewaltsamen, wie die Namen haben, alle Thürm, Häusser, Stadl, Mob'lie«Lehen vnd Lehenrccht, freye vnd aignc Lüth, Gücter. Vörste, Waldungen, Hölzer. Wun'n vnd Waid, a»^etwelcher hernach Specificierter. Waldungen vnd Alpen. Regalien, Reut. Zins. Zehendcn. Gülten.fahl, Gclöß, Geraidt, Wildtpän, Vischenzen, Weyern, Wasser vnd Wasserfluß, Schätz, Ärz, allerleytallgrucben vnd Pcrkhwerk, besuecht vnd vnbesuecht, ob vnd vnder der Erden, sambt allen ober v"dviidc» Gerichten, Buessen vnd Pönen (mit Vorbehalt etwelchen hernach specificirtcn) vnd allen andergchörungen, genannt vnd vngenannt, nichts davon ailSgenommen oder vorbehalten (außerhalb dervnd Herrschafft Trasp, davon hienach mehrere Meldung geschieht), wie solches alles vnd Jedes an vns^geehrte Vorfahren vnd vnß als regierenden Herrn der Fr. Grafschafft Tyrol khomen vnd wür biseingehabt, gebraucht vnd prätdediert, Vmb amen vergleichncn Khaufschilling, benantlich Zweilftause'^vnd Sechshundert Gulden paren geltS, Tyrolischer Währung, in Formb aineS ewigenvnwicderrueflichcn Kauffs vberlassen, eigenthumblich cedirt vnd hiemit übergeben, coäicrn vnd hinfird Z"'genücssen, zu gebrauchen vnd nach Ihren Gefallen zu «imponieren überlassen.
Verlier haben wür obgemcldten Gmainden die gehabte Documenta vnd schriften, soviel dcre»Vunjern Archivis bißhero gefunden worden, samentlich hinauß gegeben, vnd so über kurz oder lang ^selbigen noch mehr gefunden wurden, sollen sie cbenfahls bcmclten Gmainden eingchändiget, wonit geschehen khundte todt, craftloö vnd vngiltig zu allen Zeiten sein vnd gehalten werden Bon M"'Verkhauf aber ist vnser Vöstung vnd Herrschaft Trasp. auch derselben Vnderthane» sambt allen ""Sgehörigen Landöfürstlichcn Höchen- vnd Niedern auch andern Rechten vnd Gerechtigkeiten genzli» f"'jczt vnd knnftig alle Zeit vorbehalten vnd ausgenommen, der vnß vnd vnsern Successoren in derGrafjchaft Tyrol Negierung ganz steh vnd eigenthumblich verbleiben, auch vnß vnd vnsern Luocesso^in der Tyrolischen Regierung besagte Vöstung Trasp mit allen erfordernden Notwendigkeiten j»Zeiten zu sirschen Der freye ganz vnwaigerliche Paß vnd Repaß, wie bishero, offen vnd freydaran khain Eintrag oder Hinderung im Weg gelegt werden solle. In gleichem haben sich berierte v>«Gmamden vnder Monfalon gesambt vnd sonders sich der bißhero in Namen aineS regierendenvnd Landfürstcn in^Tyrol gehabter ^.«lministration der Criminal vnd Civil oder Hcrrschaftstääbcn,was wegen solcher Stääben ainömahlö weiter über vnsere Traspische Vndcrthanen zu pra -tenäieren vc^maint worden, genzlich Verzügen vnd sollen derentwegen ernannte Gmainden vnder Monfalon ""SWeltzeit an vnsere Traspische Vnderthane.. ainiche Ansprach, fuog, Recht, Macht oder Gewalt nit h^"'maßen sye Gemaindcn sich gegen vnß schriftlich reuersieron.