Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1606
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richten, Puessen vnd Peenen, vnd allen anderen Zuegehörungen, genandt vnd vngenandt, nicht dauo»außgenomen > oder vorbehalten, wie sollcheö alles vnd iedeö Khaufföweise von Weiland Graf Gauden«von Matsch, dessen Erben oder sonnsten anderwertö ahn vnnsere geerte Vorfahren > vnd vnnß alßrenden Herrn der Fürstlichen Graffschafft Throl khoiiimen vnd wir biß dato ingehabt, gebraucht vndtendiert, vmb einen verglichenen Kauffschil- j ling, Benandtlich Fünff vnd Sibentz ig Thause"gülden paren geldts Throlischer wehrung, in Form eines Ewigen, stellen, vnwiderruefflichen Kb^überlasse», eigenthumblich j cedirt vnd hiemit übergeben, ccdieren vnd hinfüro zuegenüesseu, zu ^ ^vnd nach ihren gefallen zu disponieren überlassen; So dann nit weniger beh disen obstehenden ! Vcrkhaerclärt vnd deine hiemit eingeschlossen haben, das noch hinfüro, gleichermaßen es bißhero gcbrcichig ^wesen, gedachter Gerichten Inwohner vnd Landtsleüth j alle ire Sachen , was das für sein vnd nahaben mögen, in vnnsern Landen, Schlösseren, Stetten vnd Gebüeten allenthalben Zoll- vnd AuDfrey, ohne einige j Hinderung oder Niderlag durchfrieren mögen vnd sollen, zu allen Zeiten. ^haben wür Obgemelte Gericht vnd Gemainden, auch dero Angehörige der Pflicht s vnd Ehd,vnnß verbunden gewesen, volligkhlich ohne einigen Vorbehalt ledig gesprochen, für gantz frehc v»sprechliche Leüth erkhlert vnd hiemit zu Ewigen I WeltZeiten beruessen, Ihnen auch die gehabtemonta, Vrbaria, Schrifftcn vnd Vrkhunden, souil deren in vnsern urolilvis bißhero gefundensamendtlich hinauß > gegeben; vnd so ühcr khurtz oder lang derselbigen noch mehr gefunden wurden

fye Ebenfahls bemelten Gerichten vnd Gemaindeu eingehcndiget, oder wo solches j nit geschehen ^Todt, khrafftloß vnd vngültig zu allen Zeiten sein vnd gehalten werden. Vmb obgemeltenSibentzig Thausent gülden Khauffschil- j ling seindt wür völlig vnd baar zu vnnserm gueten iMgnN ^außgericht und bezahlt. Darauf endtschlagen, Verzeichen vnd begeben Wür hiemit vnnß auchvnnsere Erben vnd Nachkhommen in best- bestendig- vnd Khrefftigister form aller Tittlen,kroprieteton vnd I^Wtonmonon, so wür gegen mehrgedachtcn Ge- > richten iemahlö gehabt haben,sprechen und gereden auch She wider alle Ein- vnd Zuesprüch diseS Khaufs halber gegen iedcrmciug ^Geist- oder Weltlichen, Zuge- > weren vnd zuncrantworten, Es seh über khurtz oder lang, ,

vnnseren khosten, ohne ihr Endtgeltnuß. Vnd bleiben mit vnnß obgemelte Gericht in der Alte» "gerichten- vnd khurtzlich erueuerten Erbainigung, nit änderst alß andere Gefreyte Lcüt der anderen Z^'alß Obern- vnd GottShauß Pündten, Ohngeferde, mit Vrkhundt! diß Briefs, so mit vnsercrHandt vnderschrieben vnd vnnserm anhangenden Ertzfürstlichen Jnnstgcl bccrefftiget ist. Geben >n dN'Statt Jnnsprugg den Zächenten j tag Monats Juni, Nach Christi vnnscrö Seeligmacherö gnadcnreGeburde im Sechzehenhundert Neün vnd viertzigistcn Jar.

Ferd. Carl.

^<l inunllawin Leronissimi vowlvl^.rclliäueis proprium:

A r p a r e l l.

Original auf Pergament, an welchem an weißer und rother Seidenschnur das etwas beschädigte erzherzogliche <5?>eg