Abtei und Thal Engelberg. 1670. 1675.
Art. Die Bereinigung der Gefälle des Gotteshauses Engelberg ist Bcdürfniß und daher derPrälat um seinen Konsens anzugehen. Absch. 566. x.
1«»7»
Art. ». Auf Klage Nidwaldens, daß der Prälat von Engelberg bei dem Verkauf der Alpwovon ein Theil in der Jurisdiktion Nidwaldens liege, den Ehrschaz verlangt und auf Verweigertdesselben dem Käufer de» Bezug der Alp verboten habe, also auf einem Recht beharre, das ihmzukomme, wird dem Prälaten geschrieben, er möge den Aufzug auf die Alp gestatten und den Streit a»fdem Rechtswege beilegen lassen. Absch. 618. I.