Schwarzenburg. 1678. 1679. 1686. 1541
Vcmerkiingcii veranlaßt: Dem Landschreiber zu Schwarzenburg sind uicht 4, sondern bloß 2 MüttBestellung zn verabfolgen, die 5 Pfund 6 Schill. 8 Denier, welche für' Ausreutung derkldc in Rechnung gebracht wurden, sind der Consequcnz wegen unzulässig; die Bußen und Gefälle^ spccificiren und bei den Zchntstcigcrungen und Jahrmärkten weniger Kosten zu veranlaßen;
soll der Landvogt sich erkundigen, warum die von Schwarzenburg und GuggiSberg kein OhmgcldDahlen. ibill. Ii.
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bl ^ I II». Bei Ablegung seiner dritten Amtörechnung, von Michaelis 1677 bis Michaelis 1678,^ i Bersct den beiden Orten schuldig 97 Pfund 3 Schill. 8 Denier an Geld und 1-16 Mütt 3 Mäß" Absch. 7l6. u. — 117. Der Antrag des Landvogts, zur Arrondirung der Schloßmatte zwei^ttc« auszutauschen, fällt in den Abschied. Ibill. o. — 118 Das Gesuch des Landvogts um einenNachlaß wegen erlittenen HagclschlagS fällt in den Abschied, Ibill. k. — 11k> Zwischen den^»aniiten Reichen von Schwarzenburg und GuggiSberg und den so geheißenen Armen entstand einbwgen der Vorsäze im Schiltwald. Die erstern behaupteten, daß laut obrigkeitlicher ConcessionVorsäze des SchiltwaldcS ihnen zu bcnuzen gestattet worden seien wie eigen Gut; diedagegen, durch de» LandcSvenncr Krcutcr vertreten, beriefen sich auf eine jüngst zu Bern statt^ ^ freundliche Verständigung und baten, sie dabei zu schüzen und von den Reichen nicht zu sehr^""jen zu lassen. Der Landvogt berichtet auch, wie es in der von Landesvenner Kreutcr gehaltenen^^"dcversammlung zu Wählern und dann in der auf Begehren des Statthalters gehaltenen Vcr-^ ganzen Gemeinde hergegangen und wie nur durch seine Dazwischcnkunft Tumult verhütet»ly Frcibnrg bemerkt, jene Vorsäze seien zur Verbesserung der Güter concedirt worden und weder
die "och als Zusammenträte zu betrachten, sondern als Thcil des obrigkeitlichen Schiltwaldes;
»ik, und Rädelsführer des Streites seien als fricdhässige Leute zu bestrafen. Bern erklärt sich
den Gegenstand aber all rokerkullum. Ibill. Ii. — 1211 Bezüglich der BeschwerdeZbindcn von GuggiSberg, daß zur Sommerszeit ab den Höhen Holz über seine Weide hcr-werde, wird Freiburg das nöthigc Einschen hierüber verordnen. Ibill. i. — 121. WegenZehnte,^ der mit Hans Nydcgger ausgetauschten Güter ist eine Differenz, die den Obrigkeiten'""in wird. Ibill. Ie.
122. Die vierte AmtSrcchnung des LandvogtS Bersct crgiebt für die beiden Städte eine Rein-^ ^ Schill. 9 Denier an Geld, l Mütt 2 Jmmi Dinkel und 187 Mütt 2 Mäß
l» ^ 1-11. Zwar ist ein Umgcld vom Wirth in Albligen in Rechnung gebracht;
ihn ^ auf die Wirthe von Schwarzenburg und GuggiSberg aber berichtet der Landvogt, daß sie vomb ^ zu sein behaupten, übcrdieß ihren Wein meistens aus den Kellern von Freiburg beziehen, wo
^""Peldet worden sei, ein Wirth jedoch für das Recht einer Taverne Umgcld zu zahlen anerbiete.Iii/t ^ Sache noch nicht zum Abschlüsse reif; cö sollte weiter nachgeforscht werden. Ibill. e. —Da laut Bericht dcö LandvogtS bei Handändcrungeu die Inhaber der Vorsäze des Schiltwaldes
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