1528
Bellenz, Bollenz und Riviera. 1680.
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Art. «It An die Verhandlungen vom 2. Mai anknüpfend ergab sich, daß Kastellan Betsch^an Uri und Nidwalden die ihnen zukommenden Authcilc an dem Zolle von A. Ealgaro noch nicht abzt'stattet habe. Obwohl nun Landammann Vetschau für die Bezahlung gut sprach, meinte Uri nichtsweniger, daß diese Aktion für eine Gewalt zu halten sei; allein die beiden andern Orte gaben sich ^zufrieden. Absch. 722. k. — «15 Den armen Untcrthancn zu helfen hält man für geeignet, diegestellte Ordnung wieder einzuführen, daß nämlich in Gerichtssachcn jedes Ort die aufgelaufenentaLirc und dabei nur billige Gerichts-, Siegel- und Kanzlcigcbühren bezahlt, auch keiner Partei Gehörsgeben werde, wenn sie nicht eine Bescheinigung vorlege, daß ihr Vorhaben der Gegenpartei verkündetsei. Idill. e. — «1«. Nach Erörterung der Frage, ob, wenn an einem Orte die streitenden Parteien ^Annahme eines Schicdspruchö angelobt haben, die Obrigkeiten wieder über den Streilhandcl eintretekönnen, folgt mit Zustimmung beider Parteien, ohne Rüksicht auf ein in Schwhz vorgegangenes ^bitrament, die Entscheidung eines Nechnungsstrcits zwischen Obcrstwachtmcistcr M. A. Molo undHalter Cusa. Ikill. ä. - «17. In Bezug auf den BcUcnzcr Zoll und die Leute der drei Thälcr UrM"'Livinen und Bollenz bleibt man bei der Erläuterung von 1592, welcher gemäß diese Leute, wenn sie"""Fremden ein gemeinsames Geschäft haben, als Fremde zu behandeln seien. Uiiä. o. - «1«.Commissär zu Bcllenz soll den Sanilätöcommissär zu Mahland ersuchen, den Bündncrn einen bcq"^^'Ort zu bezeichnen, bis zu welchem die Unsrigen ihnen das Getreide und andere Waarcn führe»
Absch. <26. o. — «1». Die zur Jahrrcchnung nach Bcllenz, Bollcnz und Riviera bestimmte»wesenden Gesandten werden herkömmlicher Weise mit den nöthigen Instructionen versehen. Absch.