Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1661. 1597
Allenz gesandt und worin sie bezeugt haben sollten, daß die Chorherren das Recht hätten, den deutschenlorherrn zu ernennen, beriefen sich die Abgeordneten der III Orte auf briefliche Dokumente und viel-)e von den deutschen Chorherren ausgestellte Reverse und berichtigten dadurch die Angaben und Be-"uptungcn Kapitels in genügender Weise, so daß der Nuntius nur noch zu mehrerer BestätigungDuften jener Reverse zu erhalten wünschte und in Erwartung dessen verhieß, daö Recht der III Orte^ »nter>tüzcn. Absch. 338. o. — 377 Der Commissär und die Dcputatschaft der Grafschaft Bellen;"hcn ihre Beschwerden gegen daö seit einigen Jahren übliche Benehmen des ShndicatS vor und er-e» darauf Antwort und Entscheid: t) Bitte, es möchten die von den Gesandten einzelnen PersonenBefehl auferlegten Strafen aufgehoben werden. Bescheid: Wer unverdienter Weise bestraft worden"sein meine, möge an die hohe Obrigkeit recurrircn^ mit Ausnahme des Bcr. Paganino, welcher, wegeno Entrichtung zu Magadino verklagt, ohne Appellation libcrirt sein solle. In Betreff der allgemeinen"sel, pjx de» Instructionen angehängt wird, die Gesandten sollen inguirircn, wird bei Erthcilung der"ssniction Vorsehung zu thun sein. 2) Bitte, daß die Gesandten keiner Civil-, Criminal- oder^.^isache sich annehmen, die nicht zuvor bei dem Commissär angebracht worden sei und erst nachher"o gelange. Bescheid: Bei appcllabcln Civil- und Criminalsachcn soll der Commissär als erste Instanzko>/"' s""ppellablc Malefizsachcn, welche während der Anwesenheit der Gesandten zur Behandlung"uen, sollen von dem Commissär, den Mitlechtern und Gesandten gemeinschaftlich ausgetragen werden,^ chatten, daß Specialbcfchlc der Obrigkeiten anderes bestimmen. 3) Bitte, daß die Autorität der Ge-" nach einem bestimmten Termin aufhöre. Bescheid: ES bleibt bei den Statuten, daß nämlich dieglaubten in den ersten zwölf Werktagen um das ordentliche, nachher um das doppelte Gerichtsgeld Au-^"5 erthcilcn sollen; die Untcrthancn sollen sich besser zur Audienz fördern. 4) Bitte, daß man bei^ ^deutlichen Audicnztaxe laut Ausweisung von 1583 bleibe. Bescheid: Niemand sei „bemüßigt," über^ ^dentlichc Taxe zu zahlen, oder befugt, mehr anzunehmen. 5) Bitte, man möge der Kirche von den^^"olbußen zwei Drittel folgen lassen. Bescheid: Man lasse es bei den jährlichen 25 Kronen bc-sst^ ^ zu Revision dcö rothcn Büchs, st) Bitte, bei der magadinischen und luggarnischcn Zoll-^^gkcit Vorsehung zu thun. Bescheid: Nach bestem Vermögen. 7) Bitte, über daö Memorial der8) einzutreten, ohne Bcllcnz darüber vernommen zu haben. Bescheid: Soll willfahrt werden.
Stadtmauern und Thürme halben Bcllcnz bei der Exemtion bleiben zu lassen. Bescheid:Holzzoll sei für den Unterhalt derselben bestimmt, die Stadt also gehalten, jedem der regierenden^ dcir Bau aufgewendeten 50 Kronen zu crsezen. 9) Bitte, keine statutcnwidrige Grida mehrzu lassen. Bescheid: AuSkündnng von Verordnungen sei nothwcndig; statutcnwidrige werden^^"bsichtjgt z geschehe aber etwas solcher Art, so soll man cS spccificirlich bezeichnen. — Alles ad reke-^ om. Absch. 341. u. — 37«. Hinsichtlich der Beschränkung dcö Verkaufs der Erntefrüchte wird auforhvhcnc Beschwerde der St. Michaelötag als der Termin angcsezt, vor welchem sich bezahlt zuKeiner befugt sei. Ibid. b. — 371». Bei 11>l) Ducaten Buße wird allen Untcrthancn der IIIGewerkschaft und Kaufmannschaft mit denen von Luggarnö zu führen bis zu AuStrag dcöH^'^on Handels. Auch auf den Holzhandel wird dieß Verbot ausgedehnt. Ibid. o. — 3«tt. Dervvn Uri soll nur mit Conscnö der beiden andern Gesandten zu Bollcnz siegeln dürfen. Ibid. d.