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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1649.

Landschreiber zu Bellenz.

1«i»2 Joh. Leonhard Betschart (?).

I4i<i7 Magnus Franz von Mcntlen.

I«7« N. Lusst.

I « t?»

Art. 1. Uri und Nidwalden werden an die von den Erben des CommissärS Rudolph Büeler wicdc>^erhobenen Ansprüche auf die von desselben Amtöverwaltung herrührenden Ncstanzen erinnert. Absä>

2. Uri und Nidwalden werden gebeten, dahin zu wirken, daß auf die Waaren, Burrcn und a»^ 'in der III Orte Jurisdiction liegendes Gut des alt-StatlhalteröCoduu" (Codone) von Luganogelegt werde, bis er die Kosten deö auf letzter Jahrrechnung ventilirtcn Handels bezahlt habe.

Die Ehre erfordert, auf alle mögliche Weise bedacht zu sein, wie die durch die Jesuiten zu ^eingetretene" Residenz manutcnirt und wie die Fuudation dieses Collegiumö promovirt werden mAbsch. 3. b. 4. Jedes Ort wird sich bezüglich des Processcö wegen deö durch den Großwci^ 'Bellenz verübten TodtschlagS, ebenso hinsichtlich deö Processcö wegen dem zwischen dem Landvogt zu ^garuö und dem RitterCodunon" (Codone) auf Bellenzcr Gebiet entstandenenVerlouff" zu vcr^wissen. Ibill. c. 14. Dem Heinrich Mcgnct von Uri, gewesenem Landvogt von Bollcnz, wird

die zur Zeit seiner Amtsverwaltung confiöcirten Malcfizgüter wieder zu Händen zu ziehen, fallsBerkaufösummcn von den betreffenden Personen nicht ehestens erstattet werden. ibill. k. <».deö Säumers Pincenz Philipp aus dem Nheinwald an den Commissär zu Bellcnz, betreffendan Joh. Baptist Cantova. (S. Absch. 3. F.). 7. Aus der von der Gemeinde Bellenz cingcko»""^Beschwerde ergab sich, daß die von einigen Orten aufgerichtete Ordnung derKornfcrtigung", laut ^Getreidefuhrcn nirgends anderswo als in der Susi zu Bellcnz abgeladen und bei aufgelegtemdie Früchte nicht weiter geführt, sondern daselbst an die Untcrthanen sämmtlicher eidgenössischer ^gegen Entrichtung eines Rappens von jeder Stara verkauft werden mögen, nicht nur für Bellcnzsei, sondern bei den übrigen Bogtcien die Meinung erzeugt habe, gegen Bellcnz Gcgenrecht üben zuso daß der Landvogt von Luggarus dem Statthalter Molo von Bellen; für einige durchgcfcrtigteZoll abforderte und so der unlängst in Schwhz aufgerichtete Vertrag untergraben wurde, wie deö La» ^Schreiben selbst andeutet. Obwohl man nun, nachdem wieder eine ziemliche Quantität Kornländischcn eingeführt und die Zufuhr auö Deutschland entbehrlicher geworden war, die Auflage dco ^ ^und das Gelübd bereits nachgelassen hatte, Uri auch unter diesen Umständen insoweit auf >»

CommerciumS antrug, daß immerhin die Fremden angehalten werden sollen, ihre eingebrachtendie Sust abzuladen und nicht weiter zu versenden, konnte man die Besorgniß noch nicht aufg^'^bei der Freigebung des Kornvcrkaufö wieder Vertheuerung eintrete. Absch. 5. u. 8. Ucbel ^Landvogt von Bollenz eingesandten Proccß, betreffend den Verdacht von Unholden, und über dieder Schwestern Giovanna und Dominica von Dangio mag jedcö Ort für sich dem Landvogt a>UM. e. i». Wenn dem Statthalter Codone von Luggaruö bewilligt wurde, eine Anzah ^ ^ungebunden den Tessin hinunter zu flößen, soll gegenüber dem Commissär zu Bellenz dadurch nicht pu