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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1390
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Lauis und Mendris.

Lauis und Mendris.

Art. I. (1671). Weil in den Landschaften Lauis und Mendris durch das unzeitige Jage»Vögelschießen nicht geringer Schaden verursacht wird, indem eineStheils das Wild gänzlich ausger^und andernthcils die Ernte zu Grunde gerichtet und beschädigt wird, ist durch einen Ruf diegewissen Zeiten gänzlich verboten worden, ohne Rüksicht auf einzelne Personen, weß Standes sie ^seien. Absch. 526. 6. 2. (1676). Gegen das Vorhaben, auf die einfache Fornication eine Straft ^3 Kronen zu sezen, wandten die Vorstände der Landschaften LauiS, Mendris und Balcrna ei», das ^ -Volk habe ein heißeres Blut als über den Bergen; man möge ihm das zu gute halten und keine S ^darauf legen. Es wird den Obrigkeiten heimgestcllt, darüber zu beschließen. Absch. 653. o. 1!.Als die Fiscalc und Gerichtsschreiber die alle zwei Jahre übliche Verehrung der 72 Ducatonen c>^.sollten, beschwerten sie sich, daß der Ducaton, früher 5 Diken geltend, jezt auf 7 Diken stehe, bäte» ^wegen, statt der Ducatonen Philippen anzunehmen. Da man zu dieser Aenderuug nicht ermächtigwird das Gesuchparticular" in den Abschied genommen. (Dieser Artikel ist auf einem besondere» ^in urkundlicher Form auögcfertiget). Idill. d. A. (1677). Daß einige OrtSstimmcn den Landl^LauiS und Mendris erlauben wollen, bei Streitigkeiten nicht allein unter 5(1 Kronen und fürjeden Werth, sondern auch wegen allen andern ehrverlezlichcn Actione» von den Shndicateu in ,zu appelliren, dürfte den Untcrlhancn mehr zum Schaden als zum Nuzen gereichen; viele werde»liren, um bei dem Wechsel der Gesandten diesen die Strafgelder zu entziehen; die Parteien werde»Kosten nicht scheuen, wenn sie nur den Gegner auch in Kosten bringen können; das schwinde»^ ^sehen des Syndikats wird noch mehr sich vermindern. Deßwegcn wird die Sache in den Abschied ^Absch. 675. b. Z. (1677). Landvogt Battier zu Mendris bringt an, daß er, entgegen deinvon 1633, welches von den Bußen unv Confiscationcn dem Landvogt den dritten Thcil zumesse,Shndicate übersehen worden sei, zwar nicht den dritten Thcil fordern wolle, aber doch den scäl^ ^den der Landvogt von Lauis auch von Mendriscr Sachen bisher bezogen habe. Es wird nun ^ ^Von Confiscationen, Criminalstrafen und Malefizsachc», welche während des Shndieats vorfalle», ^er zwar den dritten Theil, trage aber dafür die Kosten; von solchen aber, die vor dem SY»^'ereignen und er selbst nicht behandeln konnte oder vorzunehmen versäumte, hicmit das Syudicatsowie von Liberationen erhalte der Landvogt zu LauiS nur Sessclgeld, nämlich den sechszchn^^und zwar sowohl von den Mendriser als Lauiser Sachen, ähnlich wie der Landvogt zu Baden vo»aus Thurgau, Rheinthal, Sargans und Freiämtern. Ibid. o. «». (1677). Da bezüglich ^ ^erhaltenen Ortsstimmen zwischen Lauis und Mendris aufgelaufenen Kosten lezterc LandschaftMehrtheil der Orte zu Tragung eines Theilcs verfällt wird, protestirt Lucern dagegen und ni»'^den Abschied. Ibid. ß.