137K Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
Indessen läßt man sich bis zu Erzielung vorthcilhaftercr Konditionen besagten Vergleich gefallen.622. t. — 118 (1675). Die Communität Lauis erhält die gewünschte Erlaubnis!, mit Herrn TrBvon Mahland im Namen dortiger Kammer einen Vertrag abzuschließen, der ihr verheißt, nur etwa de"vierten Mütt gekauften Kornö verzollen zu müssen. Idicl. nun. — I II». (1676). Korntractat mitland. (S. Absch. 037. o.). — 121». (1676). Der von drei Ehrengesandtcn jüngst wegen Frucht^auf dem mayländischen Gebiete im Namen der ennetbirgischcn Vogteien mit dem Commissär Trotti ^machte Vertrag wird, wie von den III zu Bellenz regierenden Orten, auch für die übrigen Vogteien ^ficirt. Absch. 638. 8. — 121. u. 1.22. (1676). Das vom Grafen Casati eingegebene Memorial, ^treffend die Gränzstrcitigkeit bei Onscrnone und die Einverleibung von Lauiö in den mit LuggarusBcllenz geschlossenen Vertrag über den Kornankauf in Mahland, sowie die wegen dcö Wcinmcffens i"Vira gegen Canobbio vorgefallene Neuerung wird dem Shndicate zugewiesen. Absch. 65<1. r. u. s-^121 (1676). An den mayländischen Gubernator wird wegen deö immer noch gehinderten Korn-Salzkaufs geschrieben. (S. Absch. 692. i.). — 12 t (l678). Landvogt Peter Enz zu Lauiö bcrich^daß ein mit Korn beladcnes Schiff, das die Unsrigen auf mayländischcm Gebiete erkauft hatten,einer mayländischcii Partei bei Nacht wieder aus unserer Jurisdiction weggeführt worden und seither keinestution erhältlich gewesen, und daß eine Ursache ähnlicher Vorfälle die streitige Landmarche sei. Bcsck^Das Shndicat soll daö Nöthige zu Bewirkuug der Restitution verfügen, die früher bestellte Comingdie Angelegenheit der Landmarchcn zur Hand nehmen. Absch. 697. 1. — 12kk (1679). Da die cn»^birgischen Unterthancn beim Salz-, Korn- und Fruchtkauf in Mahland nicht mehr nach alter Form "Bündniß, sondern viel strenger gehalten werden, soll das künftige Shndicat bei Mahland auf ReM^dringen und auch von hier aus an den Gubernator von Mahland geschrieben werden. Absch. 713- ^
7. Münzwefen.
Art. 121». (1674). Der Antrag, alle Gold- und Silbersortcn in den ennetbirgischcn Vog^auf den in den dießseitigcn Landschaften gangbaren Valor zu sezcn, wird zu künftiger Bcrathunggelegt. Absch. 593. u. — 127. (1675). Die ShndicatSgcsandtcn sollen instruirt werden, sich Z" ^kundigen, wie der Hobe Curö der Goldmünzen modcrirt werden möge. Absch. 622. r.
8. Kriegssachen.
Art. 128. (1655). Die Gesandten über daö Gcbirg zur Jahrrcchnung sollen eingedenkfleißig den Werbungen nachzuforschen, welche daselbst für den Herzog von Modcna veranstaltet w>u ^und die Betreffenden nach Maßgabe ihrer Schuld zu büßen. Und da weiter verlautet, daß etwelchebirgische Unterthancn im Tractat begriffen sein sollen, Volköwerbungcn für fremde Fürsten anzusl^was aber keineswegs gestattet werden kann, soll man dieser Sache auf den Grund forschen. Absch- „— 121». (1655). Da vor zwei Jahren bei der Rebellion die Fähnlein der Vogteien auch auSge^waren, fand man angemessen, von den Kricgöbeamtcn Stellung specificirtcr Rechnungen zu verladSie legten solche ein und bemerkten dabei, der Landschaftsrath habe dieselben schon vor einem 3^^nehmigt. Aus dieser Rechnung ergibt sich, daß vom Auszug bis zur Heimkunft der Landschaft über kKronen Kosten erwachsen seien, das nicht gerechnet, was sie von Lucern empfangen, das jedem der