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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

Bischofs den leztcs Jahr wegen der bischöflichen Gerichte gemachten Vertrag, erheben aber gegen ^zwischen Vogt und Stadt Kaiserstuhl entworfene Uebereinkommcn wegen der Ehefaden und wegenWahl von Schultheiß und Rath Einwendungen, ebenso wegen des bei dem Landvogtc obwaltendenVerstandes, daß ein in bischöflichen Gerichten in tinAi-rnti ergriffener Thäter, ohne vor Gericht gestellt j"sein, nach Baden gezogen werden möge; daß die Appellation, wenn beide Theile fremd seien, nicht n^'Konstanz, sondern nach Baden gehöre, und daß die Fcde oder Bollcten in Contagionözciten durchsLandvogt und nicht, wie man verhoffe, durch die bischöflichen Beamten sollen geschrieben und besiegtwerden. Es wird hierauf beschlossen, daß man es einfach bei den gemachten Vcrkommnissen bcwc»^sein lasse, hinsichtlich der Ausstellung der Fedc auch nicht zugeben könne, daß andere als die Hochödkcitlichen Beamten und die Angestellten des Landvogts dieselbe besorgen. Im Weitern werden eidgc»^sischer Seits die lcztjährigen Verträge wegen der bischöflichen Gerichte und Kaiserstuhls bestätigt. Abi^727. t. 3!18 sll>8t1). Das von dem Landvogteiamt mit den Ausschüssen der Stadt und demVogt entworfene Stadt- und Erbrecht wird ratificirt. Idill. u. - 3?»?». (1680). Das beschwere»^Schreiben des Grasen von Sulz, die Ehefadcn von Kaiscrstuhl betreffend, wird wegen Mangel a» ^struction verschoben. Idiä. v.