Baden. 1335
Absch, 697. s. — (1678). Auf de» durch den Landvogt der Stadt Kaiscrstuhl gegebenencfchl, die erledigte Schulthcißcnstcllc durch freie Wahl in Anwesenheit des ObcrvogtS zu besezcn. machtecrvogt Zwcher Anspruch auf die halbe Stimme, Kaiscrstuhl aber zeigte, daß er kein authentisches Rechtsu habe. Bei diesem Anlaß wurde dem Obcrvogt Zwcher vorgeworfen, er habe hochobrigkcitlichc Man-^ abgerissen, den ausgewiesenen Heiden und Zigeunern den Ucbcrgang über die Brüke verwehrendie GerichtSangehörigc.i bei Vollziehung hochobrigkeitlichcr Befehle meineidig gescholten, bei dem^ bie Eidgenossenschaft gestellten Begehren nm eine 8nlvir^unrlli!r gefragt, was sie mit den taubenWeizern wollen. Indem diese Klagen auf künftige Jahrrechnung verschoben werden, wird in Erin-^"»g gebracht, daß die Verträge mit dem Bischof erläutert werden sollen. Absch. 706. t. —
Zwischen dem bischöflichen Vogt und der Gemeinde zu Kaiscrstuhl wurde mit den bischöflichen^ordneten nnd dem Schultheiß Felder und mithaftcn Ausschüssen von Kaiscrstuhl der Vergleich ge-, daß ^ Beträgen sein Verbleiben habe, daß nämlich nach Inhalt des schaffhauscn-
Bcrtragö von 1526 „der bürgerlichen Strafen halb die von Kaiserstnhl brauchen, einnehmen und"lleu mögen mit dem Thurm nnd sonst nnd an ein Pfund Heller bieten, wie von Altem her, mit derLäuterung, daß das Vogtamt an 9 Pfund Heller zu bieten in solchen Fällen einhalten solle, bis auf^ do» Kaiscrstuhl Anmelden"; daß der Thürmung halb Fremder nnd Heimischer der Vertrag von 1578^hebend sei; daß bei Anlegung der Bote im Ehefaden von Kaiscrstuhl nach dem badischen Vertrag1578 verfahren, nämlich alle in dem Ehcsadcn sich begebenden Sachen und gcmcincn Frevel vor dem"dt- Frcvelgericht zu Kaiserstuhl berechtct werden sollen; daß die Annahme der Bürger nach dem^burgjsche,. Vertrage von 1535 sich richte, die von Kaiscrstuhl ungehindert Hintersaßen annehmen undWaffen mögen, Untcrvögt und Zollcr wider den Willen von Schultheiß und Rath keine RathSstcllc be-dürfen, des „Anlaß halber" (des Lasscö halben?) keine Appellation statthaben könne, in der Per-iibc,^ ^ Kirchcngnteö die Verträge von 1535 nnd <578 beobachtet, die rükständigcn Rechnungen hicr-^ vorgelegt werden sollen, bei Bcscznng des Schulthcißcnamtcs' und anderer Acmtcr nach Herkommensei, die Bcsicgcluug denen von Kaiscrstuhl allein zustehe, das Stadt- nnd Erbrecht nach Jn-
V>erd^"^ gemeinschaftlich bis künftigen St. Johannistag soll aufgcsezt und zur Ratification vorgelegt^ hulsichllich des FriedbictenS es bei dem Vertrag von 1578 verbleibe, es wäre denn ein Verzug
des Vertrags von 1578 durch den Landvogt und Landschreiber. Obcrvogt, Schultheiß und Rath zuElsers)
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^"lüßig, in welchem Falle jeder bei m Eldc zu bieten habe, wogegen, wenn es sich um Verhaftung^ der Stadtknccht beim Eide bieten, den Schultheißen verschonen und sonst im
Q /sc" alle Bescheidenheit brauchen solle; ferner, daß die Hinterlagen zum Rechten zu Händen des^ geschehen müssen, bei Arresten das alte Herkommen bleibe, in der Meinung, daß in wich-Obervogt zu Rathc gezogen werde, des „BruggholzcS" halben nach altem Herkommen unddadcnschen Vertrage zu handeln sei, die Klagen vor Frevelgcricht laut Herkommen und Vcr«geführt werden, über lcdige Ocrtcr und Pläze in der Stadt Schultheiß und Rath zu disponiren. ' daß endlich die in dem Streit vorgefallenen Mißverständnisse und widrigen Worte und Werke in Vcr-fallen. Absch. 713. tt. — 5M7. (1680). Die Abgeordneten des Bischofs von Constanz, Dom-»»d Gencralvicar Abach und Liccntiat Mohr, Obcrvogt von Mörsburg, genehmigen Namens des