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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1262 Rheinthal.

Ostertag überwiesen. Absch. 488. r. 303. (1669). In dem Streite wegen der Fischerei zu St. JohanmHöchst und an andern Orten, wegen welchem ein Schreiben von den Vogteiverwaltern und Hubmcistcr»zu Feldkirch eingelangt ist, soll der Landvogt nochmals mit den Parteien conferiren und die Unterthanc»bei Siegel und Briefen schüzen. Absch 496. z?. 304. st669).Sovill die Endcruug etwaß güetcrn,so Herr Landtvogt Ostertag angezogen, betrifft, hat die Meinung, daß Es! bch dem Alten verbleibe»solle; wan aber Jemandt etwaß dergleichen begehren wolte, solle selbiger sich allste selbst gcbührcndt amzuemelden haben". Ibill. db. 303. (1673). Betreffend die Höchener bleibt es bei dem auf leztvJahrrechnung crtheilten Receß; über Refundirung ihrer Ausgaben wird auf künftiger Jahrrechnung cnstschieden werden. Absch. 572. in. 300. (1675). Da die Bündner und andere Fremde zu Zeiten dieZinsbriefe auf rheinthalische Bauern und Güter sehr wohlfeil aufkaufen oder bei neuen Anleihen nur8V oder 85 für 10V zahlen und auf sechs Proccnt stellen lassen, soll hinfort auf einen im Rheinthalhhpothezirten Zinsbrief bei Verkauf desselben der Pfandbesizer das erste Zugrecht haben und nach ih>»jeder andere Bürger und Einsäße des RhcinthalS, vorbehalten diejenigen der regierenden Orte und dieGerichtsherren innerhalb ihrer GerichtSherrlichkeit. Neue Anleihen sollen mit IVO für IVO bezahlt undmit fünf Procent verzinset werden. Absch. 622. nn. 307. (1675). Neue Ehehaftcn, als da sindGerechtigkeiten zu Schmieden, Bachstuben, Ziegclhütten, Törgell, Färbereien, Badstubcn, Mühlen, Bleiche»,Tavernengerechtigkeiten u. s. w., können nur mit Zustimmung des jeweiligen Landvogtö verliehen werden.Ibiä. I>p. 300. (1676). Dem Landvogt wird aufgetragen, dem alt-Landammann und alt-LandvoglLussi zu Vollziehung des in Baden wegen Christian Beerst aus dem Rheinthal gefaßten Beschlusses j"verhelfen Absch. 661. Ii.