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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1150
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115V Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

Berkauf in todte Hand.

Art. 201. (1649). Den Landvögten wird befohlen, Anzeige zu machen, wenn Güter inun-sterbliche" Hand verkauft werden. Absch. 10. vvv.

12. Verschiedene».

(Zinsfuß, Güterbereinigung, Zehentsachen?c.)

Art. 202. (1653). Hinsichtlich der Beschwerde über allzu hohe Ehrschäze wurde mit Bezug auf einezu Baden ausgegangene Erkenntniß, laut welcher alle Lcheugüter auch den Ehrschaz, nämlich 16 vomHundert, zu entrichten hätten, gesunden, daß 3 oder 2'/- vom Hundert genug wären. Da jedoch auch dieRechte des Drittmanns und die Beschaffenheit der Güter erwogen werden müssen, wird die Sacherekewonllum genommen. Absch. 109. <1. 203. (1654). Hinsichtlich der Ehrschäze sollen die Amtleuteauf künftiger Jahrrechnung berichten, welchen Erfolg ihre Erkundigungen gehabt haben. Absch. 119. k. 204. (1654). Jeder Landvogt der deutschen Vogteien soll ein Projcct entwerfen, wie der Wucher derHandels- und Handwcrksleute, Wirthe und Mezger beschränkt und deßhalb eine Ordnung gemacht wer-den könne, die für Jedermann erträglich wäre. Diese Projecte sollen nach Zürich und Luccrn eingesandtwerden zu weiterer Mittheilung an die betreffenden Orte. Absch. 122. n. 203. (1667). Da man sichbeschwert, daß die Güterbcreinigungen alle dreißig Jahre geschehen und für jedes Stük Gut die Taxe voneinem Ducaten nebst Unkosten bezahlt werden müsse, wird auf obrigkeitliches Gefallen hin die Limitationder Jahre aufgehoben und dem Gutfinden der Zins- und Zchntherren anheimgcstellt, zugleich auch dieKanzlei- und Siegeltaxe auf einen Louisthalcr oder dreißig Bazen von jedem Stük ermäßigt. Absch.453. v. 200. (1673). Von den Hochrütinen soll der Raub in den ersten drei Jahren dem Landvogtverzehntet werden, später der Zehnten dem natürlichen Zchntherrn folgen. Absch. 459. etä. 207. (1674).Es wird zur Jnstructionsertheilung auf nächste Jahrrechnung zu bcrüksichtigcn empfohlen, daß viel Geldaus den lutherischen Orten in die deutschen Vogteien, als Baden, Rheinthal und Sarganö, ausgeliehenwerde. Absch. 589. et. 208. (1674). Der die Titulatur betreffende Beschluß findet wie auf Baden,so auch auf Frauenfeld und Brcmgartcn Anwendung. Absch. 593. rr. (Vgl. Grafschaft Baden. Art. 396).