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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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1078
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107« Juni 1678.

ersucht Freiburg, der im Amte Laupcn verehelichten M. Birnbaum ihr Erbgut gcfolgen zu lassen. I- ^von Frciburg dem Prädicantcn Schnell von Ncuencck zur Last gelegten Schmähworte werden von Bcr»entschuldigt; er habe weder die Obrigkeit gemeint noch das Zollhaus, sondern allein seine Zuhörer, wclAeinen ganzen Sonntag mit Trinken zugebracht hätten, i». Frciburg stellt das Gesuch, daß Peter Zch»^den Bäriöweiler unklagbar mache, dessen Ansprache an denselben in keiner Verbindung mit den Streikkeiten stehe, welche Zehnder mit Andern habe; zudem seien die Repressalien wider die Verträge, i»«über die Wegnahme des Brodcö, das auf der Sensenbrükc seil stund, äußert Freiburg Bedenken.

UL. Wie weit entfernt Bern gewesen sei, sich den Ansichten Freiburgs zu bequemen, zeigt der am 5. Juni (a>1678 dem Amtmann von Laupen crtheilte Befehl, zu verbieten, daß die bernischen Angehörigen bei Thörishaus Zoll entriß'und zu verhindern, daß Freiburg die Verwiesenen über die Mitte der Sensenbrüke hinaus führe oder Citationen diessider Mitte der Brüte anschlagen lasse.

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Rechnungs-Confermz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherlitz, Grandson undMurten regierenden Orte Bern und Freiburg.

Murten. Juni.

Staatsarchiv Bern. Frnburger Absch, Bd. k, S. sis.

Gesandte: Bern. Joh. Rudolph Wurstembcrgcr, Vcnner; Albrecht Manuel, Böspfenniger,des Täglichen Nathes. Frciburg. Franz Peter Voildcrwcid, Sekclmcister, und Franz ProsperBürgermeister, beide deö Täglichen RathcS.

«.«». (S. u. die betreffenden Vogteien). >». Die Obcrcommissarien der .beiden Stände berich^'^wie weit sie mit der Gränzbereinigung des Amtes Rue gegen die Aemtcr Oron und Milden hinseien, zwischen Brenles und Morlens anfangend bis zu der Mosse de la Rogivc und einemStein daselbst. ES wird beschlossen, für die berichtigte Gränzstreke durch die Landvögte die Marche"rüsten zu lassen. ««. (S. u. die betreffenden Vogteien). v. Der Cnrpflichtcn halb soll »ra»leztjahrigem Abschied den Pfarrern zu Erlangung der in den über der Landesgränzc liegenden Tlst^'des Kirchspiels ihnen gehörigen Gefälle behilflich sein. Der Ammann Haho zu Walleub^

welcher durch Akcrn gegen Mnnchcnwhlcr in der Herrschaft Eigenthum übergegriffen hat, entschuldigtmit Unkcnntniß der Märchen. Freiburg bemerkt, daß das dortige Gebiet Freiburg und Murten ^Münchenwhlcr scheide, trägt also auf Untersuchung und Herstellung der Märchen an, was auch besäst^wird. Uebcr die von dem Herrn von Mnnchcnwhlcr dem Haho auferlegte Buße soll der Venner Pht^"die Parteien vergleichen, x. (S. u. Tschcrlitz). Von Seite Berns sind Feier- und Festtage,überall und ganz sollen gefeiert werden, Weihnacht, Ostern, Pfingsten, der erste Sonntag nach Vercn^öalten Kalenders und der jährliche Fast- und Bußtag, der nicht fixirt ist; von Seite FreiburgS Weih"^'Ostern, Pfingsten, Allerheiligentag neuen Kalenders. Dabei erklärt lezteres, daß, wenn die dortig^Pfarrer in der Zeit der Heu- oder Kornernte an Festtagen Arbeiten vorzunehmen erlauben, dieß