Februar 1678.
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worden ist. r. Schasthauscn erinnert, daß sowohl für Zürich als für Schaffhauscn der Einschluß der8kstung Hohentwicl in den Friedensumkrciö gewünscht werden müsse und daß auch Württemberg sich dafür"kläre. Eö soll daher bei Behandlung des HaupttractatS darauf Bedacht genommen werden. «I. Obund wie bei Verlegung einer eidgenössischen Bcsazung in die Waldstädte und übrigen Pläze der evan-Mschen Mannschaft Religionsübung, etwa gemäß den 1668 gemachten Vorschlägen, zu sichern, wie es^"ner mit dem jedes Ort treffenden Mannschaftscontingent, District, Sold u. s. w. zu halten sei, soll ink'Nein gemeinsamen Abschied den Obrigkeiten hinterbracht werden zu Ertheilung fernerer Instructionen.
Es wird nöthig erachtet, daß die evangelischen Orte den Prinzen von Oranicn zu seiner Vcrehelichungum der Prinzessin von York besonders beglükwünschen. f. Das Gcvatterschaftsgesuch des LandgrafenHessen-Kassel für den. neugeborenen Prinzen wird mit einem Danksagungs- und Gratulationsschreiben"widert und bestimmt, daß die zu solchem Ende gemachte goldene Schale mit Gelegenheit versandt werde.
(S. u. Baden). I». In daS von vr. Kirchner im Auftrage des Kurfürsten von der Pfalz einge-brachte Wcrbgesuch einzutreten wird nicht zeitgemäß erachtet. I. Venedig wird um Leistung der rükstän.b'gen Pensionen an Zürich und Bern angegangen. Ii.. Auf das Bittschreibcn des evangelischen PfarrersDavid Leger, Abgeordneten der picmontcsischen Thalleute, werden auf Ratification hin 1000 Gulden^"terstüzung zu verabreichen beschlossen, nebst 100 Gulden für die Reisekosten des Abgeordneten. I. DaBetreff des abzuschließenden SichcrheitStractats die eingeholten Instructionen der evangelischen Orte""eder mit einander übereinstimmten, daß nämlich, wenn in die bedungenen Pläze eidgenössische Bcsazunggelegt werde, nach dem eidgenössischen Dcfcnsional verfahren und besonders jede Garnison mit gleicher^ahl Mannschaft von beiden Religionen versehen werden soll, wurde auch der 1668 von einigen OrtenWnachte Entwurf der Kapitulation mit Oesterreich zur Nachricht dem Abschiede beizulegen zwckmäßig er-achtet. (Zürich und Bern). Auf die von Straßbnrg hinsichtlich dortiger Religionöbeschräukuug der^genössischcn Bcsazung eingelangte Antwort wurde auch mit dem Abgeordneten von Straßburg, Raths-lchreiber Friedrich Hammcrcr, eine weitläufige Konferenz gehalten, ihm über die Moderation des bezüg-lichen Dccrets das Wohlgefallen bezeugt, zugleich aber vorgestellt: nachdem die beiden Städte sich der^ladt Straßburg so dienstfertig und bundeötreu erzeigt, hätten sie erwarten dürfen, daß dem rcformirtcnPrediger der Besuch der Kranken seiner Religion, den Betagten und Presthaften der Zugang zur cidgc-"bssischen Kirche nicht verwehrt, ihren Bürgern und Schirmsvcrwaudten die Taufe ihrer Kinder und die^betuug rcsormirter Taufzeugen unbedenklich zugelassen, zumal das Schänden und Lästern über sie gänz-''ch abgestellt würde; es möchte also der Abgeordnete seine Obern veranlaßcn zu bedenken, daß in Be-harrung solcher Unfreundlichkeit, besonders da das Bündnis; auf künftigen Mai zu Ende gehe, die beiden^adte auf Mittel denken könnten, die beiden Theilen unlieb wären. Dieß wurde der Stadt Straßburg""6) schriftlich übermittelt. Zugleich wurde die Klage beantwortet, daß die eidgenössischen MarketenderWirthen Eintrag thuen, die Hauptleutc zuweilen ohne Erlaubniß des Obercommandantcn aus derPheinschanze sich entfernen und die Compagnicen mit anderer als eidgenössischer Mannschaft ergänzen.
Ma» schc auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgenheite»-^ade«. Art. 124. Rechts- u. Gerichtssachen.
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