Juni 1676. 1009
^'Uchs, daß die Seeordnung und der dcßhalb den 16. Juni 1666 zu Pfäffikon gemachte Abschied vonAngehörigen von Schwhz durch den Fischfang überschritten werde, erwidert Schwhz, allerdings sei zum>veke der Vermehrung der Fische eine Ordnung gcsczt und sollten die Uebcrtrctcr derselben bestraft wcr-allein den Seinigen werde von den Richtcröwhlern ebenfalls zu nahe gefahren, wie sich aus demgleich dc§ Kirchbergcr'schen Vertrages von 144t) ergeben werde. Da nun den Gesandten von Zürichk'er Vertrag nicht gegenwärtig war, verständigte man sich, man solle einstweilen einer- und andererseitsmögen, doch die gestellte Ordnung und Einung beobachten, und soll Zürich eine Abschrift dieser"»ung übermitteln, dabei aber alles auf den Kirchbergcr'schen Vertrag rcducirt werden, t. Die Klage^ zürchcrschcn Schiffmeistcr über die in die Limmat hinaus geseztcn schädlichen Fache und die For-^"g, den erforderlichen „Stramen" für die Kaufmannsgütcr offen zu erhalten, wird von Schwhz dahin^chtigt: die gewohnte ReichSstraße und „Stramen" für Kaufmannsgüter sei ungefähr vierzig Schuh weitGebühr geöffnet gewesen; so werde man es ferner halten, dagegen der Holzschiffc halben, welchedßcn Schaden drohen, die Straße nicht erweitern. «I. Die Fürsprache Zürichs für Einen, der sich spöt-^cher Reden über die Abgestorbenen schuldig gemacht, wird von Schwhz abgelehnt, v. Auf AnfrageZürichs, ob dem mit Vogt Ghr von Einsiedeln wegen Holz geschlossenen Traetate nichts entgegenstehe,^twortet Schwhz, wenn Ghr die obrigkeitliche Conccssion erlangt habe, Holz zu verkaufen, so sei keinfiterer Grund zu Bedcnklichkeitcn. t". Nachdem durch eine gewisse Ortsstimmc Pcrct angewiesen wordenden Herrn Escher von Zürich vermöge eidgenössischen Rechtens in Zürich zu belangen, hernach aberdder etwas anderes ausgefallen und Escher in große Kosten gebracht worden ist, bittet Zürich den Ar-aufzuheben und Perct zu rechtlicher Betreibung seiner Forderung in Zürich anzuweisen, wo ihm Paß'd Rcpaß zu und von dem Rechten werde crtheilt werde». Wegen Abwesenheit des Untcrvogts Wil-nimmt Schwhz die Sache ml rokoreiuluin. A» Die Bitte Zürichs, den Statthalter Escher des zuGunsten des Herrn Gesandten Schnüringcr wegen Rittmeister Escher und Pcret angelegten Arrestes zu^tlcdigen, weil derselbe damals mit ihnen in keiner Gemeinschaft gestanden sei, wird empfehlend uel rv-d»lluirr genommen. I». Bürgermeister Hirzcl führt Beschwerde, daß Vogt Wilhelm von Schanis 1671^ Rapperswhl mit G. Heß, laut Vergleich und erfolgten Transports, ihm und seinem Sohne Solomonzwar Zahlung versprochen, aber sie nicht geleistet, und nachdem er dann in Arrest genommen war,dnvals Zahlung gelobt habe und auf Empfehlung der Gesandtschaft von Schwhz (zu Baden) frcige-jedoch seiner Verpflichtung wieder nicht nachgekommen sei. Die Bitte, den Untcrvogt Wilhelm^gkcitlich zu Erfüllung derselben anzuhalten, wird von Schwhz nä lokeroullum genommen, I. Zürich^"scht, daß Rittmeister Sulzer, der die erhaltenen Ortsstimmcn immerfort bcnuzc, um die Stadt Win-.^bur in, Vcsize ihrer im Thurgan liegenden Güter und Gefälle zu beunruhigen, angewiesen werde,Ansprüche auf ordentlichem Rechtswege geltend zu machen und die Frau Hcgncr, von welcher erd» 7VV Gulden erpreßt habe, also mehr als ihm der Abschied von Zug zuerkannte, für weitere Än-derungen an ihrem Wohnsize zu berechtigen. Schwhz findet dicß, da dem Abschiede von Zug Genüge^schehx,, ^j, angemessen und will rcfcriren. Ii.. (S. u. Rhciuthal). I. Der Schloß- oder Grundzinse^bcn, welche von Wollerau nach Wädenswhl gehören, vergleicht man sich, daß sie, wenn sie nicht ingeliefert werden können, nach ihrem Gcldwerthe geschäzt und entrichtet werden sollen, nicht durch^azung oder Pfand. >»». In Betreff des Zolls und McsscrlohnS sollen die Leute in den Höfen, laut
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