Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
982
Einzelbild herunterladen
 

982 September 1675.

in Bezug auf die im Dienste Frankreichs stehende Mannschaft dem römischen Reiche oder der Erbci»»»^mit Oesterreich zuwiderlauft. Dagegen wurde Zürich bemerkt, daß Oesterreich, nachdem es so oft a»Erbeinung erinnert habe, auch an die ausstehenden Erbcinungsgeldcr erinnert werden sollte. «I-weitläufigen Schreiben vom 2t. September sezt der französische Gesandte St. Romain auseinander, w

ungerechten Anschuldigungen der Graf Montccuculi den Eidgenossen mache, indem sich ja in desArmee im Elsaß kein einziger Mann aus der Eidgenossenschaft befinde, obgleich, wenn auch etdgenol ^Mannschaft dabei wäre, nach den Bedingungen, mit welchen das Elsaß an Frankreich überlassenkein Grund zur Beschwerde vorhanden wäre; der Krieg Frankreichs gegen Holland sei den Kaiser >Haupt nichts angegangen; ganz weise habe die Eidgenossenschaft sich durch die aus der Erbeinung ^nommenen Ansprüche nicht irre machen lassen, u. s. w. In Erwiderung hierauf erinnern diefranzösischen Gesandten, auch die Satisfaetionsgcldcr nicht länger Hinterhalten zu wollen, r. D>e ^Zürich eingelangten Zuschriften der Krcisvcrsammlung zu Ulm und der österreichischen Regier»»^Innsbruck, betreffend das Verbot der geringhaltigen Rcichsmünze, werden zur Bcrathung auf c»^ ^gemeine Tagsazung verschoben, t. Auf die von Basel geführte Klage, daß die Abfuhr ihrer e>3^"^anderer Früchte von französischem Boden nach Basel verboten und das Commereium gesperrt sei, ^zwar dazu beigestimmt, daß Zürich im Namen der Eidgenossenschaft sich für Aufhebung dieserverwende, aber auch an Basel selbst die freundliche Mahnung erlassen, dem von dortigen Bürge>"^triebenen Vorkauf und Wucher, besonders in Bezug auf die feindlichen Parteien, gehörige Schraub ^sezcn und weitem Verlegenheiten auszuweichen. Neuerdings wird das Erscheinen von anoiitM"'Eidgenossenschaft verunglimpfenden Tractätchcn geahndet und auf scharfes Einschreiten gegen Vm ^Druker und Verbreiter gedrungen. I». Schwhz führt Beschwerde, daß, nachdem von dort undtholisch Glarus aus in Ermanglung eigener Studirender solche aus andern Orten nach Mahlaiss ^geben worden seien, nun die Aufnahme ihrer eigenen Stipendiaten so lange verweigert werde, ^ ^Vorgänger aus demselben Orte die Kosten restituirt haben. Es wird aber gefunden, es könne 3^"^durch Bürgschaft eingegangene Verpflichtung nicht wohl gegründeter Einwand erhobeil werden, i ^ ^mit Mahland verbündeten Orte). Die Antwort, welche auf das an den Prinzen Lignh, Gubernat^Mahland, und an den Grafen Casati wegen der Ausstände der spanischen Pensionen erlassene A ^schreiben eingegangen, gibt zu erkennen, daß diese Minister die Ansicht gefaßt haben, es lassen sichselben noch Abzüge machen, indem die Bundesgeldcr nur aus königlicher Munificcnz so hoch 3^ ^und außer den im Bundesinstrumente specificirtcn Leistungen keine andern Verbindlichkeiten eingeg»worden seien. Indem darüber nachgeschlagen wurde, fand es sich, daß das 1634 erneuerte Bündwß ^dasjenige von 1587 zurükgieng und auf die Erläuterung von 1664; daß das von 1587 zwar nur ans ^Kronen für jedes der V Orte weiset, bei dem Zutritte Freiburgö 1589 aber die von dem damalige» ^bernator zu Mahland und dem königlichen Ambassador Pompcjuö della Crocc 1587 aufgerichtete ^kommniß, Kapitulation und Bündniß in einer Weise bestätigt wurde, welche zur Genüge darthut, w>e ^damals jedem Orte zu bezahlen als Pflicht in dem Bundeöinstrument angemerkt und auf tvesse»gehren die übrige Summe von gleicher Pflicht durch besondere schriftliche Erklärung zugesichert wDamit stimmen zusammen die Verhandlungen mit Graf Casati 1634, der Revers des Cardinals Jnfa»^an den Gubernator Leganez gerichtete königl. Schreiben vom 6.October 1637, so daß die wirklich eingega"»