Mai 1675. 969
^ler, alt-Landammanu; Jakob Weber, Statthalter; Franz Betschart, alt-Statthalter; Joh. Gilg Jm-Ü"!l. Sekelmcistcr; Joh. Rudolph Bclmont. Nidwalden. Franz Ackermann, Landammann; (Joh.)Stultz, alt-Landammann, Landeshauptmann von Ob- und Nidwalden.
In der Streitigkeit zwischen Landvogt Stultz von Bellenz und Karl Chichcrio (entstanden aus"'"gen verdrießlichen Worten, die Leztcrer fallen ließ) äußerte Uri das Befremden, daß Nidwalden, ohneden andern regierenden Orten Rath gepflogen zu haben, den Chicherio citirte. Nidwalden erwiderte,einer Antwort hierauf nicht instruirt zu sein, dagegen auch keine Aussicht auf einen gütlichen Com-^onnß gebe» zu können. Auf die Einwendung von Uri und Schwhz, daß sie zu einer in Bellenz ge-sehenen Sache mitzureden das Recht nicht aufgeben, bezog sich Nidwalden auf seine Souveränität. I».
wünscht Beilegung deö zwischen Landammann Ackermann und Landvogt Lusser obschwcbenden Han-^6. Hierauf bezieht sich Landammann Ackermann einerseits zu seiner Rechtfertigung auf die bereit lie-genden Ortsstimmen, Rtcesse und Liberationen, anerbietet andererseits, sofern Lusser Geld, Schriften oderBürgschaften um das, was bereits tazirt und ihm, Ackermann, gut erkannt worden sei, bei Schwhz hintcr-dasselbe thun und den Streit nochmals neu behandeln lassen zu wollen; nur heute seze er nichtsRechte. Lusser behauptet, keine Schuld zu tragen; denn er habe jederzeit Antwort gegeben und habeüch nach den Befehlen seiner Obrigkeit gerichtet, das zu eröffnen. Nach dem Abstände Ackermanns undEssers fanden die Gesandten, es sollten beide nochmals einen Vergleich versuchen lassen, widrigenfalls"bcr die Kundschaften aus Bollcuz nach Brunnen berufen und verhört werden. Sie konnten endlich be-"det werden, dem Landammann Beßler und dem Statthalter Weber die Ausgleichung anHeim zu stellen.Dem Commissär von Bellen; wird bedeutet, daß er das bekannte Felleisen und den Bericht wegenvon Mahland projeetirten Tratte oder Korns halben nach Uri übermitteln solle. «I. Nach Verhörung^ von den III Bünden eingekommenen Schreibens, betreffend den Dnrchpaß des Salzes in die ennct-b'rgischen Vogteien. wird gefunden, daß (da der Durchpaß verweigert wird) jedes Ort darüber auf dieTagsazung nach Baden instruircn solle, e. (S. u. Bellcnz :c.). t. (S. u. Sargans). Schwhzöffnet, daß der Rütliabschicd von der dortigen Landögemcinde nochmals bestätigt und eine Gesandtschaft^wählt worden sei, um an den gehörigen Orten in Gemeinschaft mit Uri und Unterwaldcn dem Untcr-"ehmcn Eingang zu verschaffen. Diese beiden Orte, obwohl ohne Instruction, hielten angemessen, damit^ zur badischen Tagsazung einzuhalten und dann die Gelegenheit zu benuzcn, um noch mehrere Ortezu>n Beitritt zu bereden.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten'.
Targans, t Art. 165. Collaturrecht zu Wartau.
Allenz zc. « Art. 513.
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