December 1674. 951
^Stelle, ^die von Frankreich angeworbenen Truppen nur defensive verwenden zu lassen," ihreBeistim-^ zu geben, bis man ihr bezeugt, daß dicß frühern Declarationen ganz gemäß sei, worauf sie dieall rokoreuäum nimmt. I». EineZuschrift des Grafen Casati untcrstüzt die durch Herrn von dem Knesen-rstellten Anträge und wird in gleichem Sinne erwidert, e. Von den III Bünden wurde aus Chur^ ni 2z November auf die dabin ergangene Aufforderung geantwortet, daß die Sache den Gemeindenk vorgelegt und der verlangte Zuzug ohne Zweifel geleistet werden, ihnen jedoch die Tragung der
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ku nur im Bunde mit Bern überbunden, die mit andern Orten geschlossenen Bünde darüber nicht»nd ^ Verbündung mit den Eidgenossen auf einzelne Orte sich beschränke und Erneuerung
^ Erweiterung wünschen lasse. In Antwort hierauf wird auf die ähnliche, nur partielle Verbündung^gewandten Orte verwiesen, die auch auf eigene Kosten die Hilfe leisten und von allen XIII Orten^i ^ knipfangcn; doch werde man den ausgesprochenen Wunsch in Ueberlegnug nehmen. «I» Wallis. 'u Keuntniß gesezt, daß die III Bünde ihre Bereitwilligkeit zugesagt, aber hinsichtlich der Kosten-gung Erleichterung und zugleich Erweiterung des Bündnisses auf alle Orte gewünscht haben; Wallis»e aus der den III Bünden ertheiltcn Antwort der Orte Gcmüthsmcinung zu eigenem Verhalte cut-dccd^ ^ Kricgöräthe von Glarus und die beiden KriegSsccretärc von Zürich und Lucern werdenzixx in leztcr Tagsazung angetragenen Zusäze zum Eide der Kricgsräthe und hohen Offi-
liest gknchmigt. Sodann wird Zürich statt eines Sechspfünders zwei Scchöpfünder und zwei Feldstüklein^ ^l; ebenso Bern; Lucern einen Sechspsünder und ein Feldstüklein; Basel und Solothurn, weil die Gefahr. Gränzen ist, ihre ganze Artillerie. Zu dem Vorschlage, die Criminaljustiz im Felde dem KricgS-Zu überlassen, haben noch nicht alle Orte ihre Zustimmung gegeben, werden daher um nachträglichep Gigling ersucht. Lucern erklärt, daß wenn im Nothfall sein Obcrfeldhauptman», der gegenwärtig' ^ogt im Thurgau ist, an der Ausübung seiner Functionen gehindert wäre, diese nach Gebühr einemkrn übertragen würden. Unterwaldcn bezeichnet als seine hohen Offiziere und Kricgsräthe die Land-smänner Jmscld und Leu, erster» als Oberst-Fcldwachtmcistcr, lcztcrn als KriegSrath. Die Frage überZung d^. eidgenössischen Corps erforderlichen Obcrstcnstelle über die Reiterei wird ver-
eis"' ^ Dragoner halben läßt man es beim vorigen Abschied bewenden, dergestalt, daß jeder mit^ ^ kurzen Muskete und etwa einem Handbeil sich versehe; denen aber, welche überdicß sich mit PistolenErfassen Mittel haben, steht es frei, solche mitzunehmen. Die zu jedem Hundert Fußknechte erforder-^ drei Reuter und drei Dragoner sollen in der Zahl der Hundert nicht begriffen sein, sondern mit^ lllk Auszüger gemeint sein. Bezüglich der Kriegskasse wird von der Mehrheit der Orte der Ve-rbilligt, daß in dieselbe so viele halbe Thaler gelegt werden sollen, als dannzumal der erste Aus-
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Mannschaft zähle. Dabei wird verordnet, daß die vier eidgenössischen Kriegösecrctäre diese Kasse vcv
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ihre ' 6" den vier ungleichen Schlössern einen Schlüssel haben, fleißig Rechnung halten und bei
ibr" daraus geben oder nehmen sollen ohne Bewilligung und Befehl der Kricgsräthe. „Imluss^" sowohl als auch oben angezogenen Punctcn habend sich die Herren Gesandten gcmeinlich
^ Bern, Item Schweiß und Glarus, welche den mehrbesagten leztcrcn Abschcidt noch
Ttai Höchste Gewält gebracht, ein solches aber ehest zu thun und die Meinung als dann Lobl.
allhj zuüberschrciben übernommen) verncmmcn lassen, daß ihre Herren und Oberen was hiebcvor
^ Zu Arauw mit cinandercn gehaudlct, abgcrcdt und verabschcidct worden, auch angenommen, beliebt