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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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948 November 1674.

Ober- und Seitengewehr noch mit einem Handbeil oder Gertel versehen, daß ferner Stoßbären (Schiebka^und Körbe zur Schanzarbeit und gegen die Rcuterci Spizwägcn, Schwcinsfcdcrn und Fußangel ^endlich auch, daß die Beurthcilung der Malefizvcrgehcn der Soldaten den Kriegöräthcn zugestandeneine Kriegskasse eingerichtet und zu solchem Zweke von jedem Orte vorläufig so viele halbe Thaler alszuger eingeliefert werden sollen. Der französische Gesandte bezeugt am 12. November schriftlichVergnügen über die Einmüthigkcit, mit der die Kantone zur Verteidigung ihrer Gränzcn Anstaltund gibt zu verstehen, daß sie auch das Elsaß unter ihren Schuz nehmen sollten, indem der Kaist^^König von Spanien und ihre Verbündeten die angreifende Partei seien. Die Antwort darauf besäst"sich auf verdankende Erinnerung an frühere von den Orten abgegebene Erklärungen. Ii. In äh» ^Weise wurde erwidert die durch Wirz von Rudenz im Namen des Kaisers an Zürich zuOrte eingegebene neue Beweisführung, daß die Eidgenossenschaft vermöge der Erbcinung und des »iTraetatcn feststehenden Vorbehaltes des Reichs verpflichtet sei, gegen Frankreich Partei zu "eist"""'nämlichzu Gemüthe zu führen, unter waö Prätcxt Burgund, als einer einzigen TranSgression lst ^fridbrüchig gehalten, überrumpelt und bei Eidgen. Stand nicht sucurrirt zu werden allerhandgesucht, die freien Reichsstadt im Elsaß in den Ruin gelegt werden" u. s. w., und man annoch ^Werk begriffen sei, auch, wie verlaute, gesucht werden wolle, die Eidgenossen wider die im ElsaßRcichSarmce zu gebrauchen, unter dem Vorwande, daß das Elsaß, Snndgan und BreiSach 1666 bc^Novation des Bündnisses mit Frankreich eingeschlossen worden seien. I. Der holländische Gesandte

lapert verbindet durch Schreiben aus Basel vom 14/4. November mit den Wünschen für dieder Eidgenossenschaft auch den Wunsch, daß sie nicht durch Gestattung eines neuen Volksaufbruch"Frieden verzögere und daß sie ihre Mannschaft nicht gegen die Gencralstaatcn führen lasse. Er ,den Inhalt früherer Antworten bcschicdcn. Ii. Wenn beide Kricgöcorpö beisammen sind, soll das ^mando bei den vier obersten Feldhauptlcntcn alternircn. I. Wenn von den Generalitäten der fei» ^Armeen, wie verlautet, Gesandtschaften in die Eidgenossenschaft kommen wollen, soll Basel aufVernehmen hin zur Beförderung der Sache eine Zusammenkunft auszuschreiben befugt sein. n'

Orte sollen die ergangenen Verbote betreffend Einbringung der Rcichömünze handhaben, i»gesezte Abschied der vorstehenden Verhandlungen wurde vorgelesen und genehmigt. «». (S. u.K». (S. u. Thurgau). «z. u. i. (S. u. Laniö). «. Den Herren Ehrengesandten von Zürich, ' ^Basel, Schaffhausen und St. Gallen wurde überlassen, ihren Obern heimzubringen, ob ihnenbewußten erheblichen Ursachen belieben möchte, gegen Verzinsung zu vier Procent von den zu Genf ^picmontcsischcn Steucrgeldcrn anzunehmen, nämlich Zürich 26,tltw Fr., Bern 26,666, Basel 14,666, ^Hausen 12,666, Stadt St. Gallen 12,666.

Ata» sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsaiigelegcnhcitcii!

Tburgau. I»- Art. 257. Abzug.

Baden. o Art. 121. Rechts- u. Gerichtösachen.

LaniS. «>. Art. 175. Polizeiliches. r Art. 237. Geistliche.