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Februar 1670.
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Conferenz der Städte Lucern, Freiburg und Solothurn.
Solothurn. IV7V, 3. Februar.
Staatsarchiv Lurrrn. Acten: ReligionShändel.
Gesandte: Lucern. Eustachius von Sonnenbcrg, Venncr, und Landvogt Rudolph Mohr, ^Innern Geheimen Raths. Freiburg. Hans Ludwig von Affrh, Zcugmcistcr, und Prolhasius Alt,schreiber, beide dcö Geheimen Raths. Solothurn. Joh. Wilhelm von Steinbrugg, Schultheiß»Friedrich Stocker, alt-Schulthciß; Christoph Bhß, Venncr; Peter Suri, Sekelmcister; StadtschreiberGeorg Wagner; Urö Suri, Gcmeiumann, — alle dcö Ordentlichen und Geheimen Raths.
Die Jmproccdur der auf ihre Macht vertrauenden Stadt Bern gegen Freiburg sowohl »n ^wegen Schwarzenburg und wegen der Gränze zwischen Erlach und Mutten, als auch gegender bucheggbcrgischen Differenz, die fortwährenden Musterungen und die Aufbietung des sechsten ^der Mannschaft und die Möglichkeit einer auf solche Weise von Bern beabsichtigten Ruptur machten ^drei Städten zum Bedürfniß, ihr herkömmliches Vcrständniß zu erneuern. — In der hierüber ^ ^Conferenz vereinbarte man sich auf folgende Punkte: 1) Im Hinblikc auf die Abschiede von1661 und die Receffe von >62-1, 1632, 1619, 1651, 1655, 1656, 1657 wird der Gebrauch des ^Alphabets in sechserlei Form, sowie der Wortzeichen von drei Metallen (Zinn, Kupfer und McsN"^dreierlei Figur auf einander gerichtet", nach Verkommniß von 1568, sowie auch die Verabredung,angegriffenen Stadt von den beiden andern Hilfe gebracht werden solle, neuerdings bestätigt. ^
bleibt es des Zuzugs und der Pässe, des Proviants und der Munition halber bei den Vcrab^ ^ ^von 1661, in dem Sinne nämlich, daß die Defcnsion sich auf die V alten Orte bezieht, so ^Lucern Brcmgarten, Uri Baden, Zug Mellingen, die vier Orte Uri, Schwhz, Untcrwalden undRapperswyl, auch jedes Ott seine Brüten, Solothurn seine namhaften Pässe in der Klus und zu ^zu bewahren haben. 3) Da mit Ausnahme des Bischofs von Basel auf fremder Herren Hilfe ^zählen ist, Savohen nur unter schwerer Bedingung etwas Volk und Beistand zugesagt,
Begehren wegen seines Bundes mit der ganzen Eidgenossenschaft ganz abgeschlagen, Wallis einen > ^verläßigen Bescheid gegeben hat, vom päpstlichen Stuhle und andern italienischen Fürsten nichts unsich im wigoldingcn'schen Handel zeigte, von den wälschcn Unterthancn oder den ennetbirgischen Wö ^keine Unterstüzung erwartet werden kann, eine andere mächtigere Schuzhand anzurufen mißlichfährlich ist, bleibt den drei Städten nur übrig, auf ihre gerechte Sache und ihre gegenseitige Frcuu ^zu vertrauen. 1) So wohlgemeint auch der Rath ist, daß Freiburg vermittelst einer Garantieübrigen katholischen Orten sich im Befize seines Anthcilö an der Waadt gegen das HauS Savopcn ^zu stellen suche, so ist dicß dennoch namentlich wegen des Bürgerrechts mit Bern kaum thunlich- ^ ^dessen soll zwischen den drei Städten, den Obrigkeiten sowohl als Privaten, durch fleißige Corres^" ^und durch Späher über die Maßnahmen von Zürich, Bern und Basel und über die Verbind»»!!^bernischen Wälschen mit den Deutschen stets die nöthige Bekanntschaft erhalten werden. 6) Indem ^klagte, daß von bcrnischeu Unterthancn den Seinigen in der Gemeinde Plaffeicn gcwaltthätig Holz isss)