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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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778
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778 Juni 1669.

tionen eingegeben haben, wurde im Hinblik auf die aus dem Abschiede von 1545*) ersichtlicheder Altvordern beschlossen, durch einen Ausschuß eine allgemeine Deklaration abfassen zu lassen , ^alle Orte, welche der Resident um jene Declaration angegangen und sie erhalten hatte, behaupteten,abgegebenen Declaration der eidgenössischen Souveränität nicht das geringste derogirt zuhaben. " ^der Ausschuß mit seiner Arbeit fertig war, wurde die Declaration in gemeiner Sizung verlesennehmigt. Als hieraus der Resident Mouölicr eingeladen wurde, sofern er eine Proposition zngedenke, in der Sizung zn erscheinen und dann unmittelbar nachher mit dem ernannten Ausschußferenz zu treten, entschuldigte er sich, wegen der Trauer um sein gestorbenes Söhnlein nichterscheinen zu können, gab jedoch ein Memorial ein, in welchem er den Ständen, welche die vcr^absönderlichen Declarationen eingegeben haben, auf den ersten Monat des folgenden JahreS ihre ^ ^sionen zu bezahlen verheißt, den Stand Zürich erinnert, daß er nicht nur Treue am ewigen Fuc ^sichern, sondern auch in Bezug auf Oesterreich und Holland zu besserer Befriedigung sich ^

möge, von Basel, Schaffhauscn und evangelisch Glaruö, die mit Oesterreich nicht eintretenähnliche Entschließung hinsichtlich Hollands gewärtigt, andern Orten, die nur Entwürfe zuration eingesandt haben, nachdem diese auf des Königs Befehl geprüft worden seien, auf Verl "zu einer beiderseits befriedigenden Declaration und zu befriedigender Satiöfaction Hoffnung g>^' ^das EinVerlangen solcher absönderlichen Declarationen durch Hinwcisung auf frühere Verhandlung ^1635 und 1667, sowie auf den von Oesterreich jüngst eingeschlagenen Weg rechtfertigt. Dessenwird die entworfene allgemeine Declaration von den Gesandtschaften genehmigt, doppeltunterzeichnet und mit ihren Privatsiegcln bekräftigt, das eine Original in der Kanzlei Baden ^und das andere dem Residenten durch den Landvogt und Landschreiber übermittelt. Sie wieder^ ^die abgegebenen Particulardeclarationen nur im Sinne dieser allgemeinen Declaration, nämlich ^stehen seien, daß die Eidgenossenschaft ihre gegen den König eingegangenen Verpflichtungen hallen,^das Recht, mit andern Staaten Defensivverträge einzugehen, nicht verkümmern lassen wolle,falls auf reciprocirlicher Erfüllung des Pariser ReccsseS beharre. (3t). Juni/It). Juli.) Da derhierauf mündlich erwidern ließ, er bchelfe sich mit den erhaltenen Particulardeclarationen. nach seiner Aussage von sechs Orten und Abt von St. Gallen), schriftlich aber sein Befremden a> ^daß die Versicherung, den Bund nach bis dahin üblicher Praxis halten zu wollen, von Züuch ^Widerspruche mit einem Schreibeil vom 13. Mai zurükgchalten werde, daher er denn auch die cing ^ ^Declaration zwar nicht annehmen könne, doch inhaltlich dem Könige mitthcilen werde (19.beschlossen, unverweilt eine Copie der allgemeinen Declaration dem Könige zu übersenden, cm ^aber, mit der Ratification der Obrigkeiten versehen, dem Hauptinstrumcnt des Bundes mitewiger Nachricht in Solothurn beizulegen **). Schließlich wurde fcstgcsezt, daß denjenigen, welche l ^ ^Kronen Dienste nehmen, weder Paß noch Rccruten gestattet werden, daß wenn einzelne Orte ^betreffenden Hauptleutc der Frcicompagnicen die gefaßten Beschlüsse nicht vollziehen (bttd'Hemel soll von dem St. gallischen Landrechte wieder ausgeschlossen sein), der ganze eidgenösnl )

") ES steht irriger Weise 1445, was dann auch in einzelnen Exemplaren richtig in 1545 umgeändert worden ist.") Man sehe den Wortlaut dieser Declaration im Anhang.