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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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775
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Mai 1669. 775

Mit ^^n, zu erklären, man bleibe bei dem Beschlüsse vom Februar 4668; Bern insbesondere wird^ dortscitS nur unter Konditionen zu weitcrm sich anerboten habe; Basel will einfach^ Auf ein von dem Residenten MouSlier an mehrere Orte abgegangenes weitläufiges Schreiben^ sich zu einer übereinstimmenden Antwort: Man habe geglaubt, die im November von

n>»n ^'^^nossen gegebene Erklärung werde genügen; da aber noch mehr verlangt werde, so gebeWs Absicherung, daß man den ewigen Frieden und den mit Frankreich geschlossenen Bund, in Vor-stand ^"^nder Reciprocität, treu beobachten und auch bei Verträgen mit andern Fürsten undru vorbehalten, und besonders bei der allgemeinen Bcrathung über Zutritt zu der Friedensgarantie,

tvttd""^ versandt werden mögen) gewärtige, e. Zum Kirchen- und Pfarrhauöbau zu LaubachAuiuchcn des Grafen von Solms 466 Louisthaler bewilligt; und man hofft um so mehr, daß

. ' '°tv>e über das österreichische Erbeinungsgeschäft, als gemeinen Sachen, auf einer allgemeinen^ verha"dclt werde, nicht aus dem Auge sezcn werde, dagegen aber von Frankreich die Gewährungss besonders in Hinsicht der Zollfrcihcit und der ungehinderten kaufmännischen Corrcspon-

^ ° daß die Briefe wie von Alters her nicht dem Postmeister aufgegeben werden müssen, sondern

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»>erde ^"n, ^^^l und Mühlhauscn, die schon jczt beistimmen, auch die andern Orte dazu stimmen

^e», ' ^ ^b»l Luthcrthum ganz umgebene, 1766 Communieanten zählende rein evangelische^ns,/ ^ ^trifft. Einladung, die rükständigcn Beiträge für Mariakirch an Zürich einzusenden. K.^>te>/^^ ^ Klage Basels, der Contagion halber in Frankreich und im Elsaß stets noch Ungelegen-!>. ^ ^^^ren zu müssen, wird der Rath crtheilt, die Sache bei der allgemeinen Tagsazung anzubringen,sich verlangt Rath, was zu thun sei ciucsthcils gegen einen aus Entlibuch gebürtigen Buben, der

^jie ' ^^I^rland an den Straßen lagere und die vorübergehenden Evangelischen der Religion halben mitdie e- '^n anfalle und dadurch zu strafwürdigen Erwiderungen reize; und sodann was vorzukehren sei gegen° rsder dortigen Katholischen, daß die von Schwanden die zur Unterhaltung des dritten Prie-

^ laut Vertrag von 1564 schuldigen 52 Sonncnkronen »in sxocibuL« entrichten sollen, während

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spatern Vertrag von 1594 diese zu 25 Bazcn gewerthct wurden, daher wohl auch in dieserwerden können. Antwort: Der Vertrag von 1594 sei festzuhalten; an Schwhz sei das

!a/ur" ^ue» bösen Buben zu entfernen, i. Hinsichtlich des zwischen Zürich und Bern streitigen

^"d Abzugörechtö zu Seengcn findet man, daß die Besiztitel Zürichs hinreichend seien. ES wirdZoster " Hinwcisung darauf,daß gar vicll importierende Jura sowohl die Geistlichen vnd

»xth^ als anders betreffend, offt lcdigklich mit der possossion bchaubtet vnd durch Keine so gar^»iht ^ D"Xumcnte bcschcint werden können," um so mehr um Nüktritt vou dem angesprochenen Rechtieii, dieser geringfügige Zwist zwischen den beiden evangelischen Vororten von bösen Consequenzcn^ uusern Gegnern zur Freude gereichen würde.

^ den, Cchasfhauscr Exemplar.