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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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771
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November 1663. 771

an Zürich fiel, seitber auch von Zürich ausgeübt wurde, nun aber durch Forderung des Ab-lest'"" ^ Hinterlassenschaft des verstorbenen zürcherischen Pfarrers Keller ab Seite Berns EintragDag I " ^ ^Mitständc ersucht werden, der Stadt Zürich zu ihrem Rechte zu verhelfen,jschf Recoinmandationsschrciben an Bern wird einhellig bewilligt. K. Der Kurfürst und Pfalz-

sei v Ludwig schreibt am 7. September aus dem Lager bei Genzingen, daß es ihm zwar gelungen^as von dem Herzog von Lothringen belagerte Schloß Landstuhl zu entsczen, daß er dagegen durchst. Naub gedrängt werde und sehr der eidgenössischen Hilfe bedürfe. Fällt in den Abschied,

ii «w ^ vermittelte Bitte, die vor zwei Jahren zu Unterhaltung des evangelischen Predigers

dech^^^ Beisteuer von 20(1 Gulden fortzusezen, soll bei künftiger Tagsazung eingetreten

^ H"zog von Lothringen 1V0 Mann Diensttruppen bewilligt; diese wurden

dem Prinzen d'Arcmbcrg, spanischem Gubcrnator der Freigrafschaft Burgund, über-"ber der Huldigung; daher frägt nun Basel an, waö zu thun sei. Es wird geant-Eold Prinzen d'Arembcrg um Zurüksendung der Truppen ersuchen, die Offiziere und

^en aber heimberufen.

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Konferenz der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Rioiera regierenden III Orte.Brunnen. 23. November.

LandcSarchiv Nidwalden.

hcrr^^"^' ^ ^^rl (Franz) Schmid, Landammann; Joh. Karl Emanuel Bcßler, Panncr-Dil)ö Arnold von Spiringeu, alt-Landvogt im Thurgau, Landesfähnrich. S ch w h z. Michael

^'^"dainmaiin; Franz Ehrler, Statthalter; Karl Büclcr, Landcösekelmcistcr. Nidwalden.alt-Landammann, Landeshauptmann von Ob- und Nidwalden; Johann Ludwig Lusfi, alt-

^Uiiiann.

Bellen; :c.). I». Wegen der Rapperswylcr Rechnung ist auf den 4. December eine Con-

^^^'Ulcn angcsezt.*) e. Wegen der Contagion wird auch Rappcröwhl in Kcnntniß gesczt und

dich ^ D>r. Rothenflneh in verabschiedeter Form geschrieben werden. «I. Dem alt-Landvogt Lusfi

^ seinen Nachfolger im Thurgau ein Schreiben bewilligt.

«,,, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegenheitcn:

Utoz,,

». Art. 402.

d'fie Confcrenz (wofern sie statt fand) findet szch ein Abschied nicht vor.